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Oberlandesgericht Hamm·20 U 114/06·11.07.2006

Berufung abgewiesen: Kein Haftpflichtschutz nach Ende der Berufsausbildung des mitversicherten Kindes

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtHaftpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Haftpflichtklage, weil sein volljähriger, unverheirateter Sohn am strittigen Zeitpunkt die Berufsausbildung bereits abgeschlossen hatte. Streitpunkt war, ob Mitversicherung nach Ziffer 2.1.2 oder durch die vereinbarte Vorsorge‑Versicherung fortbesteht. Der Senat hält die Auslegung zugunsten der zeitlichen Begrenzung der Mitversicherung für zutreffend und beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Die Vorsorge‑Regelung erstreckt sich nicht auf das Ende der Ausbildung als „nach Abschluss der Versicherung“ eintretendes Risiko.

Ausgang: Berufung gegen Abweisung der Haftpflichtklage als unbegründet zurückgewiesen (kein Mitversicherungsschutz nach Ende der Ausbildung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zeitliche Mitversicherung eines unverheirateten, volljährigen Kindes endet nach den vereinbarten Bedingungen regelmäßig mit dem Ende der Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung.

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Eine vereinbarte Vorsorge‑Versicherung nach § 1 Nr. 2 Buchst. c) AHB gewährt nicht ohne Weiteres Mitversicherungsschutz für das bloße Ende einer Berufsausbildung, da dieses Ereignis nicht als ein Risiko anzusehen ist, das "nach Abschluss der Versicherung entsteht".

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Versicherungsbedingungen sind aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; dieser wird eine ausdrückliche Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Mitversicherung (z. B. Ziffer 2.1.2) als abschließend verstehen.

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Es ist dem mitversicherten volljährigen Kind zumutbar, nach Abschluss der Ausbildung eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen; insoweit besteht kein schutzwürdiger Anlass, die Mitversicherung durch die Vorsorgeklausel zu verlängern.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen (Bl. 35 ff.). Der Haftpflicht-Versicherungsschutz für den unverheirateten, volljährigen Sohn des Klägers bestand nach Ziffer 2.1.2 der vereinbarten Bedingungen nur bis zum Ende der Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung und damit nicht mehr am 24.07.2005, als der Sohn die Ausbildung zum Bankkaufmann bereits abgeschlossen hatte. Versicherungsschutz ergibt sich auch nicht aus der vereinbarten Vorsorge-Versicherung. Die hiergegen von der Berufungsbegründung (Bl. 57 ff.) vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist zur Vorsorge-Versicherung eine Regelung vereinbart, welche mit § 1 Nr. 2 Buchst. c) und § 2 AHB - wie etwa bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1267 ff., abgedruckt - übereinstimmt. In § 1 Nr. 2 Buchst. c) AHB verspricht der Versicherer Versicherungsschutz auch für die Haftpflicht "aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluß der Versicherung entstehen". In § 2 AHB finden sich nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und zu Haftungsgrenzen.

Die vorliegend hiernach vereinbarten Bedingungen - zur zeitlich begrenzten Mitversicherung eines Kindes des Versicherungsnehmers und zur Vorsorge-Versicherung - wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab nur BGHZ 123, 83) nicht dahin verstehen, dass das Kind auch nach Abschluss der Berufsausbildung weiter Versicherungsschutz genießt, begrenzt nur durch die Maßgaben wie § 2 AHB.

Dabei kann dahinstehen, ob die Bedingungen - entgegen dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 Buchst. c) AHB - dahin auszulegen sind, dass Vorsorge-Versicherungsschutz auch für Risiken besteht, die einem Mitversicherten (und nicht dem Versicherungsnehmer) nach Abschluss der Versicherung entstehen. Versicherungsschutz besteht vorliegend jedenfalls deshalb nicht, weil es sich - auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers - bei dem Ende der Berufsausbildung nicht um "ein Risiko" handelt, welches im Sinne der Bedingungen "nach Abschluß der Versicherung entsteht". Das Ende der Schul- oder einer unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (oder die Heirat) bildet schlicht das zeitliche Ende der Mitversicherung eines volljährigen Kindes. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dies ohne weiteres der Regelung in Ziffer 2.1.2 entnehmen. Er wird diese Regelung als abschließend ansehen für die Frage, wie lange ein Kind mitversichert ist; und er wird nicht erwägen, dass die Zeit der Mitversicherung durch die Regelung über die Vorsorge-Versicherung verlängert wird. Es ist dem Versicherungsnehmer und/oder dem bis zum Ende der Schul- oder einer unmittelbar anschließenden Berufsausbildung oder der Heirat mitversicherten Kind auch ohne weiteres zuzumuten, zu diesem Zeitpunkt eine eigenständige Versicherung zu nehmen. Es besteht daher im vorliegenden Zusammenhang - anders als bei wirklichen "Risiken", die "nach Abschluss der Versicherung entstehen" - kein Anlass für die Vereinbarung einer Vorsorge-Versicherung.

Dies ist, soweit ersichtlich, auch einhellige Auffassung (vgl. nur Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 2 AHB Rn. 10 m.w.N.).

II.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Auf die Gebührenermäßigung im Fall einer Berufungsrücknahme (Kostenverzeichnis Nr. 1222) wird hingewiesen.