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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 7/05·16.01.2005

Aufhebung der Verwerfung einer Berufung wegen fehlendem Vollmachtsnachweis

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigerbevollmächtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte ließ seine Verteidigerin Berufung gegen ein Amtsgerichtsurteil einlegen, ohne eine schriftliche Vollmacht beizufügen. Das Gericht hatte die Berufung gemäß § 322 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg: Das OLG hob den Beschluss auf, weil die Einlegung durch den Verteidiger nach § 297 StPO wirksam sein kann und der Vollmachtsnachweis nicht zwingend zeitgleich vorzulegen ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen vom Angeklagten gewählten Verteidiger ist nach § 297 StPO wirksam, sofern sie nicht dem ausdrücklich erklärten Willen des Angeklagten widerspricht.

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Die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger setzt nicht voraus, dass die schriftliche Vollmacht gleichzeitig mit dem Schriftsatz vorgelegt wird.

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Der Nachweis der Berechtigung des Verteidigers kann in der Regel durch die Abgabe der fristgebundenen Erklärung des Verteidigers oder durch spätere Nachreichung der Vollmacht erbracht werden.

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Die Vermutung für die Bevollmächtigung eines sich mit Schriftsatz meldenden Verteidigers spricht grundsätzlich für die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung; eine Verwerfung nach § 322 Abs. 1 StPO ist insoweit nur ausnahmsweise gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 322 Abs. 1 StPO§ 322 Abs. 2 StPO§ 297 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23 Ns 10 Js 591/02 II 140/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

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Der damals noch unverteidigte Angeklagte ist durch das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. August 2004 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt worden.

3

Gegen dieses Urteil ist durch Schriftsatz der bis dahin noch nicht im vorliegenden Verfahren aufgetretenen Rechtsanwältin M aus S vom 26. August 2004, welcher am selben Tag bei dem Amtsgericht Recklinghausen einging, Berufung eingelegt worden. Eine auf die Rechtsanwältin M lautende schriftliche Vollmacht war zu diesem Zeitpunkt nicht zu den Akten gereicht worden.

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Auch enthielt der Schriftsatz keine ausdrückliche Erklärung oder anwaltliche Versicherung, dass eine Bevollmächtigung durch den Angeklagten vorliege.

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Eine auf den 28. Oktober 2004 datierte Strafprozessvollmacht ist mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 4. November 2004 sowie eine weitere auf den 25. November 2004 datierte schriftliche Strafprozessvollmacht ist mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 25. November 2004 zu den Akten gereicht worden.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Strafkammer die Berufung gemäß § 322 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Verteidigerin ihre Bevollmächtigung zum Einlegen des Rechtsmittels nicht nachgewiesen habe und somit von einer wirksamen Vertretung des Angeklagten nicht habe ausgegangen werden können, zumal die Verteidigerin zuvor schriftlich und nochmals telefonisch am 28. Oktober 2004 auf das Erfordernis eines Nachweises der Vollmacht hingewiesen worden sei.

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Die gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 25. November 2004, eingegangen beim Landgericht Bochum am selben Tage, eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit wie folgt begründet:

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"Die gem. § 322 Abs. 2 StPO statthafte und auch sonst form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

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Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 26.08.2004 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19.08.2004 eingelegt. Der Wirksamkeit der Berufungseinlegung steht dabei nicht entgegen, dass die Verteidigerin dem Schriftsatz vom 26.08.2004 eine Vollmacht des Angeklagten nicht beigefügt hatte. Gemäß § 297 StPO kann der durch den Angeklagten gewählte Verteidiger für diesen die im Strafprozess vorgesehenen Rechtsmittel einlegen, sofern die Einlegung des Rechtsmittels nicht dem ausdrücklich erklärten Willen des Beschuldigten oder Angeklagten widerspricht. Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist (BGHSt, 36, 259, 260 f; KKRuß, StPO, 5. Aufl., § 297 StPO, Rdnr. 1).

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Zum Nachweis der Berechtigung genügt dabei in der Regel, dass der Verteidiger seine rechtzeitige Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht versichert, ohne dass es bei einer rechtzeitigen Ermächtigung des Verteidigers darauf ankommt, wann eine zum Nachweis seiner Bevollmächtigung dienende Vollmachtsurkunde ausgestellt worden ist (LöweRosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., Stand: 01.04.1998, § 297 StPO, Rdnr. 7).

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Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin die Berufung vom 26.08.2004 ohne einen zuvor erteilten Auftrag durch den Angeklagten eingelegt hat, nicht ersichtlich sind und eine auf sie lautende Vollmacht noch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit am 05.11.2004 bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingegangenen Schriftsatz übersandt worden war, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, insbesondere der Erklärung des Angeklagten vom 25.11.2004, nunmehr zweifelsfrei, dass die Verteidigerin durch den Angeklagten beauftragt worden war, gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen Berufung einzulegen.

13

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben."

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Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass sich auch aus der im angefochtenen Beschluss zitierten Kommentierung bei KKLaufhütte, StPO, § 138 Rdnr. 15 ergibt, dass die Vermutung bereits grundsätzlich für die Bevollmächtigung eines sich mit Schriftsatz meldenden Verteidigers spricht (so in den Vorauflagen ) bzw. dass der Nachweis der Bevollmächtigung in der Regel bereits allein durch die Abgabe der fristgebundenen Erklärung durch den Verteidiger – wie bei einer Rechtsmitteleinlegung – erbracht ist ( so in der 5. Auflage ).

15

Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben, wobei es einer Kostenentscheidung nicht bedurfte, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.