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Oberlandesgericht Hamm·20 U 114/15·16.08.2015

Berufungsrückweisung in Kfz-Versicherungsstreit um Wiederbeschaffungswert

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des LG Bochum ein; der Senat des OLG Hamm wies die Berufung als aussichtslos zurück und sah keine Veranlassung zur mündlichen Verhandlung. Entscheidend war, dass keine vollständige Reparatur gemäß AKB 2008 nachgewiesen wurde, sodass der Restwert abzuziehen ist. Weiterhin wurden Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und an der Beweiskraft vorgelegter Faxkopien festgestellt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bochum zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Der Senat kann die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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Hat der Anspruchsteller bei Teilediebstahl keine vollständige Reparatur gemäß den einschlägigen Versicherungsbedingungen (z.B. AKB) nachgewiesen, ist der festgestellte Wiederbeschaffungswert nicht in voller Höhe zu gewähren; der Restwert ist abzuziehen.

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Die Identität oder das identische Schriftbild vorgelegter Kopien, ohne nachvollziehbare Erklärung, mindert deren Beweiskraft; widersprüchliche Angaben eines Zeugen können dessen Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigen.

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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); Kostenentscheidungen können vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 345/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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1.

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Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.

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2.

7

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.07.2015 Bezug genommen.

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Die hiergegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.08.2015 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

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Soweit sie meint, ihr stehe im Falle eines nachgewiesenen Teilediebstahls der volle sachverständig festgestellte Wiederbeschaffungswert zu, übersieht sie, dass nach ihren eigenen Angaben im Termin am 01.04.2015 gerade keine vollständige Reparatur der geltend gemachten Schäden erfolgt ist, wie sie Ziffer A.2.4.2a AKB 2008 vorsieht. Der Restwert wäre damit in jedem Fall in Abzug zu bringen.

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Dass der Zeuge N. vor dem Landgericht die Unwahrheit gesagt hat, indem er behauptet hat, die vorgelegten Faxkopien beruhten auf zwei unterschiedlichen Originalen, liegt für den Senat auf der Hand, die Klägerin hat zu den im Hinweisbeschluss aufgeführten Argumenten keine nachvollziehbare Erklärung für das identische Schriftbild auf beiden Kopien geliefert. Ebenso wenig hat sie dargelegt, dass sie selbst beweiskräftige Angaben zum geltend gemachten Schaden machen könnte.

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II.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.