Berufung und Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots in §12 AVB/NLT 2013
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung von Prämien; das Landgericht gab der Klage in Höhe von 5.514,93 EUR statt. Der Beklagte berief sich auf Aufrechnung, legte die Gegenforderungen jedoch erstmals in der Berufung konkret dar. Das neue Vorbringen ist nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen; zudem ist das in § 12 AVB/NLT 2013 enthaltene Aufrechnungsverbot wirksam. Die Berufung wurde schließlich zurückgenommen.
Ausgang: Die Berufung des Beklagten wurde zurückgenommen; das Verfahren ist daher eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Neues Tatsachenvorbringen im Berufungsrechtszug ist zurückzuweisen, wenn es auf Nachlässigkeit beruht, die gleiches Vorbringen bereits in erster Instanz hätte veranlassen müssen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die ein Aufrechnungsverbot enthält, ist wirksam, soweit sie den Prämienanspruch des Versicherers vor Aufrechnung mit nicht unbestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen schützt.
Aufrechnung gegen Prämienforderungen des Versicherers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; AGB-Regelungen können einen entsprechenden Ausschluss wirksam treffen.
Der Senat kann die Zurückweisung einer Berufung wegen offenkundiger Erfolgslosigkeit nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigen und den Parteien vorab Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 363/14
Leitsatz
Das in § 12 AVB/NLT 2013 enthaltene Aufrechnungsverbot ist wirksam.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 5.514,93 Euro mit zutreffender Begründung bejaht.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Prämien in der ausgeurteilten Höhe vom Beklagten nicht geleistet wurden.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass er mit Ansprüchen gegen die Klägerin aufrechnen kann, hat das Landgericht den Sachvortrag des Beklagten für unsubstantiiert erachtet.
Soweit der Beklagte erstmals mit dem Berufungsschriftsatz im Einzelnen dargelegt hat, welche Aufrechnungsansprüche ihm seines Erachtens zustehen, handelt es sich um im Berufungsrechtszug neues Sachvorbringen; erstinstanzlich waren die Rechnungen, aus denen dem Beklagten nach seinem Vorbringen noch Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, bereits nicht im Einzelnen dargelegt. Dieses neue – von der Klägerin bestrittene - Verteidigungsvorbringen ist verspätet und zurückzuweisen, da es auf Nachlässigkeit beruht, dass ein entsprechender Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgt war, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
Zudem stünde dem Beklagten- unabhängig von der Frage des verspäteten Vorbringens- im Hinblick auf die bestrittenen Forderungen auch gemäß § 12 AVB/NLT 2013 kein Aufrechnungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Regelung als wirksam anzusehen, da sie der Tatsache Rechnung trägt, dass gerade im Bereich der privaten Krankheitskostenversicherung regelmäßige Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bestehen und ohne ein auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränktes Aufrechnungsrecht der Prämienanspruch des Versicherers kontinuierlich in Zweifel gezogen werden könnte, was zu einer auch für die Versichertengemeinschaft nicht tragbaren Gefährdung des Prämienaufkommens führen könnte.
Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (Kostenverzeichnis Nr. 1222) wird hingewiesen.
Hinweis: Die Berufung ist zurückgenommen worden.