Lebensversicherung: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung trotz späterer Zahlungsankündigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte als Begünstigter die Auszahlung einer Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Die Beklagte berief sich u.a. auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie auf Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung (verschwiegenes TB-Leiden; Alkoholkrankheit). Das OLG verneinte Arglist und eine sittenwidrige Schädigung durch den Kläger, hielt aber den Rücktritt wegen nicht angezeigter, gefahrerheblicher Tuberkulose für wirksam; den Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 VVG führte der Kläger nicht. Ein deklaratorisches oder abstraktes Schuldanerkenntnis lag in der späteren Zahlungsankündigung der Beklagten nicht.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage auf Auszahlung der Lebensversicherung wegen wirksamen Rücktritts abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit seiner Gesundheitsangaben zumindest bedingt vorsätzlich zur Herbeiführung des Vertragsschlusses eingesetzt hat; bloße objektive Falschangaben genügen nicht.
Der Lebensversicherer kann wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn ein gefahrerheblicher Umstand (z.B. stationär behandelte offene Tuberkulose) nicht angezeigt und die Pflichtverletzung nicht als schuldlos nachgewiesen ist.
Die Gefahrerheblichkeit nicht angezeigter Gesundheitsumstände bestimmt sich nach ihrer Bedeutung für die Annahmeentscheidung des Versicherers; schwerwiegende Erkrankungen bleiben auch dann anzeigepflichtig, wenn der Agent die Formularfrage verkürzt oder interpretierend stellt.
Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 VVG obliegt dem Anspruchsteller; bleibt offen, ob der verschwiegene Umstand (Mit-)Ursache des Versicherungsfalls war, ist der Gegenbeweis nicht geführt.
Eine formularmäßige Mitteilung des Versicherers, nach Abschluss von Ermittlungen werde nach Übersendung des Originals „umgehend“ gezahlt, begründet regelmäßig weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und führt für sich genommen nicht zu einer Beweislastumkehr zulasten des Versicherers.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 537/86
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juni 1987 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.500,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft der Vereins- und Westbank Hamburg erbringen.
Tatbestand
Am ... beantragte ein ..., geboren am ..., durch Vermittlung eines Agenten der Beklagten, des Zeugen ... den Abschluß einer Lebensversicherung über 150.000,- DM/75.000,- DM Todes-/Erlebensfallsumme. Der Abschluß erfolgte auf Veranlassung und im Beisein des Klägers, der für beide Fälle als Begünstigter benannt worden war. ... war einkommens- und vermögenslos. Er sollte die monatlichen Raten von 415,50 DM auch gar nicht zahlen, sondern im Ergebnis der Kläger und zunächst und für eine Zeitlang der Zeuge ... zur Abtragung dem Kläger gegenüber bestehender Schulden. Das Geld sollte von einem Konto des Zeugen, der als einziger Beteiligter überhaupt ein Konto besaß, abgebucht werden. Den ... später übersandten Versicherungsschein hat dieser an den Kläger weitergegeben. In dem Antragsformular, das von dem Zeugen ... nach den Angaben des ... ausgefüllt worden ist, ist die Frage nach früheren oder gegenwärtigen Krankheiten verneint worden. Tatsächlich war ... im Jahre ... von ... bis ... stationär wegen offener Lungentuberkulose behandelt worden. Nach Darstellung der Beklagten war er außerdem seit vielen Jahren alkoholkrank.
Am ... wurde ... wegen bilateraler Pneumonie im Entzugsdelir ins Krankenaus ... in ... aufgenommen, wo er am ... verstarb. Am ... zahlte der Kläger bzw. der Zeuge ..., nachdem die Beklagte das Mahnverfahren eingeleitet hatte, alle rückständigen Beiträge. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die der Höhe nach unstreitige Versicherungssumme.
Die Beklagte meint, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Mit Schreiben vom 14.03.1986 erklärte sie gegenüber dem Kläger den Rücktritt, weil nach dem vorliegenden, Bericht des Krankenhauses ... Herr ... seit mehr als 10 Jahren alkoholkrank gewesen und ... wegen offener Lungentuberkolose ... Monate stationär behandelt worden sei, was dieser im Antragsformular verschwiegen habe. In dem Schreiben heißt es weiter, die Ermittlungen seien noch nicht beendet, weil noch Hausarzt und Krankenversicherung gefragt werden sollten. Sobald die Recherchen beendet seien, erhalte der Kläger einen endgültigen Bescheid (Bl. 4 ff GA). Unter dem 23.09.1986 teilte die Beklagte dem Kläger dann formularmäßig mit, daß die Recherchen abgeschlossen seien und die Auszahlung der Versicherungsleistung umgehend erfolge. Voraussetzung sei noch die Übersendung des Originalversicherungsscheins (Bl. 7 f GA). Obwohl der Kläger den Versicherungsschein daraufhin der Beklagten übermittelte, zahlte sie dann doch nicht, nachdem ihr am ... anonym zugetragen worden war, der Kläger habe einen "halbtoten Mann" versichert. Mit Schreiben vom ... (Bl. 93 f GA) hat sie ferner die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Der Kläger meint, Rücktritt und Anfechtung seien unwirksam. ... sei nicht alkoholkrank gewesen; er habe allenfalls dann und wann ein Bier getrunken. Jedenfalls habe er, der Kläger, weder von einer Alkoholkrankheit noch von der durchgemachten Lungentuberkolose gewußt. Auch ... habe eine etwaige Alkoholkrankheit nicht als solche erkannt. Im übrigen habe der Zeuge ... bei der Antragsaufnahme erklärt, alte Erkrankungen auch schwerwiegender Art brauchten nicht angegeben zu werden. Unabhängig davon, so meint der Kläger, müsse die Beklagte schon deshalb zahlen, weil in dem Schreiben vom ... ein Schuldanerkenntnis zu sehen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger durch Veranlassung des Vertragsschlusses die Beklagte sittenwidrig geschädigt habe. Derartiges habe die Beklagte mit der Klageerwiderung behauptet und der Kläger sei dem, obwohl genügend Zeit gewesen sei, nicht mit einem weiteren Schriftsatz entgegengetreten.
Mit der Berufung beantragt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.253,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem ... zu zahlen.
Er meint, von einer sittenwidrigen Schädigung könne keine Rede sein. Daß ... Versicherungsnehmer und Versicherter geworden sei, sei rein zufällig. Er, der Kläger, habe nur die von dem Zeugen ... angepriesenen Vorteile einer Lebensversicherung einer Beleihbarkeit für den Fall des Falles wahrnehmen wollen. ... sei auch völlig gesund gewesen, wie sich schon daraus ergebe, daß er ... in der ... in der Küche gearbeitet habe. Der erklärte Rücktritt scheitere ferner daran, daß die Lungen-TB nicht ursächlich für den Tod geworden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... und durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen ....
Der Zeuge ... hat ausgesagt:
Das Geschäft sei im Café ... angebahnt worden. Dort habe er einige Zeit zuvor den Kläger auch kennengelernt, wo dieser sich wohl häufiger aufgehalten habe. Auch er sei gelegentlich da gewesen. Das Büro liege 3 Häuser nebenan. Der Abschluß der Lebensversicherung sei nicht sein erstes Geschäft mit dem Kläger. Dieser habe vielmehr auch andere Versicherungen, nämlich Unfall- und Hausratversicherungen, bei ihm abgeschlossen. Gleichwohl könne man nicht sagen, daß es sich um eine enge Kundenverbindung handele. Er habe den Kläger vielmehr nur in unregelmäßigen Abständen gesehen. Herrn ... habe er überhaupt nicht gekannt.
Bei dem eingangs erwähnten Gespräch im Café ... sei es zunächst ganz allgemein um Fragen der Lebensversicherung gegangen. Der Kläger habe dabei Interesse gezeigt. Er habe daraufhin die Vorteile einer Lebensversicherung aufgezeigt und dabei insbesondere die Kreditierungsmöglichkeiten erwähnt. Später habe man sich dann in der Wohnung des Klägers erneut getroffen. Da seien neben dem Kläger und Herrn ... auch die Zeugen ... und ... anwesend gewesen. Es sei aber nicht so gewesen, daß etwa alle nebeneinander gesessen hätten. Es sei vielmehr gegrillt worden.
Seine, des Zeugen, Kontaktperson sei ausschließlich der Kläger gewesen. Ihm sei es nicht eigenartig vorgekommen, daß nicht der Kläger, sondern Herr ... versichert worden sei. Er habe geglaubt, daß der Kläger an Herrn ... etwas gut zu machen habe und daß man z.B. später das Geld gemeinsam verbrauchen wolle. Bedenken habe er jedenfalls keine gehabt. Es habe sich vielmehr für ihn um eine ganz normale Standardversicherung gehandelt. Ob die Prämie bezahlbar gewesen sei, darüber habe er sich keine großen Gedanken gemacht. Bedenken habe es jedenfalls keine gegeben. Die Wohnung habe gut möbliert ausgesehen. Für eine Kontoverbindung, von der die Prämie habe abgebucht werden sollen, habe er ausdrücklich gesorgt. Die Zahlungen bezüglich der anderen Versicherungen seien auch, immer erfolgt. Wenn die Beträge vielleicht auch nicht immer ganz pünktlich gezahlt worden seien, so doch jedenfalls so rechtzeitig, daß Konsequenzen für die Verträge nicht hätten gezogen werden müssen.
Er, der Zeuge, habe den Vertrag aufgenommen und dabei den Fragenkatalog des Antrages vorgelesen. Er habe gefragt, ob schwerwiegende Erkrankungen in den letzten Jahren gewesen seien. Er habe das auf die letzten 10 Jahre eingegrenzt. Herr ... habe ihm erzählt, daß er einmal an einer Lungenentzündung gelitten habe; das sei aber schon sehr lange her und ausgeheilt und das ergebe sich daraus, daß er in der Küche einer öffentlichen Anstalt gearbeitet habe; Folgen seien nicht zurückgeblieben. Von Lungentuberkulose wisse er - der Zeuge - nichts. Davon habe ... nichts gesagt. Anders als eine Lungenentzündung halte er - der Zeuge - eine Lungentuberkulose nämlich für eine schwerwiegende Erkrankung. Wenn ... die erwähnt hätte, hätte er mit Sicherheit nachgefragt.
Auf Frage von Rechtsanwalt ..., ob ... nicht allgemeiner von einer Lungenerkrankung gesprochen haben könne, hat der Zeuge geantwortet, er habe Lungenentzündung in Erinnerung.
Der Kläger hat eingeworfen:
Von Lungenentzündung wisse er nichts, daran könne er sich nicht erinnern.
Der Zeuge hat weiter ausgesagt:
Das könne richtig sei, der Kläger sei ja nicht immer anwesend gewesen, sondern sei auch auf der Terrasse herumgelaufen, wo gegrillt worden sei. Herr ... habe nicht angeben können, wann die Lungenentzündung gewesen sei. Auf Frage, ob er wirklich nach Erkrankungen in den letzten 10 Jahren gefragt habe, hat der Zeuge erklärt:
Er könne sich da nicht ganz sicher festlegen, ob er nicht auch nur nach Erkrankungen in den letzten Jahren gefragt habe. Er meine aber doch, daß er den Zeitraum von 10 Jahren erwähnt habe, und zwar deshalb, weil in dem Formular der Signal-Versicherung, deren Angestellter er sei - mit der Beklagten habe er nur im Rahmen des Agenturvertrages zu tun - ausdrücklich nach Erkrankungen in den letzten 10 Jahren gefragt werde und er sich das deshalb so angewöhnt habe.
Die Akten ... StA Hamburg und ... AG Bochum haben vorgelegen.
Wegen der Einzelheiten des Partei Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Senat wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.04.1988 (Bl. 209 ff GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, wie das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
1.
Allerdings ist die Beklagte nicht wegen der mit Schreiben vom ... gegenüber dem Kläger erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch ihren Versicherungsnehmer ... leistungsfrei.
a.
Zwar ist die Anfechtung fristgerecht, §124 Abs. 2 BGB, erklärt und an den richtigen Empfänger gerichtet worden, §123 Abs. 2 Satz 2 BGB; §11 AVB (hierzu BGH VersR 1982, 746 = NJW 2314).
b.
Es steht auch fest, daß ... die Frage nach früheren und gegenwärtigen Krankheiten im Antragsformular in doppelter Hinsicht unrichtig beantwortet hat, nämlich (1) wegen seiner bestehenden Alkoholkrankheit und (2) wegen seines mehrmonatigen stationären Aufenthaltes im Jahre ... wegen offener Lungentuberkulose.
(1)
Der Senat stellt fest, daß ... im Zeitpunkt der Antragstellung alkoholkrank war. Dies hat der Sachverständige ... überzeugend ausgeführt. Bei der Einlieferung von ... ins Krankenhaus ... nicht einmal 9 Monate nach Antragsaufnahme wurde bei dem Patienten eine bronchopleurale Fistel bei bilateraler Pneumonie, Zustand nach offener TB und Alkoholismus mit Entzugsdelir, cerebralem Krampfanfall und Hepatopathie diagnostiziert. ... war, wie der Sachverständige bei der Einlieferung ... bereits festgestellt hat, chronisch alkoholkrank. Er hatte eine Leberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit Sicherheit schon im ... erheblichen Krankheitswert besaß. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger behauptet hat, ... habe nur dann und wann ein Glas Bier getrunken.
Dieser Sachvortrag ist unrichtig, wie nach dem Gutachten des Sachverständigen feststeht und wie auch schon aufgrund der Einlieferungsdiagnose der behandelnden Ärzte (Bl. 59 f GA) nicht zweifelhaft sein konnte.
(2)
... hat ferner unrichtige Angaben bezüglich der im Jahre ... behandelten offenen Lungentuberkulose gemacht. Der Senat stellt fest, daß ... auf die Frage des Zeugen ... nach schwerwiegenden Vorkrankheiten in - jedenfalls objektiv verharmlosender Form - nur auf eine Lungenentzündung hingewiesen und die Lungentuberkulose unerwähnt gelassen hat. Dies hat der Zeuge ... glaubhaft bekundet. Der Zeuge ... ist sich sicher gewesen, daß jedenfalls in seiner Anwesenheit über Lungentuberkulose nicht gesprochen worden ist. Auch er meint, daß eine Lungenentzündung erwähnt worden ist. Der Kläger selbst und der Zeuge ... haben dazu keine Angaben machen können. Die Aussage des Zeugen ... schließt nicht etwa deshalb Feststellungen aus, weil er auf die Frage des Rechtsvertreters des Klägers, ob ... nicht vielleicht Lungenerkrankung gesagt habe, zunächst eine gewisse Unsicherheit gezeigt hat. Dies ist verständlich in Anbetracht der Tatsache, daß der Vorgang bereits drei Jahre lang zurückliegt, rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß ... sich so unklar ausgedrückt und der Zeuge ... es dann dabei belassen hätte.
Die Frage ist auch dann unrichtig beantwortet, wenn der Zeuge ... nach Erkrankungen in den letzten Jahren, nach der Überzeugung des Zeugen in den letzten 10 Jahren, gefragt haben sollte. Zwar lag die Behandlung schon mehrere Jahre zurück. Daß ... sie selbst zu Recht für mitteilungspflichtig hielt, ergibt sich aber schon daraus, daß er sie selbst, wenn auch unter einer völlig verharmlosenden Bezeichnung, erwähnt hat.
c.
Der Senat kann aber nicht feststellen, daß ... mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat, um den Versicherer zum Abschluß des Versicherungsvertrages zu bewegen.
Es ist nicht feststellbar, daß ... um seine Alkoholkrankheit wußte. Denn es ist gerade typisch für einen Alkoholiker, daß er seinen Alkoholverbrauch als "normal" einstuft und deshalb nicht als Krankheit erkennt, wie der Sachverständige zutreffend im Termin ausgeführt hat.
Der Senat kann ferner nicht feststellen, daß Marfels hinsichtlich der verschwiegenen Tuberkulose arglistig gehandelt hat. Es bleibt die Möglichkeit, daß ... trotz seiner verharmlosenden Erklärungen gegenüber dem Zeugen ... davon ausgegangen ist, daß es darauf für den Versicherer nicht ankomme. Immerhin hat ... wenige Jahre vor Vertragsschluß in der Küche der ... gearbeitet und er mag sich deshalb als ausgeheilt gefühlt und angenommen habe, die längst ausgeheilte Krankheit sei für die Entscheidung über den Antrag ohne Belang.
2.
Die Beklagte kann ihre Leistung auch nicht im Hinblick auf den vom Landgericht für durchgreifend erachteten Gesichtspunkt verweigern, daß der Kläger den Vertragsschluß durch Marfels in sittenwidriger Weise veranlaßt habe (§826 BGB), was die Beklagte dem Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenhalten könne (§242 BGB).
Es kann dahinstehen, ob der Arglisteinwand durchgreifen könnte, wenn der Kläger, wie der Beklagten anonym zugetragen worden war, bewußt einen halbtoten Mann versichert hätte.
Der Senat kann schon nicht feststellen, daß Marfels an den bei Vertragsschluß bestehenden Erkrankungen gestorben ist. ... ist nicht obduziert worden. Es ist zwar, wie der Sachverständige im Termin ausgeführt hat, nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar häufiger zu beobachten, daß eine früher durchgemachte, eingegrenzte TB beim Vorliegen einer weiteren Schädigung, hier durch Alkoholabusus, wieder zum Ausbruch einer sogenannten postprimären Erkrankung führen kann. Feststellungen in dieser Richtung konnten aber nicht getroffen werden, weil die Angehörigen eine Obduktion abgelehnt hatten. Es bleibt deshalb die Möglichkeit, daß die Haupttodesursache Pneumonie unabhängig von dem Alkoholabusus und der TB zum Tode geführt hat.
Unabhängig davon fehlt es auch an dem Nachweis der subjektiven Seite einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der Sachverständige hat nicht bestätigen können, daß, was die Beklagte behauptet hat, ... schon im ... einen derartig hinfälligen Eindruck gemacht hat, daß auch ein Laie mit dessen Ableben rechnen mußte. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien lassen den von ihr gezogenen Schluß nicht zu: Es besagt nichts, wenn, wie die Beklagte behauptet hat, alle drei am Vertrag beteiligten Personen ..., Kläger und ... kaum Geld besaßen, um die Prämie zu bezahlen. Im Gegenteil spricht die Tatsache, daß der Kläger nicht etwa den Abschluß einer reinen Todesfallversicherung veranlaßt hat, eher dafür, daß er nicht mit einem baldigen Ableben ... gerechnet hat. Für eine solche Annahme spricht auch nicht entscheidend, daß die Angaben des Klägers in der Berufung, ... sei rein zufällig versichert worden, ganz unglaubhaft sind. Im Termin hat er dazu dann auch erstmals eine nachvollziehbare Begründung gegeben, daß er angenommen habe, dann früher an das Geld zu kommen, weil nämlich ... älter als er selbst gewesen sei und deshalb eher das Vertragsendalter von 65 Jahren erreicht haben würde.
Sonstige Indizien, die für einen Schädigungsvorsatz des Klägers gegenüber der Beklagten sprechen könnten, hat letztere nicht vorgetragen, sind auch sonst nicht ersichtlich.
3.
Die Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte mit Schreiben vom ... wegen Verletzung der Anzeigepflicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, §6 AVB, §§16 ff VVG.
a)
Der Rücktritt ist, hierüber streiten die Parteien auch nicht, fristgerecht und gegenüber dem Kläger als dem Inhaber des Versicherungsscheines und damit dem richtigen Erklärungsempfänger (hierzu BGH VersR 82, 746 = NJW 2314) erklärt worden. Das Schreiben ist auch mit der in den Versicherungsbedingungen (§6 Abs. 1) vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehen (Bl. 4 ff GA).
b)
Der Versicherungsnehmer ... ist seiner gesetzlichen Obliegenheit, alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, der Beklagten anzuzeigen, gleich in zweifacher Weise nicht nachgekommen, und zwar im Hinblick auf seine langjährige Alkoholerkrankung und im Hinblick auf seine mehrmonatige stationäre Krankenhausbehandlung wegen offener Lungentuberkulose im Jahre ....
aa)
... war, wie bereits erörtert (oben 1.), alkoholkrank und hat, wie unstreitig ist, diese Erkrankung nicht mitgeteilt. ... hat auch die mit einer mehrmonatigen Krankenhausbehandlung verbundene Lungentuberkulose aus dem Jahre ... nicht mitgeteilt.
bb)
Beide Umstände waren gefahrerheblich, also für den Entschluß der Beklagten, überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, von Bedeutung. Dies folgt, stellt man allein auf den Text der Frage im Antragsformular ab ("Leiden oder litten Sie bisher an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden"), schon aus §16 Abs. 1 Satz 2 VVG. Der Senat verkennt allerdings nicht, daß der Zeuge ... der das Formular nach den Antworten ... ausgefüllt hat, die Frage nicht wörtlich vorgelesen, sondern nach schwerwiegenden Erkrankungen in den letzten (10) Jahren gefragt hat. Auch wenn man in einem solchen Fall als gefahrerheblich nur diejenigen Umstände ansieht, die von dem Versicherungsagenten in Interpretation der Fragestellung des Versicherers im Formular abgefragt werden, ändert sich hier am Ergebnis nichts: Beide Umstände betrafen schwerwiegende Erkrankungen. Dies folgt für die hier vorliegende Alkoholerkrankung im fortgeschrittenen Stadium schon daraus, daß sie derzeit unheilbar zu Leberversagen und damit zum Tode führt, wenn der Betreffende nicht aus anderen Gründen schon vorher stirbt. Ein solcher Umstand ist für einen Lebensversicherer von allergrößtem Interesse. Das gilt aber auch für die offene Lungentuberkulose jedenfalls dann, wenn sie einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hat. Eine Lungentuberkulose heilt, wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, niemals aus. Sie kann, auch wenn sie eingegrenzt und damit nicht mehr ansteckend ist (wie bei ...), jedenfalls bei aufgrund anderer Umstände hervorgerufener Abwehrschwächen als postprimäre Erkrankung vorzeitig zum Tode führen. Auch eine solche Vorerkrankung ist für den Entschluß eines Versicherers, ob er einen angebotenen Vertrag abschließen soll, deshalb von erheblichem Interesse.
Nach beiden Erkrankungen war nicht nur dann gefragt, wenn der Zeuge ..., wie er sich nahezu sicher war, nach Krankheiten in den letzten 10 Jahren gefragt hat, sondern auch dann, wenn er nach Erkrankungen in den letzten Jahren gefragt haben sollte. Dies bedarf für die Alkoholerkrankung keiner Erläuterung, kann aber auch nicht für die Tuberkulose zugunsten des Klägers entschieden werden. Denn keinesfalls war damit für ... erkennbar ein kurzer Zeitraum von ganz wenigen Jahren gemeint. Der Zeuge ... hat von mehreren Jahren gesprochen, wobei auch von zehn Jahren die Rede gewesen sein könne. Der Zeuge ... hat zwar erwähnt, daß nach 3, 4 oder 5 Jahren gefragt worden sei, hat sich da aber nicht festlegen wollen. Davon abgesehen ist die Aussage des Zeugen ... ohnehin unzuverlässig und deshalb unbrauchbar. Denn er will zwar die Frage des Zeugen ..., wenn auch nicht mehr sicher, gehört haben. Daß ... daraufhin eine Lungenentzündung erwähnte, hat er aber schon nicht mehr gewußt. Er hat gemeint, ... habe die Frage verneint.
... selbst hat die Frage nicht auf einen kurzen Zeitraum bezogen, wie sich schon daraus ergibt, daß er die Lungenentzündung ausdrücklich erwähnt und mit näherer Begründung für ausgeheilt geschildert hat.
cc)
Hinsichtlich der Tuberkulose steht fest, daß ... diesen Umstand gekannt hat, §16 Abs. 1 S. 1 VVG. Er ist deswegen lange Zeit in Behandlung gewesen, und es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß er etwa Lungenentzündung und Lungentuberkulose verwechselt haben könnte.
Hinsichtlich der Alkoholerkrankung kann der Senat, wie anderweitig bereits erwähnt, Feststellungen darüber, daß diese ... bekannt war, nicht treffen. Eine Obliegenheitsverletzung liegt deshalb schon objektiv (BGH NJW 67, 776, 778) nur wegen der Tuberkulosebehandlung vor.
c)
Der Rücktritt ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte den nicht angezeigten Umstand kannte, §16 Abs. 3 VVG. Zwar soll nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bei der Antragsaufnahme erlangte Kenntnis des Versicherungsagenten der Versicherung auch dann als eigene Kenntnis zurechenbar sein, wenn der Umstand in das Antragsformular nicht aufgenommen worden ist (BGH VersR 88, 234, 236 = NJW 973). Hier steht aber fest, daß dem Zeugen ... die frühere Tuberkulosebehandlung nicht mitgeteilt worden ist.
d)
Es steht auch nicht fest, daß die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist, §16 Abs. 3 VVG. Wie bereits festgestellt, hat der Zeuge ... nach schwerwiegenden Erkrankungen in den letzten (10) Jahren gefragt. Das ... seine frühere Erkrankung als erwähnungsbedürftig selbst angesehen hat, ergibt sich schon daraus, daß er eine frühere Lungenentzündung erwähnt hat. Warum ... die Lungentuberkulose nicht erwähnt hat, ist unaufgeklärt. Der Senat hat keinen Anlaß zu der Annahme, daß ... entschuldigt die tatsächlich durchgemachte Erkrankung verharmlosend als Lungenentzündung dargestellt hat.
e)
Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Tuberkulose für den Tod des Versicherungsnehmers ... nicht ursächlich geworden ist, §21 VVG. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, steht zwar nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht fest, daß die TB ursächlich geworden ist. Eine solche Möglichkeit liegt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, jedenfalls im Sinne einer Mitursache aber auch nicht fern.
f)
Zu Unrecht meint der Kläger letztlich, daß die Beklagte, wenn sie nicht schon aufgrund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses zahlungspflichtig sein sollte, sie jedenfalls aufgrund eines in ihrem Zusageschreiben vom ... zu sehenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sich auf eine etwaige Obliegenheitsverletzung nicht mehr berufen dürfe. Ein Einwendungen ausschließendes deklaratorisches oder gar ein abstraktes - vertragliches - Schuldanerkenntnis ist in dem Schreiben der Beklagten vom ... nicht zu sehen.
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis kam auch für den Kläger ersichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Inhalt des Schreibens nicht unabhängig von dem bestehenden Versicherungsvertrag eine eigenständige Verpflichtung der Beklagten begründet werden sollte. Es wird lediglich mitgeteilt, daß die Recherchen abgeschlossen seien und die Auszahlung der Versicherungsleistung aus dem Vertrag nach Obersendung des Originalversicherungsscheines umgehend erfolgen werde.
Darin ist aber auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen. Als ein solches versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkentnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihn Einwendungen des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. Ein Vertrag, dem eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden. Der erklärte Wille der Beteiligten muß die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Die Annahme, daß dies der Fall ist, setzt deswegen voraus, daß diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, daß die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollten, gibt es nicht. Die Annahme eines solchen Vertrages ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlaß für seinen Abschluß hatten. Ein solcher Anlaß Besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewißheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte geherrscht hat. Die Rechtsnatur des Schuldbestätigungsvertrages weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGH VersR 84, 383, 384; BGHZ 66, 250, 253; Münchner Kommentar-Hüffer, 2. Aufl. 1986, §781 Rdnr. 27 f).
Danach kann die schriftliche Erklärung der Beklagten nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewürdigt werden. Zwar hatte die Beklagte in ihrem vorhergehenden Rücktrittsschreiben ihre Einstandspflicht verneint und weitere Ermittlungen angekündigt. Insoweit mag Ungewißheit zwischen den Parteien bestanden haben, ob die Beklagte tatsächlich einstandspflichtig war. Es bestand für den Kläger erkennbar aber kein besonderer Anlaß für einen vertraglichen Anerkenntnisvertrag. Die Beklagte teilt letztlich nur mit, daß sie nach Übersendung des Versicherungsscheines in Kürze zahlen werde. Ein vertragliches Anerkenntnis der Leistungspflicht ist darin nicht zu sehen. Denn der Kläger hatte nicht etwa, anders als in dem BGH VersR 1966, 1174 entschiedenen Fall, unter Hinweis auf von ihm endgültig zu treffende Dispositionen um eine verbindliche Entscheidung über die Leistungspflicht gebeten. Das Schreiben beinhaltet nur den bereits mit Schriftsatz vom ... angekündigten Bescheid und besagt aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers nichts anderes, als daß die weiteren Prüfungen durchgreifende Bedenken gegen den Anspruch des Klägers nicht ergeben hätten. Gerade deshalb, weil die Beklagte, wie sich aus den Schreiben ausdrücklich ergibt, annahm, zur Deckung verpflichtet zu sein, fehlte ihr für den Kläger erkennbar der Anlaß, die Deckungspflicht darüber hinaus noch vertraglich festzulegen.
g)
Läßt sich die Erklärung der Beklagten nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis werten, so kann ihr doch als Schuldbekenntnis eine erhebliche Bedeutung zukommen. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, daß auch bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern können. So hat der Bundesgerichtshof etwa entschieden, daß nach einer Alleinschulderklärung am Unfallort der Erklärende die Unrichtigkeit seiner Erklärungen nachweisen muß (VersR 84, 383, 384) oder daß bei einer Drittschuldnererklärung nach §840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Drittschuldner das Nichtbestehen der gepfändeten Forderung bzw. das Bestehen von Einwendungen oder Einreden beweisen muß (NJW 1978, 44, 45 im Anschluß an Marburger JR 72, 7).
aa)
Darum handelt es sich hier indes nicht. Die Beklagte hat ihre Erklärung der Erfüllungsbereitschaft nicht zu dem Zweck abgegeben, ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm auch nur den Beweis zu erleichtern (vgl. BGHZ 66, 250, 254). Sie hat nichts anderes getan, als ihre Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen und sie konnte hiervon wieder abrücken, nachdem ihr zugetragen worden war, daß der Kläger einen "halbtoten Mann" versichert habe. Eine Umkehr der Beweislast kommt in einem solchen Fall nach Auffassung des Senates nicht in Betracht. Eine abweichende Rechtsauffassung würde den Versicherungsnehmer oder hier den Versicherten ohne Grund in eine günstigere Position bringen und würde letztlich dazu führen, daß Versicherungen Zahlungsankündigungen ganz unterlassen und die Versicherungsnehmer bis zur Auszahlung der Summe selbst im Ungewissen lassen. So hätte hier etwa nichts im Wege gestanden, wenn die Beklagte, statt ihre Zahlungsbereitschaft anzuzeigen, nur auf den noch fehlenden Originalversicherungsschein verwiesen hätte. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Beklagte erkennbar einen darüber hinausgehenden Zweck verfolgt hätte (vgl. BGHZ 66 a.a.O.) kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall sieht der Senat keine gesetzliche Handhabe und auch keinen gerechtfertigten Anlaß, nur im Hinblick auf die Formulierung des Schreibens von einer Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten auszugehen.
bb)
Selbst wenn man anderer Meinung wäre, könnte die Wirkung der Erklärung jedenfalls nicht weiter gehen, als wenn tatsächlich gezahlt worden wäre und die Beklagte die Zahlung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern würde. Auch in einem solchen Fall findet nach der Rechtsprechung des Senates (zuletzt r + J 1988, 67) nicht in jedem Fall eine uneingeschänkte Umkehr der Beweislast statt. So muß der Versicherer, der etwa bei einem Fahrzeugdiebstahl eine Kaskoentschädigung gezahlt hat und diese zurückverlangt, nicht beweisen, daß der Diebstahl vorgetäuscht worden ist. Es genügt, wenn der Diebstahl nach dem Sachvortrag des Versicherungsnehmers nicht hinreichend wahrscheinlich ist oder wenn der Versicherer beweist, daß der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit fingiert worden ist. Der Senat hat dies zwar damit begründet, daß Versicherungsfall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Diebstahles ist, sofern der Versicherer nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nachweist und daß deshalb der den Rechtsgrund der Zahlung darstellende Versicherungsfall schon dann entfällt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Diebstahls nicht ausreichend dargetan oder bewiesen ist. Für den Fall der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung kann aber nichts anderes gelten. Eine Leistung ist schon dann ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn die bei der Zahlung angenommene Verpflichtung nicht bestand. Wann die Verpflichtung zur Zahlung bestand, ergibt sich aus dem Gesetz bzw. den Vertragsbedingungen. Eine Verpflichtung zur Zahlung besteht aber auch dann nicht, wenn der Versicherte seine Schuldlosigkeit an einer Anzeigepflichtverletzung nicht beweisen (§16 Abs. 3 VVG) oder den Kausalitätsgegenbeweis (§21 VVG) nicht führen kann.
Erst recht ergibt sich eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Versicherers für solche Umstände nicht schon dann, wenn er eine geleistete Zahlung nicht zurückgefordert, sondern lediglich entgegen einer früheren Ankündigung von der Auszahlung der Entschädigung abgesehen hat.
4.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Beschwer des Klägers beträgt 171.253,50 DM.