Berufung wegen Wasserschaden: Abgrenzung Oberflächen- und erdgebundenes Wasser
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legt Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Münster wegen Wassereintritts in den Keller ein. Der Senat weist die Berufung zurück, da sie ohne Aussicht auf Erfolg ist und kein neuer Vortrag die Rechtslage ändert. Entscheidend ist, dass Wasser nur bei erheblicher Ansammlung als Überschwemmung gilt; durch das Erdreich eingedrungenes Wasser ist durch zumutbare Maßnahmen abwehrbar. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Abstrakte Rechtssätze
Neues Vorbringen in der Berufungsbegründung wird nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt; sonst bleibt es unberücksichtigt.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine besondere rechtliche Bedeutung vorliegt.
Wasser gilt nur dann als maßgebliches Oberflächenwasser im Sinne von Überschwemmungsschäden, wenn es sich in erheblicher Menge auf der Geländeoberfläche angesammelt hat.
Wasser, das durch das Erdreich in ein Gebäude eindringt (erdgebundenes Wasser), kann der Eigentümer in zumutbarer Weise durch bauliche Maßnahmen abwehren, während gegen die Folgen einer Überschwemmung oft kein zumutbarer Schutz möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 718/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 10.945,06 €.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.
I.
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 03. August 2005 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16.09.2005 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zu der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
1.) Der Kläger kann mit dem Vortrag gemäß Schriftsatz vom 16.09.2005, wonach "das Wasser wegen der vorhandenen Böschung über die Oberfläche trat, die Böschung herunterlief und dann unter die Bodenplatte geriet", nicht gehört werden. Es handelt sich dabei um neues Vorbringen, welches nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, die hier nicht vorliegen, berücksichtigt werden kann.
2.) Aber auch bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens wäre die Berufung unbegründet. Denn das Wasser hätte sich auch dann in nicht in erheblicher Menge auf der Geländeoberfläche angesammelt (vgl. BGH VersR 2005, 828). Der Umstand, dass – nach dem Vortrag des Klägers – das Wasser die Böschung herunterlief, ist nicht darauf zurückzuführen, dass das Wasser nicht mehr erdgebunden war (zu dieser Voraussetzung wird auf den Senatsbeschluss vom 03.08.2005 verwiesen), sondern auf die Neigung der Böschung.
3.) Soweit der Kläger ausführt, dass es nicht entscheidend sein könne, ob das Wasser sichtbar sei oder nicht und dass nur entscheidend sei, "dass durch die Witterungsniederschläge das Oberflächenwasser entweder über die Oberfläche oder aber auch über das Erdreich abgeführt wurde und in den Keller hineinlief", so folgt der Senat dem nicht. Gegen Wasser, welches durch das Erdreich – also ohne Überflutung – in das Gebäude gelangt, kann sich der Eigentümer in zumutbarer Weise (Betonwanne, Abdichtungen etc.) schützen. Dagegen ist die Absicherung gegen die Folgen einer Überschwemmung oft genug ausgeschlossen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.