Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen – keine Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Das OLG Hamm weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und keine rechtliche Fortbildung oder Vereinheitlichung erforderlich ist. Die Gegenvorstellungen brachten keine neuen Gesichtspunkte. Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Berufungsinstanz.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Gegenvorstellungen ändern die gebotene Entscheidung nur dann, wenn sie Gesichtspunkte aufzeigen, die im Hinweis- oder Beschlussverfahren nicht bereits berücksichtigt wurden und die den Erfolg der Berufung begründen können.
Die Überzeugung des Senats von der Aussichtslosigkeit der Berufung kann zur summarischen Zurückweisung führen, ohne dass es einer erneuten inhaltlichen Erörterung der bereits entschiedenen Streitfragen bedarf.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten der Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25 O 277/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 6.200,86 €.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. II ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist,
daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
daß weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 31. August 2005 wird Bezug genommen.
Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 22.09.2005 zeigen keine Gesichtspunkte auf, die nicht schon in dem Hinweisbeschluß des Senats berücksichtigt worden wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I ZPO.