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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 68/97·11.05.1997

Klageerzwingungsantrag mangels Formerfordernissen des §172 Abs.3 StPO verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt gerichtliche Entscheidung gegen Einstellungsbescheide und beschuldigt Vorstandsmitglieder wegen falscher Strafanzeigen. Das OLG verwirft den Klageerzwingungsantrag als unzulässig, weil die Antragsschrift die Formvorschriften des §172 Abs.3 StPO nicht erfüllt. Es fehlt an einer selbstständigen, schlüssigen Sachdarstellung und an ausreichenden Angaben zur Fristwahrung; Anhänge dürfen die eigene Darlegung nicht ersetzen.

Ausgang: Klageerzwingungsantrag wegen Nichterfüllung der Formerfordernisse des §172 Abs.3 StPO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Klageerzwingungsantrag nach §172 Abs.3 StPO muss eine aus sich heraus verständliche, zusammenhängende Schilderung des Sachverhalts enthalten, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit und hinreichendem Tatverdacht die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde.

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Der Antrag muß in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe ihrer behaupteten Unrichtigkeit darlegen, damit das Gericht ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann.

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Zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags gehört, daß aus der Antragsschrift ersichtlich ist, daß die Fristen des §172 Abs.1 und Abs.2 StPO eingehalten wurden; die bloße Angabe, eine Beschwerde sei "fristgemäß" eingelegt worden, reicht nicht aus, wenn Zugangszeitpunkte nicht nachgewiesen sind.

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Die weitgehende Bezugnahme auf zahlreiche beigefügte Schriftstücke stellt eine unzulässige Umgehung der Formvorschrift des §172 Abs.3 StPO dar; die erforderliche eigene Sachdarstellung kann nicht durch Verweis auf Anlagen ersetzt werden.

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Bei Vorwürfen gegen mehrere Personen sind konkrete Umstände anzugeben, aus denen sich für jede benannte Person die Kenntnis von der Unrichtigkeit oder ein vorsätzliches Verhalten ergeben soll; pauschale oder unkonkrete Vorwürfe genügen nicht.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 StPO§ 172 Abs. 1 StPO§ 164 StGB§ 172 Abs. 3 S. 1 StPO

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Mit seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1997 wirft der Antragsteller drei Vorstandsmitgliedern der ... des ... sowie dem damaligen Ehrenvorsitzenden ... vor, ihn im Frühjahr 1994 durch eine auch durch sie veranlaßte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ... wider besseres Wissen verschiedener Untreuehandlungen bezichtigt zu haben.

3

Der vorliegende Antrag ist unzulässig, da er nicht den Formerfordernissen des §172 Abs. 3 StPO entspricht.

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Danach muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich heraus verständliche Schilderung desjenigen Sachverhaltes enthalten, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit und des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Der Antrag muß darüber hinaus in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten. Das Antragsvorbringen muß den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akte der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §172 Rdnr. 27 bis 30 m.w.N.). Dazu gehört nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch, daß sich aus dem Antrag ergeben muß, daß die Fristen des §172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. auch OLG Hamm MDR 1993, 566; NStZ 1992, 250; OLG Düsseldorf MDR 1993, 567 jeweils m.w.N.).

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Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag schon deshalb nicht, weil in ihm in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend die Einhaltung der Beschwerdefrist des §172 Abs. 1 StPO dargelegt wird. Die Antragsschrift teilt hierzu lediglich mit, daß gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft ... vom 29.11.1996 fristgemäß mit Schreiben vom 20.12.1996 Beschwerde eingelegt worden sei. Dies ist keine ausreichende Grundlage für die vom Senat zu treffende Feststellung, daß die Beschwerdeschrift innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §172 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO bei der Generalstaatsanwaltschaft ... der der Staatsanwaltschaft ... eingegangen ist. Da der Zugang des Einstellungsbescheides, vor allem aber der Eingang der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt worden sind, läßt sich die Einhaltung der Beschwerdefrist anhand der Antragsschrift nicht überprüfen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. August 1996 in 2 Ws 220/96).

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Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch die vom Senat nicht geteilte Auffassung vertreten, daß es für die Prüfung der Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrages genügt, wenn die Wahrung der Fristen des §172 Abs. 1 und 2 StPO ohne Rückgriff auf die Akten aus der Antragsschrift i.V.m. deren Anlagen zu ersehen ist (vgl. OLG Bamberg NStZ 1990, 202). Insoweit hat der Antragsteller seinem Antrag neben einer Vielzahl weiterer Ablichtungen auch solche des ihm zugegangenen Bescheids der Staatsanwaltschaft ..., der mit einem Eingangsstempel seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 1996 versehen ist, sowie seines Beschwerdeschreibens vom 20. Dezember 1996 beigefügt, so daß hierdurch die in der Antragsschrift mitgeteilten Daten - jedenfalls hinsichtlich des Zugangs des staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheides - ergänzt werden könnten. Allerdings ist auch aus den hierzu beigefügten Anlagen das Absendedatum des Beschwerdeschriftsatzes vom 20. Dezember 1996 nicht ersichtlich, so daß selbst bei Berücksichtigung dieser Unterlagen im Rahmen des Vortrags des Antragstellers ein Fall offensichtlicher Fristwahrung nicht angenommen werden kann (vgl. auch BVerfG NJW 1993, 382).

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Darüber hinaus enthält der Antrag aber auch keine allein aus sich heraus verständliche zusammenhängende Sachdarstellung, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes irgendwelcher bestimmter Personen gegen §164 StGB beinhalten und die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigen könnten. Eine solche Handlungsweise wird allenfalls noch halbwegs hinreichend für den Beschuldigten ... behauptet, dem allerdings als Ehrenvorsitzenden offensichtlich keine aktiven Vorstandsbefugnisse mehr zustanden. Woher die drei weiteren genannten Mitglieder des offenbar aus noch weiteren Personen bestehenden Vorstands jedoch tatsächlich Kenntnis von der Unrichtigkeit des in der Strafanzeige mitgeteilten Verdachts gehabt haben sollen, wird auch nicht ansatzweise dargestellt. Derartiger konkreter Angaben hätte es aber bereits schon deshalb bedurft, weil sich aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft tatsächlich hinreichender Tatverdacht auf eine Reihe von Untreuehandlungen des Antragstellers - wenn auch anderer als der in der Anzeige aufgeführten - ergeben hat, der dann auch zur Anklageerhebung gegen den Antragsteller geführt hat. Diese Erwägungen müssen genauso auch für den Beschuldigten ... gelten.

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Soweit sich der Antragsteller im übrigen in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung auf diesem beigefügte zahlreiche Ablichtungen von Schriftstücken stützt, stellt dies eine unstatthafte Umgehung der Formvorschrift des §172 Abs. 3 S. 1 StPO dar, weil insoweit letztlich die erforderliche eigene Sachdarstellung durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke, die hier sogar einen Großteil des Akteninhalts darstellen, ersetzt wird (vgl. auch Senatsbeschluß vom 8. Juli 1996 in 2 Ws 192 u. 251/96).

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Der Antrag war daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.