Berufung zurückgewiesen – grobe Fahrlässigkeit bei ungesichertem Außenbriefkasten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein. Das OLG Hamm weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie offensichtlich aussichtslos ist. Der Senat hält das Verhalten des Klägers für subjektiv grob fahrlässig: ein unzureichend gesicherter Außenbriefkasten, Hinweise auf Schlüsselaufbewahrung und das Abstellen zurückgebrachter Pkw bildeten ein gefahrträchtiges Gesamtkonzept. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn der Senat einstimmig von ihrer Aussichtslosigkeit überzeugt ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Bei der Prüfung grober Fahrlässigkeit sind alle relevanten Umstände insgesamt zu betrachten; ein unzureichend gesicherter Außenbriefkasten, Hinweise auf den Aufbewahrungsort von Schlüsseln und das Abstellen zurückgebrachter Fahrzeuge auf öffentlich zugänglichem Gelände können zusammen grobe Fahrlässigkeit begründen.
Abweichende Entscheidungen anderer Senate sind bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen; unterschiedliche tatsächliche Umstände (z. B. Lage des Briefkastens innerhalb des Gebäudes, fehlende Hinweise auf Schlüsselrückgabepraxis) können jedoch zu einer abweichenden Bewertung führen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Berufungsinstanz gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 35/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. April 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 17.850,00 €.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.
I.
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14. September 2005 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13.10.2005 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zu der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
Es kommt nicht darauf an, ob der vorliegende Fall mit den von dem OLG Celle und dem OLG Köln entschiedenen Fällen vergleichbar ist. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Außenbriefkasten gegen den Zugriff unberechtigter Dritter nur unzureichend gesichert war, was der Senat bereits hinreichend begründet hat.
- Es kommt nicht darauf an, ob der vorliegende Fall mit den von dem OLG Celle und dem OLG Köln entschiedenen Fällen vergleichbar ist. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Außenbriefkasten gegen den Zugriff unberechtigter Dritter nur unzureichend gesichert war, was der Senat bereits hinreichend begründet hat.
Der Senat hält daran fest, dass der Kläger (auch) subjektiv grob fahrlässig
- Der Senat hält daran fest, dass der Kläger (auch) subjektiv grob fahrlässig
gehandelt hat. Dem Kläger hätte es sich aufdrängen müssen, dass das
"Gesamtkonzept" (bestehend aus ungenügend gesichertem Außenbriefkasten,
mehrere Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Schlüssel sowie Abstellen der
zurückgebrachten Pkw in unmittelbarer Nähe auf öffentlichem, jedermann und zu
jeder Zeit zugänglichem Gelände) außerordentlich gefahrträchtig war.
Der Hinweis des Klägers auf die (im Rahmen einer Prozesskostenhilfe-
- Der Hinweis des Klägers auf die (im Rahmen einer Prozesskostenhilfe-
beschwerde ergangene) Entscheidung des Senats vom 02.11.1999 (r+s 2000,
403) verfängt nicht. Zum einen ging es dort um das Verhalten eines Kunden, der
auf die tatsächliche Ausgestaltung des vom Autohauses eingerichteten Verfahrens
zur Überlassung der Schlüssel keinerlei Einfluss hatte und dem somit die
Überprüfung der Gefahrgeneigtheit des Verfahrens nur eingeschränkt möglich
war. Zum anderen ist bei der Prüfung eines grob fahrlässigen Verhaltens eine
Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände vorzunehmen. In dem damals vom
Senat entschiedenen Fall waren – neben dem Vorgenannten – noch andere
Umstände von Relevanz. So befand sich der Briefkasten innerhalb des
Gebäudes der Autofirma. Auch waren keine Hinweise angebracht, die den
Aufbewahrungsort der Schlüssel und die "Schlüsselrückgabepraxis" offenbarten.
Vielmehr beruhte die damalige Praxis auf mündliche Absprachen zwischen
Kunden und Autohaus, war somit für Außenstehende nicht erkennbar und somit
weitaus weniger gefahrträchtig.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.