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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 9/97·21.01.1997

Beschwerde gegen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags verworfen (Berufungsverwerfung, Revisionserwägung)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags nach Verwerfung der Berufung gemäß §329 StPO; im Berufungsverfahren war er durch einen verteidigungsbevollmächtigten Anwalt vertreten. Das OLG stellt fest, dass §411 Abs.2 StPO die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung zulässt, weshalb die Verwerfung rechtsfehlerhaft war. Dieser Rechtsfehler kann jedoch nicht im Wiedereinsetzungsverfahren geltend gemacht werden; eine Revision ist das zulässige Rechtsmittel. Mangels vorgetragener entschuldigender Gründe ist der Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen worden; die Beschwerde wird verworfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger mit ausdrücklicher Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht nach §411 Abs.2 StPO ist zulässig und umfasst auch die Berufungshauptverhandlung.

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Die Verwerfung der Berufung nach §329 Abs.1 StPO ist rechtsfehlerhaft, wenn der Angeklagte durch einen wirksam bevollmächtigten Verteidiger vertreten war.

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Eine rechtsfehlerhafte Verwerfung der Berufung lässt sich im Wiedereinsetzungsverfahren nicht rügen; die Überprüfung der Rechtsanwendung im Verwerfungsurteil erfolgt im Revisionsverfahren.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller substantiiert entschuldigende Gründe für das Versäumnis vorträgt, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren.

Relevante Normen
§ 411 Abs. 2 StPO§ 329 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO§ 300 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, Ns 48 Js 561/96 - 14 (XV) Sch 21/96

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

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Dem Angeklagten ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 2. November 1995 eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt worden. Nach seinem dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht den Angeklagten am 4. April 1996 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Im Berufungshauptverhandlungstermin erschien zwar der Verteidiger, nicht jedoch der Angeklagte. Die dem Verteidiger, Rechtsanwalt ... unter dem 17. März 1995 erteilte Vollmacht (Bl. 47 d.A.) umfaßt (u.a.) die Vertretung und Verteidigung in Strafsachen auch für den Fall der Abwesenheit nach §411 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 13. September 1996 gemäß §329 Abs. 1 StPO verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung mit Beschluß vom 4. November 1996 zurückgewiesen.

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Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Zwar war der Angeklagte im Berufungshauptverhandlungstermin durch einen mit ausdrücklicher Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht versehenen Rechtsanwalt in zulässiger Weise vertreten, §411 Abs. 2 StPO. Diese Vorschrift gilt auch für die Berufungshauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1985, 52; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §411 Rdnr. 4 m.w.H.).

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Die Berufung des Angeklagten hätte daher nicht gemäß §329 Abs. 1 StPO verworfen werden dürfen.

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Die rechtsfehlerhafte Verwerfung der Berufung kann jedoch nicht im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern nur mit der Revision geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Allein die Revision führt zur Nachprüfung der Rechtsanwendung im Verwerfungsurteil auf ihre Richtigkeit. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird hingegen beim Vorliegen von Entschuldigungsgründen gewährt, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren. Derartige Gründe werden hier mit dem Wiedereinsetzungsantrag indes nicht vorgetragen. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden.

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Der ausdrücklich als Wiedereinsetzungsantrag bezeichnete Rechtsbehelf des Angeklagten, mit dem die rechtsfehlerhafte Anwendung des §329 StPO nicht gerügt wird, ist auch nicht gemäß §300 StPO in eine Revision umzudeuten, da der Angeklagte keine den Erfordernissen des §344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge erhoben hat.

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Sollte den Angeklagten kein Verschulden daran treffen, daß er es bislang versäumt hat, rechtzeitig Revision einzulegen, ist ihm ggf. auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Verwerfungsurteil zu gewähren.

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Nach alledem ist der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zu Recht zurückgewiesen worden; die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.