Berichtigung des Senatsbeschlusses: Streitwert auf 7.850 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Oberlandesgerichtsbeschluss vom 21.10.2005 wurde wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt. Gegenstand der Berichtigung ist die Angabe des Streitwerts, der nun mit 7.850,00 € festgesetzt wurde. Die Entscheidung stellt klar, dass offensichtliche Fehler in formellen Angaben korrigierbar sind. Weitere Einzelheiten zur Begründung sind dem Tenor zu entnehmen.
Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses zur Festsetzung des Streitwerts auf 7.850,00 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Beschluss kann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden; dies umfasst auch offenkundige Fehler in der Angabe des Streitwerts.
Die Berichtigung einer Entscheidungsangabe bedarf nur der Feststellung der offensichtlichen Unrichtigkeit, sofern keine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.
Die Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss ist berichtigungsfähig, wenn der ursprünglich angegebene Wert offensichtlich vom zutreffenden Betrag abweicht.
Ziel der Berichtigung ist die Übereinstimmung des Entscheidungsinhalts mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen; formelle Fehler dürfen nicht fortbestehen.
Tenor
wird der Senatsbeschluss vom 21.10.2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Streitwert 7.850,00 € beträgt.