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Oberlandesgericht Hamm·20 U 110/19·10.12.2019

BUZ: Keine Berufsunfähigkeit mangels 50%-Leistungseinschränkung und fehlender Konkretisierung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Rente, Beitragsrückzahlung und Beitragsbefreiung ab Februar 2012, hilfsweise ab Juli 2013. Streitpunkt war, ob sie ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeitsmix (u.a. Merchandiserin/Büro) krankheitsbedingt zu mindestens 50% nicht mehr ausüben konnte bzw. die Fortsetzung unzumutbar war. Das OLG Hamm bestätigte nach Sachverständigenanhörungen die Klageabweisung, weil orthopädische, neurologische und internistische Befunde eine solche Einschränkung nicht belegten und wesentliche Tätigkeitsanteile (z.B. häufiges Heben >5 kg/Leiterarbeiten) nicht hinreichend konkret dargelegt waren. Eine Unzumutbarkeit wegen behaupteter Nierenrisiken (Zystenruptur/Schmerzen) wurde mangels signifikant erhöhten Risikos ebenfalls nicht bewiesen; vorgerichtliche Anwaltskosten entfielen mangels Hauptanspruchs.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; BUZ-Leistungen mangels nachgewiesener 50%-Berufsunfähigkeit/Unzumutbarkeit verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblicher Beruf in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Beruf; der Versicherungsnehmer hat hierzu eine nachvollziehbare, konkrete Tätigkeitsbeschreibung darzulegen und ggf. zu beweisen.

2

Hat der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit nach eigenem Vortrag aus gesundheitlichen Gründen (leidensbedingt) aufgegeben oder gewechselt, bleibt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich der davor zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf Anknüpfungspunkt.

3

Bedingungsgemäße (Teil-)Berufsunfähigkeit setzt den Nachweis voraus, dass die krankheitsbedingte Einschränkung im Vergleich zum gesunden Zustand den versicherten Beruf zu mindestens 50% betrifft; eine bloß quantitative Minderung ohne relevanten Bezug zu prägenden Tätigkeiten genügt nicht.

4

Berufsunfähigkeit kann auch aus Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit wegen ernsthafter Gesundheitsgefahren folgen; die hierfür maßgeblichen Umstände und die signifikante Risikoerhöhung durch die Berufsausübung hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

5

Ein berufskundliches Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn nicht das allgemeine Berufsbild, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit entscheidend ist und der Versicherungsnehmer deren konkrete Ausgestaltung nicht hinreichend substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 BB-BUZ§ 2 BB-BUZ§ 172 VVG§ 156 Abs. 1 ZPO§ 156 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 181/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2019 verkündete Ur-

teil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des

zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer seit 1993 bestehenden Berufsunfä-

4

higkeitszusatzversicherung in Anspruch. Der Vertrag, dem die „Besonderen

5

Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (Anl. K1, Anla-

6

genband, im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde liegen, sah zuletzt die Zahlung

7

einer Rente von 1.903,50 € pro Vierteljahr vor, die monatliche Prämie betrug

8

54,91 €.

9

Die Klägerin war ab dem Jahr 2001 als selbstständige Schauwerbegestalterin

10

tätig, ab November 2008 dann zusätzlich als angestellte Merchandiserin sowie

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nebenbei als Bürokraft. Die genaue Ausgestaltung dieser beruflichen Tätigkei-

12

ten ist zwischen den Parteien streitig. Im Dezember 2009 wurde die Tochter

13

der Klägerin geboren, woran sich ein Erziehungsurlaub der Klägerin an-

14

schloss. Während dieses Erziehungsurlaubs musste die Klägerin wegen einer

15

von ihr als Schlaganfall bezeichneten cerebralen Ischämie behandelt werden.

16

Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs versuchte sie, in ihrem Beruf als Mer-

17

chandiserin weiter zu arbeiten, beendete diesen aber Anfang 2012.

18

Am 00.06.2013 stürzte die Klägerin beim Inline-Skaten auf das rechte Hand-

19

gelenk und erlitt einen Speichenbruch.

20

Die Klägerin hat Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung seit Feb-

21

ruar 2012, hilfsweise seit Juni 2013 begehrt. Sie hat behauptet, sie habe ihre

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beruflichen Tätigkeiten schon seit Februar 2012 nicht mehr ausüben können.

23

Grund sei eine depressive Verarbeitungsstörung nach dem „Schlaganfall“, die

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mit Herzrasen, Kopfschmerzen, Luftnot, Schwindel und anderem einhergehe.

25

Ferner leide sie an einer Niereninsuffizienz, die zu Übelkeit, Bluthochdruck,

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Müdigkeit und anderem führe. Spätestens seit dem Sturz im Juni 2013 sei sie

27

wegen der noch dazu tretenden motorischen Einschränkungen endgültig nicht

28

mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben.

29

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung dreier Sachverständigengut-

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achten (neurologisch, nephrologisch und orthopädisch) sowie mündlicher An-

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hörung aller Sachverständiger abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge-

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führt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen sei, dass

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die Klägerin in Folge krankheitsbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr zu

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mindestens 50 % in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Der orthopädische

35

Sachverständige habe überzeugend festgestellt, dass der Klägerin die Erbrin-

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gung ihrer Arbeitstätigkeit noch für 6 Stunden täglich zumutbar sei. Auch der

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nephrologische Sachverständige habe festgestellt, dass die Klägerin noch zu

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mindestens 70 % in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Der neurologische

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Sachverständige habe zwar eine Neurasthenie festgestellt, die aber die beruf-

40

liche Tätigkeit der Klägerin nicht beeinträchtige. Auch in einer Gesamtschau

41

ergebe sich daraus keine Berufsunfähigkeit.

42

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der An-

43

träge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug ge-

44

nommen (Bl. 714 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgen-

45

den: eGA-I).

46

Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die

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erstinstanzliche Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin nicht mehr

48

in der Lage sei, für ihren Beruf prägende Tätigkeiten auszuüben. Nach dem

49

orthopädischen Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Klägerin

50

auch eine zeitweilige Belastung von mehr als 5 Kilogramm nicht zumutbar sei.

51

Jedenfalls in einer Zusammenschau mit dem internistischen (nephrologi-

52

schen) Gutachten ergebe sich ihre Berufsunfähigkeit.

53

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte in Abänderung des land-

54

gerichtlichen Urteils zur Zahlung von 69.516,64 € nebst Zinsen – hilfsweise

55

57.221,03 € – und zur weiteren Zahlung von vierteljährlich 1.903,50 € ab dem

56

01.07.2019 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte zur Freistellung

57

der Klägerin von der Beitragszahlungspflicht verpflichtet ist (Bl. 15 der elektro-

58

nischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II). Mit dem Hilfsan-

59

trag hat sie eine Rente ab Juli 2013 mit der Begründung geltend gemacht,

60

dass Berufsunfähigkeit jedenfalls seit ihrem Sturz im Juni 2013 eingetreten sei.

61

Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin die Klage geändert und teilweise zu-

62

rückgenommen. Sie macht mit dem Antrag zu 1) noch die Zahlung der viertel-

63

jährlichen Rente von 1.903,50 € von Februar 2012 bis einschließlich des vier-

64

ten Quartals 2019, Rückzahlung geleisteter Prämien für die Zeit von Februar

65

2012 bis einschließlich November 2019 sowie einschließlich Zahlung vorge-

66

richtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € geltend.

67

Sie beantragt nunmehr, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils

68

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.704,09 € nebst Zinsen in Höhe

69

von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

70

21.05.2015 zu zahlen,

71

2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 01.01.2020

72

aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung

73

Nr. #-######-01 Leistungen in Höhe von vierteljährlich 1.903,50 €

74

längstens bis zum Vertragsende am 01.07.2034, zahlbar vierteljährlich

75

im Voraus am ersten Werktag eines jeden Kalendervierteljahres zu

76

zahlen,

77

3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von der

78

Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die

79

Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem 01.12.2019 freizustellen.

80

Die Beklagte beantragt,

81

die Berufung zurückzuweisen.

82

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres

83

erstinstanzlichen Vorbringens und bestreitet weiterhin den Eintritt bedingungs-

84

gemäßer Berufsunfähigkeit bei der Klägerin.

85

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter In-

86

stanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ver-

87

handlungsprotokoll vom 20.11.2019 (Bl. 139 ff. der elektronischen Gerichts-

88

akte 2. Instanz, im Folgenden: eGA-II) Bezug genommen.

89

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen L, N und S. Wegen des Ergebnisses der Beweis-

90

aufnahme wird verwiesen auf den Berichterstattervermerk zum Termin vom

91

20.11.2019 (eGA-II 143 ff.).

92

II.

93

Die Berufung ist nicht begründet.

94

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

95

1.

96

Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versiche-

97

rungsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BB-BUZ weder ein Anspruch auf

98

Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente noch auf Rückzahlung geleisteter Bei-

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tragszahlung und Feststellung der Verpflichtung zur künftigen Beitragsbefrei-

100

ung zu, und zwar weder aufgrund der behaupteten Berufsunfähigkeit seit Feb-

101

ruar 2012 noch wegen einer nach dem Hilfsvorbringen angeblichen Berufsun-

102

fähigkeit seit Juli 2013.

103

Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung

104

des Gerichts fest, dass die Klägerin ab dem 01.02.2012 oder auch nur ab dem

105

01.07.2013 nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 BB-BUZ zu einem Grad von min-

106

destens 50 % berufsunfähig ist.

107

Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ist in § 2 BB-BUZ geregelt. Dieser

108

lautet:

109

„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit,

110

Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich

111

dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf-

112

grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen

113

Lebensstellung entspricht.

114

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-

115

gen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

116

(3) Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverlet-

117

zung oder Kräfteverfalls, die ärztliche nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise au-ßerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund

118

seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebens-

119

stellung entspricht., so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise

120

Berufsunfähigkeit.

121

Nach Maßgabe dieser Regelung steht weder zum Stichtag 01.02.2012, auf

122

den sich das Hauptvorbringen der Klägerin bezieht, noch zum Stichtag

123

01.07.2013, den die Klägerin hilfsweise geltend macht, eine vollständige oder

124

jedenfalls mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit fest.

125

aa)

126

Maßgeblicher Beruf ist derjenige, wie er zuletzt konkret in gesunden Tag

127

ausgeübt worden ist (BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15, VersR

128

2017, 216, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 24.04.2010 – IV ZR 119/09, VersR

129

2010, 619, juris Rn. 11). Es ist Sache des Versicherungsnehmers, eine ganz

130

konkrete Arbeitsbeschreibung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,

131

mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit

132

nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH, Urteil vom

133

22.09.2004 – IV ZR 200/03, VersR 2005, 676, juris Rn. 10).

134

Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Klägerin als maßgeblicher Beruf das

135

Nebeneinander der Tätigkeit der Klägerin als Schauwerbegestalterin, als

136

Merchandiserin und als Bürokraft, wie er vor Eintritt in die Elternzeit ausgeübt

137

wurde, zugrunde zu legen. Die zwischenzeitliche Elternzeit der Klägerin selbst

138

bleibt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit außer Betracht (vgl.

139

Prölss/Martin-Lücke, VVG, 30. Aufl. 2018, § 172 Rn. 55; OLG Saarbrücken,

140

Urteil vom 28.05.2014 – 5 U 355/12, VersR 2015, 226, juris Rn. 37). Auch die

141

Aufgabe der Tätigkeit als Merchandiserin Anfang 2012 ändert nichts daran,

142

dass nach dem Vorbringen der Klägerin auf diese Tätigkeit weiterhin

143

abzustellen ist. Denn die Aufgabe geschah nach der Behauptung der Klägerin

144

aufgrund gesundheitlicher Probleme der Klägerin und mithin leidensbedingt.

145

Bei einem solchen leidensbedingten Berufswechsel bleibt der davor zuletzt in

146

gesunden Tagen ausgeübte Beruf der maßgebliche Anknüpfungspunkt (BGH,

147

Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15, VersR 2017, 216, juris Rn. 24 ff.;

148

Prölss/Martin-Lücke, a.a.O., § 172 Rn. 53).

149

Nach dem Vorbringen der Klägerin bildete die Tätigkeit als Merchandiserin

150

zeitlich angesichts der dort zu leistenden 40-Stunden-Woche den Schwer-

151

punkt ihrer Berufsausübung, während sie seinerzeit etwa 15 Stunden wö-

152

chentlich als Bürokraft tätig war und die selbstständige Tätigkeit als Schauwer-

153

begestalterin nur noch eine untergeordnete Rolle einnahm, bei der die Kläge-

154

rin für etwa zwei Stunden wöchentlich noch alte Bestandskunden betreute.

155

Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin geschilderten Berufsbildes wird

156

verwiesen auf die Klageschrift vom 06.05.2015 (dort S. 3 ff., eGA-I 6 ff.), auf

157

den Schriftsatz vom 06.07.2015 (eGA-I 137 ff.), auf den Schriftsatz vom

158

27.10.2016 (eGA-I 337 ff.), auf die mündliche Anhörung der Klägerin vor dem

159

Landgericht im Termin am 25.01.2016 (eGA-I 193 ff.) sowie auf das Vorbringen

160

in der Berufungsbegründung vom 31.05.2019 (eGA-II 14 ff.).

161

bb)

162

Selbst wenn zugunsten der Klägerin dieses Vorbringen sowie ihre Schilderung

163

zur näheren Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeiten insgesamt als richtig un-

164

terstellt wird, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer bedingungs-

165

gemäßen Berufsunfähigkeit zu einem Grad von mindestens 50 % infolge

166

Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht geführt. Einer Beweisauf-

167

nahme durch den Senat zur Ausgestaltung der einzelnen Tätigkeiten bedurfte

168

es daher nicht.

169

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung der be-

170

ruflichen Leistungsfähigkeit die Grenze von 50 % erreicht oder überschritten

171

hat, ist ein Vergleich zwischen dem gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt des

172

behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit mit demjenigen Zustand, der be-

173

stand, als der konkrete Beruf zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde

174

(BGH, Urteil vom 22.09.1993 – IV ZR 203/92, VersR 1993, 1470, juris Rn. 21).

175

(1)

176

Nach dem Ergebnis der orthopädischen Begutachtung leidet die Klägerin an

177

einem HWS-Syndrom, einer degenerativen Veränderung der Lendenwirbel-

178

säule sowie spätestens nach dem Sturz im Juni 2013 an Bewegungsein-

179

schränkungen, die aufgrund eines Impingement-Syndroms die rechte Schulter

180

sowie aufgrund des erlittenen Speichenbruchs das rechte Handgelenk betref-

181

fen. Der Sachverständige L hat dies für den Senat näher dahinge-

182

hend erläutert, dass die Klägerin grundsätzlich über ein funktionierendes

183

Schulter- und Handgelenk verfüge und aus den bei ihr vorhandenen Be-

184

schwerden lediglich quantitative Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Leis-

185

tungsfähigkeit resultierten. Diese seien hier aber so ausgestaltet, dass der Klä-

186

gerin die von ihr geschilderten Tätigkeiten weitgehend noch möglich sind.

187

So hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Klägerin gelegentlich durch-

188

aus auch größere Gewichte heben und auch für eine kurze Strecke bewegen

189

könne. Soweit in dem in erster Instanz eingeholten schriftlichen Gutachten

190

noch die Rede davon war, dass der Klägerin „auch zeitweilige Belastungen

191

von mehr als 5 kg […] nicht zuzumuten [seien]“, hat der Sachverständige dies

192

schon bei seiner Anhörung durch das Landgericht und noch einmal vor dem

193

Senat nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass er zum Ausdruck habe

194

bringen wollen, dass er es für unzumutbar halte, wenn die Klägerin über den

195

gesamten Tagesablauf derartige Gewichte heben und bewegen müsse. Dass

196

die Klägerin den ganzen Tag über Lasten von mehr als fünf und bis zu 25

197

Kilogramm hätte bewegen müssen, entspricht aber nach ihrer eigenen Schil-

198

derung ohnehin weder ihrem beruflichen Alltag bei ihrer Tätigkeit als Merchan-

199

diserin noch als selbstständige Schauwerbegestalterin. Auch auf eindringliche

200

Befragung durch den Senat und auf den – insoweit nicht protokollierten – Hin-

201

weis hin, dass ohne genauere Angaben hierzu eine Berufsunfähigkeit durch

202

den Senat womöglich nicht festgestellt werden könne und daher ein Verlust

203

des Rechtsstreits drohe, vermochte die Klägerin nicht näher zu konkretisieren,

204

in welcher Häufigkeit sie tatsächlich Kartons mit einem Gewicht von deutlich

205

über fünf Kilogramm anheben musste. Damit steht nicht zur Überzeugung des

206

Senats fest, dass sie dies derart oft tun musste, dass es ihr aufgrund ihrer

207

orthopädischen Beeinträchtigungen teilweise unmöglich gewesen wäre.

208

Ebenso überzeugend sind für den Senat die Ausführungen des Sachverstän-

209

digen dazu, dass die Klägerin ihre rechte Hand durchaus zum Festhalten an

210

einer Leiter benutzen könne. Deshalb sei der Klägerin das Besteigen einer

211

Leiter zuzumuten, und sie könne dort auch zeitweise Überkopf-Arbeiten aus-

212

führen, etwa um dort Waren aus dem Regal zu holen. Zwar hatte der Sachver-

213

ständige in seinem schriftlichen Gutachten noch pauschal ausgeführt, dass

214

der Klägerin „ein Einsatz unter Verwendung von Gerüsten und Leitern […]

215

nicht mehr zumutbar [sei]“. Wiederum hat er dies aber schon vor dem Land-

216

gericht und auch bei der Anhörung vor dem Senat dahingehend erläutert, dass

217

er nur habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Einsatz von Leitern nicht

218

ständiger Bestandteil des Berufsalltages sein dürfe. Das gelegentliche Bestei-

219

gen einer Leiter sei der Klägerin dagegen möglich. Nach dem von der Klägerin

220

geschilderten Berufsbild war das Besteigen einer Leiter aber auch bei ihrer

221

Tätigkeit als Merchandiserin nur gelegentlich erforderlich, wenn Waren aus

222

dem Lager geholt werden mussten und wenn diese sich auch noch in einer

223

Höhe befanden, die für die Klägerin so nicht erreichbar war. Nach dem eigenen

224

Vorbringen der Klägerin schlossen sich dann längere Phasen an, in denen die

225

Waren gänzlich ohne Zuhilfenahme einer Leiter transportiert und ausgeladen

226

werden mussten. Auch bei ihrer Tätigkeit als selbstständige Schauwerbege-

227

stalterin war der Einsatz von Leitern nur gelegentlich erforderlich.

228

Der Senat sieht keinen Anlass, an der weiteren Feststellung des Sachverstän-

229

digen zu zweifeln, wonach die Klägerin aus orthopädischer Sicht nicht gehin-

230

dert war, die Pakete mittels eines Hubwagens auch über eine Strecke von

231

durchschnittlich 100 Metern zu bewegen.

232

Insgesamt ist der Senat ist von der Richtigkeit der Einschätzung des Sachver-

233

ständigen überzeugt, dass die Klägerin die nach ihrem eigenen Vortrag zu er-

234

bringenden Tätigkeiten des Abholens von Waren aus dem Lager, des Trans-

235

ports dieser Waren in die Verkaufsräume und das dortige Entpacken und Prä-

236

sentieren der Ware aus orthopädischer Sicht leisten konnte. Dabei hat der Se-

237

nat durchaus berücksichtigt, dass nach Einschätzung des Sachverständigen

238

aus den orthopädischen Beschwerden der Klägerin durchaus eine „quantita-

239

tive“ Beeinträchtigung resultierte. Die Klägerin hat aber auch auf Befragung

240

durch den Senat hin nicht geschildert, dass sie einzelne Tätigkeiten – etwa

241

Überkopf-Arbeiten oder, wie bereits ausgeführt, das Heben schwerer Lasten –

242

in einer Häufigkeit ausführen musste, bei der sich diese „quantitative“ Beein-

243

trächtigung in ihrem Arbeitsalltag als Merchandiserin konkret ausgewirkt hät-

244

ten. Dies gilt auch für die von der Klägerin geschilderte Entsorgung der Kar-

245

tons, die nach ihrem Vortrag eine Wandstärke von ca. 0,5 cm hatten. Hierzu

246

hat der Sachverständige zwar überzeugend ausgeführt, dass das Zerreißen

247

solcher Kartons eine erhebliche Kraftanstrengung bedeute und dass die Klä-

248

gerin dies aufgrund des im Juni 2013 erlittenen Speichenbruchs mit der rech-

249

ten Hand nicht über einen längeren Zeitraum hinweg ausführen könne. Dass

250

eben dies – also das kontinuierliche Zerreißen der Kartons über einen länge-

251

ren Zeitraum hinweg – Bestand ihrer Tätigkeit als Merchandiserin war, ergibt

252

sich aber aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht. Vielmehr hat sie selbst

253

vorgetragen, dass zwischen den einzelnen Märkten stets Phasen lagen, in de-

254

nen ihre rechte Hand – etwa bei den Autofahrten – Erholungspausen hatte. Es

255

ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Abläufe in den jeweiligen Märk-

256

ten nicht so gestalten konnte, dass sie zwischen dem Zerreißen einzelner Kar-

257

tons Pausen einschaltete oder andere Tätigkeiten erbrachte, welche die rechte

258

Hand nicht oder nur in anderer Weise belasteten.

259

Für den Senat ist nach alledem aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme

260

insgesamt nicht feststellbar, dass sich die orthopädischen Beschwerden der

261

Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Merchandiserin in einer Weise auswirkten, dass

262

ihre Fähigkeit zur Erbringung dieser Arbeiten mehr als nur geringfügig beein-

263

trächtigt gewesen wäre.

264

Für die daneben maßgeblichen Tätigkeiten als Bürokraft und als Schauwerbe-

265

gestalterin ergab sich aus den orthopädischen Beschwerden ohnehin dem

266

Sachverständigen zufolge keine nennenswerte Beeinträchtigung. Der Senat

267

sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln, zumal auch die Klägerin sich dagegen

268

nicht gewandt hat.

269

(2)

270

Hinsichtlich der Beeinträchtigungen in neurologischer Hinsicht hat der Sach-

271

verständige N für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Klä-

272

gerin im Jahre 2011 wegen einer akuten cerebralen Ischämie behandelt wor-

273

den sei, welche die Klägerin selbst aber als „Schlaganfall“ bezeichne. Dies

274

deckt sich mit den von der Klägerin überreichten Arztberichten, in denen wie-

275

derholt von der Diagnose „akute cerebrale Ischämie“ (Anl. K11, eGA-Anlagen-

276

band 53) und „cerebraler Ischämie“ (Anl. K15, eGA-Anlagenband 71) die Rede

277

ist, während der Begriff „Schlaganfall“ oder „Apoplex“ sich in der Rubrik

278

„Anamnese“ findet (Anl. K12, eGA-Anlagenband 57; Anl. K15, eGA-Anlagen-

279

band 71). Ebenso überzeugend und von der Klägerin auch nicht angegriffen

280

ist die Feststellung des Sachverständigen, dass sich die Auswirkungen dieser

281

cerebralen Ischämie zeitnah und vollständig zurückgebildet haben. Unter die-

282

sem Gesichtspunkt ergeben sich daher keine für die Berufsausübung der Klä-

283

gerin relevanten gesundheitlichen Einschränkungen. Der nicht nachgelassene

284

Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2019 gibt keine Veranlassung, die mündli-

285

che Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1, 2 ZPO wiederzueröffnen. Ohnehin ist

286

für die hier entscheidende Feststellung, dass sich alle Auswirkungen zeitnah

287

und vollständig zurückgebildet haben, nicht entscheidend, ob die Erkrankung

288

der Klägerin im medizinischen Sinne als Schlaganfall oder als cerebrale Ischä-

289

mie zu bezeichnen ist.

290

Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich aus den

291

von der Klägerin geschilderten Symptomen die Diagnose einer Neurasthenie

292

ableiten lasse, und dass die Klägerin durch die damit einhergehende Müdig-

293

keit, Schwäche, durch Schwindel und Verspannungen sowie schließlich durch

294

Ängste und depressive Zustände in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt ge-

295

wesen sein könne. Er hat aber für den Senat überzeugend weiter erläutert,

296

dass gerade eine strukturierte, schematische Tätigkeit wie die als Merchandi-

297

serin von einer an Neurasthenie leidenden Arbeitnehmerin noch ausgeübt wer-

298

den könne, und dass es bei einer solchen aus neurologischer Sicht „praktisch

299

kaum Einschränkungen“ gebe. Auch dabei sei es zwar denkbar, dass es der

300

Klägerin irgendwann „zu viel werde“, wenn sie ununterbrochenen für fünf oder

301

sechs Stunden so tätig werden müsse. Eindeutig feststellbar sei eine solche

302

zeitliche Grenze aber nicht, zumal die Tätigkeiten der Klägerin in den jeweili-

303

gen Märkten nach ihrer Schilderung immer wieder von Autofahrten unterbro-

304

chen wurden.

305

Auch eine tägliche zweistündige konzentrierte Bürotätigkeit sowie ihre kurz-

306

fristigen Tätigkeiten als Schauwerbegestalterin könne die Klägerin dem Sach-

307

verständigen zufolge ohne Weiteres leisten. Durch die Neurasthenie sei die

308

Klägerin hinsichtlich dieser Tätigkeiten nur insoweit beeinträchtigt, als es für

309

sie schwierig sein könne, die Bürotätigkeit etwa nach einem langen Arbeitstag

310

noch ab 20 Uhr erbringen zu müssen. Unter diesen Voraussetzungen könne

311

die Erschöpfung und Schwäche doch ein solches Maß erreichen, dass es für

312

eine weitere Fortsetzung der Tätigkeit dann „eng werde“. Die Klägerin selbst

313

hat ihre Tätigkeit aber dahingehend geschildert, dass ein wesentlicher Teil der

314

Bürotätigkeit vormittags erbracht wurde, bevor sie sodann ihre Tätigkeit als

315

Merchandiserin aufnahm. Soweit sie angegeben hat, teils auch nach 19 Uhr

316

noch als Bürokraft gearbeitet und auch administrative Tätigkeiten erbrachte,

317

die mit ihrem Beruf als Merchandiserin verbunden waren, hatte dies schon

318

nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht einen solchen zeitlichen Um-

319

fang, dass es – auch unter Berücksichtigung der übrigen Beeinträchtigungen

320

der Klägerin bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten –bezogen auf das Ge-

321

samtbild ihres Berufs auch nur annähernd einen Anteil von 50 % erreicht hätte.

322

(3)

323

Auch auf internistischem Gebiet bestehen keine Krankheiten, welche zu einer

324

Berufsunfähigkeit der Klägerin führen.

325

(a)

326

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S

327

steht für den Senat fest, dass die von der Klägerin behaupteten Folge-

328

erscheinungen einer Niereninsuffizienz bei ihr tatsächlich nicht vorliegen.

329

Denn der Sachverständige hat sich klar dahingehend positioniert, dass die

330

Entgiftungsleistung der Nieren bei der Klägerin nicht beeinträchtigt sei. Bislang

331

äußere sich die Erkrankung der Klägerin hinsichtlich der Nieren nur in der

332

Weise, dass diese vergrößert seien und zudem eine Vielzahl von Zysten auf-

333

wiesen.

334

(b)

335

Auch unter dem Aspekt einer möglichen Zystenruptur ist der Klägerin eine

336

Fortsetzung der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nicht unzu-

337

mutbar.

338

Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit kann auch anzunehmen sein,

339

wenn der Versicherungsnehmer an Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, die

340

eine Fortsetzung der Berufstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen. Dies

341

kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit

342

des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung sei-

343

nes Gesundheitszustandes als Raubbau an seiner Gesundheit erweist. Viel-

344

mehr kommt es auch dann in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbe-

345

einträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Um-

346

stände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die

347

Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden

348

kann (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 – IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, juris

349

Rn. 3). Eine solche Unzumutbarkeit kann auch dann anzunehmen sein, wenn

350

der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit zwar vordergründig durch-

351

aus fortsetzen kann, ihm aber dadurch ernsthafte weitere Gesundheitsgefah-

352

ren drohen (BGH, a.a.O.).

353

Die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzu-

354

mutbarkeit ergeben soll, trägt der Versicherungsnehmer (BGH, a.a.O., juris

355

Rn. 4).

356

Diesen Beweis hat die Klägerin hier nicht geführt.

357

Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass theoretisch die Gefahr einer

358

Zystenruptur steige, wenn schwere Lasten getragen werden. Er hat aber

359

gleichzeitig deutlich gemacht, dass das Risiko einer solchen Ruptur erstens

360

die Klägerin ohnehin in ihrem Alltag ständig begleite und dass zweitens die

361

diese Gefahr beim Tragen von Lasten, wie es die Berufsausübung der Klägerin

362

nach ihrer Schilderung erfordert, nicht signifikant erhöht sei. Bei der anzustel-

363

lenden Gesamtabwägung, ob die Berufsausübung dem Versicherungsnehmer

364

unzumutbar ist, ist es von erheblicher Bedeutung, mit welchem Grad der Wahr-

365

scheinlichkeit weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten sind

366

(BGH, Beschluss vom 11.07.2012 – IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, juris Rn.

367

8). Da hier überhaupt nicht feststellbar ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer

368

Zystenruptur durch die Berufsausübung gegenüber den normalen Alltagsbe-

369

lastungen signifikant erhöht wird, steht nicht fest, dass die weitere Berufsaus-

370

übung der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt unzumutbar wäre.

371

Darauf, ob es sich bei einer Zystenruptur um eine „ernsthafte“ Gesundheits-

372

gefahr in dem vorstehenden Sinne handelt, obwohl aus ihr dem Sachverstän-

373

digen zufolge keine dauerhaften Beeinträchtigungen resultieren, sondern die

374

Folgen der dann stattfindenden Einblutung innerhalb kurzer Zeit von alleine

375

verschwinden, kommt es angesichts des Vorstehenden nicht an.

376

(c)

377

Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Schmerzen in

378

der Nierengegend keine Unzumutbarkeit im soeben beschriebenen Sinne.

379

Zwar hat der Sachverständige dazu ausgeführt, dass zwar grundsätzlich bei

380

vergrößerten Nieren die Gefahr von Schmerzen bestehe, wenn häufiger

381

schwere Lasten getragen werden, weil es dann zu einer Lageveränderung der

382

Organe kommen könne. Wiederum hat die wie dargelegt insoweit beweisbe-

383

lastete Klägerin aber – auch auf ausdrückliches Befragen durch den Senat –

384

keine weitergehenden Angaben dazu machen können, in welcher konkreten

385

Häufigkeit sie jeweils welche Gewichte heben musste. Angesichts steht für den

386

Senat – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, der die weitere Aus-

387

übung ihres Berufs durch die Klägerin ebenfalls als zumutbar eingeschätzt hat

388

– nicht jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass die Klägerin in einer solchen

389

Häufigkeit schwerere Lasten tragen musste, dass das Risiko für Schmerzen

390

signifikant gesteigert war.

391

Darauf, dass die von der Klägerin geschilderte Schmerzsymptomatik mit deut-

392

lichen Schmerzen schon beim leichten Betasten der Nierengegend ohnehin

393

dem Sachverständigen zufolge mit ihrem organischen Befund nicht vereinbar

394

ist, kommt es angesichts dessen nicht an.

395

(4)

396

Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Sachverstän-

397

digen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich den

398

überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die nachvollziehbar,

399

schlüssig und in sich stimmig sind, nach eigener Wertung an.

400

(5)

401

Bei einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf ortho-

402

pädischem, neurologischem und internistischem Gebiet vermochte sich der

403

Senat nicht davon zu überzeugen, dass bei der Klägerin eine mindestens 50

404

%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Vielmehr steht für den Senat – in Überein-

405

stimmung mit der gemeinsamen Einschätzung der Sachverständigen - fest,

406

dass ein solche – trotz durchaus vorhandener gesundheitlicher Beeinträchti-

407

gungen der Klägerin – auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung nicht annä-

408

hernd erreicht wird.

409

Die orthopädischen Beschwerden und diejenigen, die sich aus der Neurasthe-

410

nie der Klägerin ergeben, stehen den Sachverständigen zufolge weitestge-

411

hend unabhängig nebeneinander. Wie dargelegt waren die orthopädischen

412

Beeinträchtigungen für die Bürotätigkeit der Klägerin ohnehin ohne Belang.

413

Was die Tätigkeit als Merchandiserin angeht, war die Klägerin zwar aus ortho-

414

pädischer Sicht bei einseitigen Belastungen oder beim Heben sehr schwerer

415

Lasten beeinträchtigt, so dass sie dies nur zeitweilig leisten kann, ohne dass

416

dies aber Einfluss darauf gehabt hätte, wie lange sie eine derart strukturierte

417

Tätigkeit ohne übermäßige Erschöpfung und Ermüdung aufgrund ihrer Neu-

418

rasthenie ausführen kann. Umgekehrt hat die durch die Neurasthenie womög-

419

lich nach längerer Zeit eintretende Erschöpfung keinen Einfluss darauf, welche

420

Tätigkeiten die Klägerin in orthopädischer Hinsicht noch ausführen konnte und

421

kann. Das bedeutet, dass sich die Beschwerden auf beiden Feldern nicht ge-

422

genseitig verstärken, so dass die Klägerin auch bei einer gemeinsamen Be-

423

trachtung durchaus sowohl eine sechsstündige Tätigkeit als Merchandiserin

424

ausüben als auch über eine Dauer von zwei Stunden konzentrierte Büroarbeit

425

zu leisten imstande ist. Dies gilt auch für ihre lediglich in äußerst geringem

426

Umfang nebenbei ausgeübte Tätigkeit als Schauwerbegestalterin.

427

Soweit der Sachverständige N ausgeführt hat, dass sich die Klägerin

428

wegen des durch die Neurasthenie möglichen Schwindels auf Leitern mit einer

429

Hand festhalten sollte, ist ihr dies nach den überzeugenden Feststellungen

430

des Sachverständigen L aus orthopädischer Sicht ohne Weiteres

431

möglich. Obwohl schon das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich darauf

432

abgestellt hat, dass sich der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin nicht entneh-

433

men ließ, inwieweit das freihändige Besteigen von Leitern und beidhändige

434

Ergreifen von Paketen für ihre Tätigkeit als Merchandiserin oder Schauwerbe-

435

gestalterin prägend war, und obwohl auch die Beklagte in der Berufungserwi-

436

derung vom 18.06.2019 noch einmal ausdrücklich hierauf hingewiesen hat

437

(dort S. 3 Mitte), hat die Klägerin weder in der Berufungsbegründung noch

438

danach im Berufungsverfahren nähere Ausführungen dazu gemacht, in wel-

439

cher Häufigkeit dies konkret Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit war. Zudem

440

bezog sich die vage Angabe in der Berufungsbegründung, die Pakete hätten

441

ein Gewicht „von bis zu 25 kg“ gehabt (eGA-II 16), lediglich auf die allgemein

442

aus dem Warenlager zu holenden Pakete, wobei offen blieb, ob – was, ohne

443

dass es hierauf aber letztlich ankäme, schon unter Arbeitsschutzgesichtspunk-

444

ten für den Senat zweifelhaft ist – tatsächlich auch diejenigen Pakete von grö-

445

ßerem Gewicht waren, die freihändig auf einer Leiter stehend zu halten waren.

446

Als der Senat die Klägerin zu all dem im Termin vom 20.11.2019 persönlich

447

angehört und sie – insoweit nicht protokolliert – eindringlich darauf hingewie-

448

sen hat, dass es auf die Einzelheiten ankomme, weil der Senat aufgrund der

449

Angaben der Sachverständigen davon überzeugt sei, dass sie grundsätzlich

450

auch Lasten von bis zu 25 kg durchaus über kurze Zeit beidhändig halten und

451

transportieren könne, und dass fehlende Angaben zu diesen Einzelheiten bis

452

hin zum Prozessverlust führen können, hat die Klägerin keine ergänzenden

453

Angaben hierzu gemacht, sondern blieb einsilbig und vage. Weder hat sie nä-

454

her beschrieben, wie oft es vorkam, dass sie Pakete überhaupt unter Zuhilfe-

455

nahme einer Leiter aus den Regalen holen musste, noch hat sie erläutern kön-

456

nen, welches Gewicht die in dieser Weise oben in den Regalen gelagerten

457

Pakete hatten. Ihr Prozessbevollmächtigter hat ebenfalls lediglich darauf be-

458

harrt, dass zur Ausgestaltung des Berufsbildes Beweis erhoben werden solle,

459

obwohl der Senat – nicht protokolliert – mehrfach darauf hingewiesen hat,

460

dass eine derartige Beweisaufnahme nicht der Ausforschung der hier ent-

461

scheidenden Einzelheiten dienen dürfe.

462

Nach alledem hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass

463

freihändige Tätigkeiten auf Leitern einen solchen Anteil gehabt hätten, dass

464

sie zusammen mit den anderen bei ihr vorhandenen Beeinträchtigungen einen

465

Anteil von 50 % ihrer Gesamttätigkeit erreichten. Es steht auch nicht fest, dass

466

solche freihändigen Tätigkeiten auf Leitern zumindest eine solche Bedeutung

467

hatten, dass sie als prägend für den Beruf der Klägerin als Merchandiserin und

468

Schauwerbegestalterin anzusehen wären und die übrigen Tätigkeiten für sich

469

genommen keinen Sinn mehr ergäben. Dem in der Berufungsbegründung ent-

470

haltenen Beweisantritt durch Einholung eines berufskundlichen Sachverstän-

471

digengutachtens ist nicht nachzugehen, weil es nicht auf die allgemeine Aus-

472

gestaltung des Berufs einer Merchandiserin oder Schauwerbegestalterin an-

473

kommt, sondern auf die konkret von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit, zu der

474

aber ein solcher Sachverständiger nichts bekunden könnte.

475

Hinsichtlich der internistischen Beschwerden ist wie dargelegt schon nicht fest-

476

stellbar, dass die Klägerin bedingt durch den Zustand ihrer Nieren Symptome

477

aufwies, die durch eine unzureichende Funktionalität dieser Organe hervorge-

478

rufen würden. Ebenso lässt sich die von ihr behauptete Schmerzsymptomatik

479

nicht mit dem körperlichen Befund in Einklang bringen. Hinsichtlich des ver-

480

bleibende Risikos einer Zystenruptur hat die Klägerin schon nicht bewiesen,

481

dass dieses Risiko durch das Heben von Lasten, wie es in ihrem Arbeitsalltag

482

vorkommt, in signifikanter Weise gesteigert ist. Insgesamt ist deshalb für den

483

Senat nicht feststellbar, dass die Klägerin aufgrund der Vergrößerung ihrer

484

Nieren und der Zysten in ihrer Berufsausübung spürbar beeinträchtigt wäre.

485

2.

486

Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann die Klägerin schließlich weder

487

unter Verzugs- noch unter Schadensersatzgesichtspunkten Ersatz der ihr ent-

488

standenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

489

III.

490

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über

491

die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 709, 711 ZPO.

492

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

493

Verkündet am 11.12.2019

494

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle