Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 106/13·23.07.2013

Aussetzung des Verfahrens wegen Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von § 5a Abs.2 S.4 VVG a.F.

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vereinbarkeit von § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. mit einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien aus. Die Aussetzung erfolgt durch analoge Anwendung des § 148 ZPO, weil dieselbe Rechtsfrage bereits dem EuGH vorliegt. Erörtert wird insbesondere, ob eine unklare Belehrung das Beginn einer Widerspruchsfrist verhindert und damit deren Ausschlussfrist unwirksam macht.

Ausgang: Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Vereinbarkeit von § 5a Abs.2 S.4 VVG a.F. mit EU-Richtlinien ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung eines Verfahrens ist nach § 148 ZPO auch dann gerechtfertigt, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer beim EuGH bereits anhängigen Vorabentscheidungsfrage abhängt.

2

§ 148 ZPO findet entsprechende Anwendung, sodass ein nationales Gericht das Verfahren aussetzen kann, obwohl kein eigenes Vorabentscheidungsersuchen vorliegt, wenn dieselbe Rechtsfrage bereits an den EuGH verwiesen ist.

3

Die Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussfrist nach § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. hängt davon ab, ob die gesetzlich geforderte hinreichende Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist erteilt wurde.

4

Eine Belehrung ist nicht hinreichend, wenn sie nicht klar und verständlich angibt, welche konkreten Unterlagen Voraussetzung für den Lauf der Widerspruchsfrist sind, sodass der Versicherungsnehmer den Fristbeginn nicht erkennen kann.

Zitiert von (10)

1 zustimmend · 8 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.§ Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Zweite Richtlinie Lebensversicherung§ Art. 31 Abs. 1 Dritte Richtlinie Lebensversicherung§ 148 ZPO§ Art. 267 AEUV§ Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3 O 114/12

Tenor

Das vorliegende Verfahren wird bis zur Erledigung des dem EuGH mit Beschluss des BGH vom 28.03.2012 (Az. IV ZR 76/11) vorgelegten Vorabentscheidungsverfahrens über die Vereinbarkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversichrung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversichrung ausgesetzt.

Gründe

2

Die Aussetzung beruht auf einer analogen Anwendung des § 148 ZPO.

3

Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichthof der Europäischen Union zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Rechtsfrage abhängt, die bereits in einem anderen Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt worden ist (siehe dazu BGH, MDR 2012, 426; BAG, NJW 2011, 1836).

4

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zwar nicht vom Bestehen eines anderen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 148 ZPO ab, wohl aber davon, ob der Verlust des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere mit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, vereinbar ist und damit einem wirksamen Widerspruch entgegensteht. Diese Frage ist dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV durch Beschluss des BGH vom 28.03.2012 vorgelegt worden.

5

Sollte die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG alter Fassung nicht eingreifen, so wäre der Widerspruch der Klägerin vom 14.03.2011 (Anlage K 3, Bl. 23 GA) wirksam. Die Beklagte könnte dem Widerspruch insbesondere nicht den Einwand der Verfristung gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. entgegenhalten, weil die Widerspruchsfrist mangels einer hinreichenden Belehrung im Sinne von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht in Lauf gesetzt worden wäre. Nach der der Klägerin mit dem Begleitschreiben vom 18.09.2006 (Anlage K 2, Bl. 22 GA) erteilten Belehrung konnte sie innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform dem Vertragsschluss widersprechen. Der Klägerin ist dadurch aber nicht hinreichend klar vor Augen gestellt worden, welche Unterlagen ihr vorliegen mussten, damit die Frist zum Widerspruch zu laufen begann. In der Belehrung ist darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als geschlossen gilt, wenn nicht fristgerecht widersprochen wird. Welche Unterlagen konkret gemeint sind, erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer nicht. In Satz 1 dieses Schreibens vom 18.09.2006 ist nur pauschal von Unterlagen zu der abgeschlossenen „C-Police“ die Rede. Eine Klarstellung erbringt auch der Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 20 ff. GA) nicht. Denn in beiden Unterlagen werden die in § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ausdrücklich genannten Verbraucherinformationen nicht genannt. Trotz Erhalt des Versicherungsscheins und weiterer Unterlagen konnte die Klägerin damit nicht hinreichend klar im Sinne des § 5 a Abs. 2 VVG a.F. erkennen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist begann oder ob diese den Zugang weiterer Unterlagen voraussetzte.

6

Die dem EuGH durch den BGH vorgelegte Frage der Vereinbarkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung und damit die Wirksamkeit der Ausschlussfrist ist damit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO.