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Oberlandesgericht Hamm·20 U 110/16·21.03.2017

Privatrechtsschutz: Lizenzvermarktung kein versicherter Privatbereich (§28 Abs.1 lit. b ARB 2011)

ZivilrechtVersicherungsrechtDeckungsrecht (Privatrechtsschutz)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat stellt klar, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach §28 Abs.1 lit. b) ARB 2011 trägt. Er hält die geplante Lizenzvermarktung nicht für eine Privatangelegenheit, sondern für eine Teilnahme am Wirtschaftsleben, da sie der Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen dient. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Ausgang: Senat stellt fest, dass Lizenzvermarktung keine privatangelegenheit i.S.v. §28 Abs.1 lit. b) ARB 2011 ist und verweist den Kläger zur Stellungnahme binnen drei Wochen; Darlegungs- und Beweislast liegt beim Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach §28 Abs.1 lit. b) ARB 2011 liegt beim Versicherungsnehmer.

2

Eine Tätigkeit ist nicht mehr als private Vermögensverwaltung anzusehen, wenn sie nicht bloße Vermögensverwaltung darstellt, sondern der Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen dient und damit Teilnahme am Erwerbsleben darstellt.

3

Die bloße geringe zeitliche oder materielle Belastung der beabsichtigten Tätigkeit steht der Einordnung als wirtschaftliche Teilnahme am Erwerbsleben nicht entgegen.

4

Das Recht zur exklusiven Vermarktung von Lizenzen stellt mangels Inhaberschaft an den Lizenzen keine private Vermögensverwaltung dar, sondern eine vertraglich geregelte Beteiligung am Wirtschaftsleben.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 lit b) ARB 2011§ 26 Abs. 1 lit a) ARB 2011

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 215/15

Tenor

Der Senat weist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19.12.2016 ergänzend auf Folgendes hin:

a)

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes gem. § 28 Abs. 1 lit b) ARB 2011 liegt beim Kläger. Es geht nicht um das Eingreifen eines Risikoausschlusses. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe betrifft den Risikoausschluss in § 26 Abs. 1 lit a) ARB im Privatrechtsschutz für Nichtselbständige (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2014 – 12 U 56/14 –, Rn. 34, juris), während die vom Senat zitierte Entscheidung des OLG Dresden den Privatrechtsschutz für Selbständige gem. § 28 Abs. 1 lit b) ARB betrifft (OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 – 4 U 809/12 –, Rn. 3, juris), um den es auch vorliegend geht.

b)

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Senats, die vom Kläger in Aussicht genommene Vermarktung von Lizenzen stelle keine Privatangelegenheit i.S.d. § 28 Abs. 1 lit b) ARB 2011 dar.

Eine Tätigkeit im privaten Bereich ist jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen, wenn sie  sich nicht als bloße Vermögensverwaltung darstellt und der Förderung eines ei-genen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist, wenn also eine Teil-nahme am Erwerbsleben durch Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäftsinte-ressen erfolgt.

Soweit ein Vertragsschluss beabsichtigt war, der dem Kläger die Exklusivrechte übertragen sollte, den Verkauf von Lizenzen für das Patent und die Verfahrenstechniken des Systems X gemäß den vorgegebenen Länderlizenzgebühren in arabisch sprechende Länder durchzuführen, sollte dieser Vertrag ersichtlich der Förderung eigener und fremder Geschäftsinteressen dienen und stand in keinem Zusammenhang mit der versicherten selbständigen Tätigkeit des Klägers.

Die Lizenzvermarktung stellte sich als vertraglich im Einzelnen geregelte Beteiligung am Wirtschaftsleben dar, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger bzw. seine Vertreterin Frau Dr. I nach dem eigenen Vorbringen des Klägers mit einer Vielzahl arabisch sprechender potentieller Käufer der Lizenzen intensive Gespräche geführt hat.

Dabei kann dahinstehen, ob diese Tätigkeit- wie der Senat im Beschluss vom 18.11.2016 ausgeführt hat- eine gewisse geschäftliche Organisation erforderlich macht oder ob sie - wie vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 19.12.2016 dargelegt - mit wenigen Telefonaten und einem Mustervertrag ausgeführt werden konnte.

Im Ergebnis kann das Vorbringen des Klägers, es seien nur wenige kurze Telefonate und ein minimaler Aufwand für den beabsichtigten Abschluss der Lizenzvereinbarungen nötig gewesen, als wahr unter stellt werden. Selbst wenn der vom Kläger zu betreibende Aufwand zeitlich und materiell nur einen geringen Umfang haben sollte, sollte die beabsichtigte Tätigkeit jedenfalls eine Teilnahme am Erwerbsleben darstellen.

Die Lizenzvermarktung beinhaltet für den Kläger auch keine private Vermögensverwaltung, weil er gar nicht Inhaber der Lizenzen war, sondern lediglich das Recht erhalten sollte, diese exklusiv zu vermarkten und ggf. selber zu erwerben.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.