Hinweisbeschluss: Berufung in Kasko-Rückforderungsstreit wegen fehlender Aussicht zurückgenommen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich in Berufung gegen die Abweisung einer Rückforderungsforderung einer Kaskoleistung. Streitpunkt war, ob der Versicherungsnehmer durch Unterlassen der Überprüfung einer Fahrerlaubnis grob fahrlässig handelte. Der Senat sah die Berufung als aussichtslos an, verneinte grobe Fahrlässigkeit wegen betrieblicher Prüfabläufe und beabsichtigte die Zurückweisung nach § 522 ZPO; nach Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
Ausgang: Nach Hinweisbeschluss des OLG, die Berufung zurückzuweisen, hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen; das Gericht hatte die Berufung als aussichtslos erachtet.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Minderung oder zum Ausschluss der Leistung nach Allgemeinen Kasko-Obliegenheiten bedarf es des Nachweises grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes; das bloße Unterlassen einer Kontrolle ist hierfür nicht ausreichend.
Wenn der Versicherte eine übliche und ansonsten ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung (z. B. bei Einstellung) vorgenommen hat und diese infolge Täuschung fehlgeschlagen ist, begründet das nachträgliche Vergessen einer abschließenden Kontrolle regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit.
Die geringe objektive Erforderlichkeit oder Einfachheit einer Handlung (z. B. Zeigenlassen des Führerscheins) führt nicht automatisch dazu, dass ihr Unterlassen als grob fahrlässig zu qualifizieren ist.
Das Berufungsgericht kann nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung die Berufung zurückweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und die Fortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht betroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, I-4 O 428/23
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Rubrum
Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verweist, hat das Landgericht die Klage des Versicherers auf Rückzahlung der wegen eines Kaskoschadens geleisteten Entschädigung abgewiesen. Die Leistungspflicht der Klägerin war nicht herabgesetzt oder ausgeschlossen. Ein grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Verstoß des beklagten Versicherungsnehmers gegen seine Obliegenheit gemäß Nr. D.1.1.3 AKB, das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen zu lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat, kann nicht festgestellt werden. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1.
Die Berufungsbegründung zieht die landgerichtlichen Feststellungen zu den Gründen, warum der Beklagte das versicherte Fahrzeug einem Fahrer überließ, der nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte, nicht in Zweifel. Im Gegenteil legt die Berufungsbegründung der Klägerin ausdrücklich die Angaben des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht zugrunde, wonach ihm der Mitarbeiter im Vorstellungsgespräch wahrheitswidrig mitgeteilt habe, er verfüge über eine Fahrerlaubnis, habe aber seinen Führerschein zu Hause vergessen und werde ihn nachreichen, was dann aber später bei der Überlassung des Dienstwagens nicht nachgehalten worden sei.
2.
Dies begründet im Streitfall nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit und schon gar nicht den Vorwurf des Vorsatzes.
Gerade wenn der Verfügende Dritten, denen er das versicherte Fahrzeug überließ, vertraute oder von ihnen getäuscht wurde, wird häufiger grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden können oder eine solche im unteren Bereich einzuordnen sein (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 32. Auflage 2024, AKB 2015 D.2 Rn. 6).
Im Streitfall wollte der Beklagte entsprechend seiner Checkliste wie bei jeder Neueinstellung die Fahrerlaubnis des neuen Mitarbeiters und späteren Schadensverursachers in gebotener Weise überprüfen, was jedoch hier ausnahmsweise wegen einer Täuschung durch den Mitarbeiter unterblieb. Wird in einer solchen Situation später die weiterhin gebotene Überprüfung der Fahrerlaubnis bis zur Überlassung des Fahrzeugs vergessen, liegt darin auch nach Auffassung des Senats kein Fall grober Fahrlässigkeit oder gar des Vorsatzes. Denn gerade wenn nach den üblichen Betriebsabläufen die Fahrerlaubnis nicht erst bei der tatsächlichen Überlassung des Fahrzeugs, sondern schon früher bei Einstellung überprüft wird, dies aber wegen einer Täuschung scheitert, liegt in der versehentlichen Unterlassung der späteren Kontrolle kein so gravierender, schlechthin unentschuldbarer Sorgfaltspflichtverstoß, der den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigt. Denn bei der eigentlichen Überlassung des Fahrzeugs, die regelmäßig kurze Zeit nach der sonst üblichen Überprüfung stattfindet, besteht nach der betrieblichen Übung im Regelfall kein Anlass zur Prüfung der Fahrerlaubnis mehr.
Die Berufung möchte grobe Fahrlässigkeit – allein – damit begründen, dass es sich bei dem Zeigenlassen des Führerscheins um einen einfachen Vorgang ohne großen Aufwand handele (Berufungsbegründung Seite 5 Mitte). Letzteres trifft zu, besagt aber nicht, dass ein Vergessen dieses einfachen Vorgangs als grob fahrlässig zu bewerten wäre.
II.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.