Rechtsschutzversicherung: Ausschluss bei vor Versicherungsbeginn gestelltem Leistungsantrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung von Rechtsschutz für Ansprüche seiner Ehefrau gegen ihren Unfallversicherer; die Beklagte lehnte wegen Vorvertraglichkeit ab. Streitpunkt ist, ob der Rechtsverstoß erst durch unterlassene Regulierung nach Versicherungsbeginn oder bereits durch vor Versicherungsbeginn gestellte Leistungsanträge ausgelöst wurde. Das OLG bestätigt, dass vor Versicherungsbeginn gestellte Schadenanzeigen/Leistungsanträge den "Keim des Rechtsstreits" tragen und den Ausschluss nach § 4 Abs. 3 a ARB 2008 begründen; zudem habe der Kläger den Versicherungsfall unzureichend substantiiert dargelegt. Die Berufung wurde schließlich zurückgenommen.
Ausgang: Berufung wurde nach Hinweisbeschluss zurückgenommen; Verfahren somit eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss des Rechtsschutzes nach § 4 Abs. 3 a ARB 2008 greift, wenn eine vor Beginn des Versicherungsschutzes getätigte Willenserklärung oder Rechtshandlung den Keim des späteren Rechtskonflikts bereits in sich trägt.
Eine Schadenanzeige oder ein Leistungsantrag des Versicherungsnehmers begründet regelmäßig ein konkretes Konfliktpotenzial und kann den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 3 a ARB 2008 erfüllen.
Zur Darlegung eines Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer den für den Anspruch maßgeblichen Tatsachenkern und insbesondere den Zeitpunkt des behaupteten Rechtsverstoßes substantiiert und nachvollziehbar vortragen; unbestimmte und unbelegte Angaben genügen nicht.
Für den Ausschluss nach § 4 Abs. 3 a ARB 2008 reicht nicht jede nur kausal zur späteren Streitigkeit beitragende frühere Handlung aus; maßgeblich ist, ob die frühere Erklärung den Rechtskonflikt bereits vorformt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 580/13
Leitsatz
Hat der Versicherte den Leistungsantrag gegenüber seinem Unfallversicherer schon vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gestellt, so ist der Rechtsschutz gem. § 4 Abs. 3 a ARB 2008 auch dann ausgeschlossen, wenn die Unfallregulierung erst nach Beginn des Versicherungsschutzes abgelehnt wird.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Feststellungsklage auf Rechtsschutz für Ansprüche seiner Ehefrau gegen einen Unfallversicherer in Anspruch.
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag bei der Beklagten, in den die Ehefrau des Klägers als mitversicherte Person einbezogen war, bestand vom 07.09.2009 bis zum 07.09.2011, wobei bis zum 07.12.2009 eine Wartezeit bestand. Es gelten insoweit die ARB 2008 der Beklagten.
Bereits zuvor bestand für den Kläger und seine Ehefrau Unfallversicherungsschutz bei der D (im Folgenden: D). Außerdem waren der Kläger und seine Ehefrau bis zum 29.08.2009 bei der F rechtsschutzversichert.
Die Ehefrau des Klägers erlitt am 23.08.2006 und am 18.05.2008 Unfälle, die sie gegenüber der D anzeigte, welche Krankentagegeldleistungen erbrachte. Die ebenfalls vor Beginn des Versicherungsschutzes beantragten Unfallrenten wurden nicht gezahlt.
Die vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2013 beantragte Deckung für die Geltendmachung von Rentenansprüchen lehnte die Beklagte wegen Vorvertraglichkeit ab.
Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, nicht der vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellte Leistungsantrag sei als Versicherungsfall bzw. Willenserklärung iSd § 4 Abs. 1 d, Abs. 3 a ARB 2008 anzusehen, sondern erst die nach Ablauf der Prüfungsfrist bzw. nach Eintritt der Fälligkeit im Jahr 2010 unterlassene Regulierung der Invaliditätsansprüche durch den Unfallversicherer. Die Verhandlungen mit diesem seien im Jahr 2009 abgeebbt und im Jahr 2010 schließlich zum Stillstand gekommen. Der Keim eines Rechtsverstoßes sei nicht schon in einem ordnungsgemäßen Leistungsantrag zu sehen. Als Rechtsverstoß sei allein die unterlassene Regulierung im Jahr 2010 zu werten, da die D nach Antragstellung und Prüfung der Ansprüche erst nach Ablauf einer Frist für die notwendigen Erhebungen ihre gem. § 14 Abs. 1 VVG fällige Zahlungspflicht verletzt habe. Insoweit komme es auch gar nicht auf den genauen Zeitpunkt des Leistungsantrags bzw. den Ablauf der Sachbearbeitung durch die D an. Maßgeblich sei, dass die dem Unfallversicherer zustehende Prüfungsfrist erst im Jahr 2010 abgelaufen sei und erst das Unterlassen einer fälligen Zahlung einen Rechtsverstoß darstelle.
Der Kläger hat deshalb beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall gegen die D von Deutschland aus dem Jahr 2010 aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. ########## zu gewähren;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 1.100,51 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die durch den Kläger einzuzahlenden Gerichtskosten Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tag des Einganges des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe mangels konkreter Angaben und zeitlicher Eingrenzung der Auseinandersetzung mit dem Unfallversicherer den behaupteten Versicherungsfall schon nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere habe er zur Leistungsverweigerung im Jahr 2010 keine greifbaren Tatsachen vorgetragen. Es sei damit nicht schlüssig dargelegt, dass im Hinblick auf die Unfälle aus den Jahren 2006 und 2008 der bedingungsgemäß maßgebliche erste Rechtsverstoß erst nach Versicherungsbeginn erfolgt sei. Die Unfallrenten seien in vorvertraglicher Zeit abgelehnt worden. Zudem sei der behauptete Rechtsverstoß jedenfalls iSd § 4 Abs. 3 a ARB 2008 durch den Leistungsantrag ausgelöst worden, der unstreitig vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt worden sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger den behaupteten Rechtsverstoß des Unfallversicherers im jahr 2010 hinreichend dargelegt habe. Der Klageanspruch scheitere jedenfalls an § 4 Abs. 3 a ARB 2008, weil der behauptete Rechtsverstoß durch eine Willenserklärung des Klägers ausgelöst sei, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde. Maßgeblich seien insoweit die unstreitig vor Versicherungsbeginn getätigten Schadenanzeigen bzw. Leistungsanträge, die ein erhöhtes Streitpotential aufwiesen und damit den Keim des Rechtsstreits schon in sich trügen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und macht geltend, dass der für den Versicherungsfall maßgebliche Rechtsverstoß nicht schon in der Schadenmeldung bzw. im Leistungsantrag liege, sondern erst in der unterlassenen Regulierung nach Eintritt der Fälligkeit. Schließlich verstoße der Versicherungsnehmer mit der Schadenanzeige nicht gegen Rechtspflichten. Es komme demnach nur auf die vom Versicherungsnehmer behauptete Rechtsverletzung an.
II.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Unabhängig davon, dass der Feststellungsantrag wegen Unbestimmtheit des geltend gemachten Versicherungsfalls in der gestellten Form unzulässig sein dürfte, steht dem Kläger der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch nicht zu.
1. Insoweit hat er den behaupteten Versicherungsfall bereits nicht hinreichend dargelegt. Es genügt nicht, auf vorvertraglich geführte Verhandlungen über die Schadenregulierung mit dem Unfallversicherer zu verweisen, die sich bis ins Jahr 2010 hingezogen hätten, bzw. zu behaupten, dass die dem Unfallversicherer zustehende Prüfungsfrist erst im Jahr 2010 geendet hätte, weshalb seine Zahlungsfrist im Jahr 2010 fällig geworden sei. Mit diesen gänzlich unbestimmten und unbelegten Angaben des Klägers ist weder der Rechtsschutzversicherer noch das Gericht in die Lage versetzt, das Bestehen und insbesondere den Zeitpunkt eines Rechtsverstoßes und damit eines Versicherungsfalls iSd § 4 Abs. 1 ARB 2008 zu prüfen. Dies ist für den Vortrag des vom Versicherungsnehmer darzustellenden Tatsachenkerns unzureichend (vgl. BGH, VersR 2009, 109, Juris-Rn. 19).
2. Darüber hinaus scheitert der Rechtsschutzanspruch an § 4 Abs. 3 a ARB 2008. Das Landgericht hat insoweit zutreffend auf die unstreitig vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellten Leistungsanträge abgestellt, die als Willenserklärungen bzw. Rechtshandlungen iSd § 4 Abs. 3 a ARB 2008 zu werten sind.
Zwar genügt es für den Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 3 a ARB 2008 nicht, dass die maßgebliche Erklärung bzw. rechtserhebliche Handlung in irgendeiner Weise für den behaupteten Rechtsverstoß iSd § 4 Abs. 1 ARB 2008 kausal geworden ist. Rechtsgrund des Ausschlusstatbestandes ist, den Versicherer davor zu schützen, Rechtsschutz auch für solche Streitigkeiten gewähren zu müssen, deren Ursachen schon vor Beginn des Versicherungsschutzes angelegt waren. § 4 Abs. 3 a ARB 2008 will verhindern, dass ein Rechtsschutzversicherungsvertrag gezielt im Hinblick auf eine schon latent vorhandene Rechtsstreitigkeit abgeschlossen wird (Harbauer, § 14 ARB 75, Rn. 69). Maßgeblich ist damit, ob die jeweilige Erklärung oder Rechtshandlung den „Keim des Rechtskonfliktes“ schon in sich trägt. Dies ist bei einer Schadenanzeige bzw. einem Leistungsantrag eines Versicherungsnehmers zu bejahen, weil damit der streitgegenständliche Versicherungsanspruch gelten gemacht und ein konkretes Konfliktpotential geschaffen wird (Prölls/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl. 2010, § 4 ARB 2008, Rn. 138; Harbauer aaO, Rn. 74; OLG Hamm, VersR 2001, 712, Juris-Rn. 10; VersR 1992, 734, Juris-Rn. 11OLG Koblenz, NVersZ 2002, 191, Juris-Rn. 6). Soweit der Kläger auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des vom Kläger behaupteten Rechtsverstoßes verweist, bestätigt das in Bezug genommenen Urteil des BGH, dass es maßgeblich auf den Umstand ankommt, der den späteren Rechtskonflikt vorprogrammierte (BGH, VersR 2013, 899, Juris-Rn. 16).
III.
Auf die Kostenreduzierung im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).
Aufgrund des Hinweisbeschlusses ist die Berufung zurückgenommen worden.