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Oberlandesgericht Hamm·20 U 117/05·15.11.2005

Berichtigung des Senatsbeschlusses: Streitwert auf 7.850 € festgesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Oberlandesgerichtsbeschluss vom 21.10.2005 wurde wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt. Gegenstand der Berichtigung ist die Angabe des Streitwerts, der nun mit 7.850,00 € festgesetzt wurde. Die Entscheidung stellt klar, dass offensichtliche Fehler in formellen Angaben korrigierbar sind. Weitere Einzelheiten zur Begründung sind dem Tenor zu entnehmen.

Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses zur Festsetzung des Streitwerts auf 7.850,00 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Beschluss kann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden; dies umfasst auch offenkundige Fehler in der Angabe des Streitwerts.

2

Die Berichtigung einer Entscheidungsangabe bedarf nur der Feststellung der offensichtlichen Unrichtigkeit, sofern keine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.

3

Die Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss ist berichtigungsfähig, wenn der ursprünglich angegebene Wert offensichtlich vom zutreffenden Betrag abweicht.

4

Ziel der Berichtigung ist die Übereinstimmung des Entscheidungsinhalts mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen; formelle Fehler dürfen nicht fortbestehen.

Tenor

wird der Senatsbeschluss vom 21.10.2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Streitwert 7.850,00 € beträgt.