Verfall der Kaution wegen Sich-Entziehens nach Verurteilung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erschien nach rechtskräftiger Freiheitsstrafenverurteilung nicht zum Strafantritt; seine Angehörigen erklärten, er sei nach Ankündigung eines Ausweisungsverfahrens verschwunden. Das Landgericht erklärte die hinterlegte Kaution gemäß §124 Abs.1 StPO für verfallen. Das OLG hält dies für gerechtfertigt: das bloße Vorliegen beabsichtigter ausländerrechtlicher Maßnahmen verhindert die Annahme des Sich-Entziehens nicht. Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Verfall der Kaution als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Sich-Entziehen im Sinne des §124 Abs.1 StPO liegt vor bei jedem Verhalten, das die Durchführung erforderlicher Vollstreckungsmaßnahmen verhindert oder erschwert, etwa durch Verschwinden ohne Angabe einer Anschrift oder Ausreise.
Es ist unerheblich für das Vorliegen des Sich-Entziehens, ob der Verurteilte während der Abwesenheit im Verfahren konkret benötigt wird; maßgeblich ist, dass infolge seines Verhaltens Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder vereitelt werden.
Die bloße Ankündigung oder Einleitung ausländerrechtlicher Maßnahmen bzw. eine ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise steht der Annahme des Sich-Entziehens nicht entgegen, sofern keine rechtskräftig durchsetzbaren Abschiebemaßnahmen bestanden; die Entscheidung über Vorrang und Durchführung liegt nach §456a StPO bei der Vollstreckungsbehörde.
Eine nach §124 Abs.2 Satz 3 StPO vorgesehene mündliche Erörterung ist nicht zwingend, wenn aus sachlichen Gründen eine Beeinflussung der Entscheidung ausgeschlossen ist und die mündliche Behandlung zur inhaltslosen Formalie verkommen würde.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, KLs (14 II) R 1/94
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Dortmund hat den Verurteilten, der türkischer Staatsangehöriger ist, jedoch in Dortmund geboren wurde, am 19. Mai 1994 u.a. wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Am 26. Juni 1993 hatte das Amtsgericht Dortmund einen Haftbefehl gegen den Verurteilten erlassen. In Untersuchungshaft befand sich der Verurteilte aufgrund dieses Haftbefehls danach bis zum 1. Oktober 1993. An diesem Tag wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, nachdem er die ihm durch Beschluß vom 30. September 1993 u.a. gemachte Auflage, eine Kaution von 25.000 DM zu hinterlegen, erfüllt hatte.
Das o.a. Urteil des Landgerichts Dortmund wurde am 27. Mai 1994 rechtskräftig. Mit der am 30. Juli 1994 zugestellten Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 1994 ist der Verurteilte zum Strafantritt binnen einer Woche geladen worden. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Deshalb erließ die Staatsanwaltschaft am 19. August 1994 Vollstreckungshaftbefehl. Im Zusammenhang mit der Fahndung nach dem Verurteilten erklärte einer seiner Brüder am 4. November 1994 gegenüber einem Polizeibeamten, der die Anschrift des Verurteilten überprüft und die bislang von ihm bewohnte Wohnung durchsucht hatte, sein Bruder, der Verurteilte, sei "vor ca. 2 ½ Monaten verschwunden, nachdem er zur Ausreise aus Deutschland vom Ausländeramt Dortmund aufgefordert worden war. Seitdem sei er verschwunden und habe sich nicht mehr gemeldet." Mögliche Aufenthaltsorte des Verurteilten konnte der Bruder nicht nennen.
Die Strafkammer hat im angefochtenen Beschluß die geleistete Kaution für verfallen erklärt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Verteidiger des Verurteilten vorträgt, der Verurteilte habe sich dem Verfahren nicht entzogen, sondern sei ihm "entzogen worden". Gegen ihn sei nämlich ein Ausweisungsverfahren anhängig gewesen. Das Ausländeramt der Stadt Dortmund habe ihm mit Schreiben vom 2. August 1994 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen. Aufgrund der ausländerrechtlichen Rechtslage habe der Verurteilte nur die Möglichkeit gehabt, entweder von allein zu gehen oder sich in Haft nehmen und zwangsweise abschieben zu lassen. Er habe seine Rechtspflicht zur Ausreise erfüllt und sich durch die Ausreise gesetzestreu verhalten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat zu Recht gem. §124 Abs. 1 StPO die noch nicht frei gewordene, vom Verurteilten hinterlegte Kaution von 25.000 DM als für die Staatskasse verfallen erklärt. Der Verurteilte hat sich nämlich dem Antritt der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 1994 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und sechs Monaten entzogen.
Das "Sich-Entziehen" i.S. des §124 Abs. 1 StPO wird durch jedes Verhalten erfüllt, das - wenn auch nur vorübergehend - den Erfolg hat, daß etwa erforderliche Maßnahmen nicht mehr jederzeit ungehindert durchgeführt werden können. Ob der Verurteilte während der Zeit seiner Flucht in dem Verfahren benötigt wird, ist ohne Belang; es reicht schon aus, daß infolge seines Verhaltens Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., §124 Rn. 3 f. m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 1995, §124 Rn. 4 m.w.N.; LR-Wendisch, StPO, 24. Aufl., §124 Rn. 16 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStE §124 Nr. 3 m.w.N.). Dem Antritt einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe entzieht sich dementsprechend u.a. derjenige Verurteilte, der sich ohne Hinterlassung einer Anschrift von seiner Wohnung entfernt und sich ins Ausland absetzt (vgl. Kleinknecht, a.a.O., §124 Rn. 5 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Verurteilte ist - nach den Angaben seines Bruders vom 4. November 1994 im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der ihm am 30. Juli 1994 zugestellten Ladung zum Strafantritt - nach Erhalt dieser Ladung verschwunden und hat sich seitdem nicht mehr gemeldet; sein Aufenthaltsort war auch seinen Familienangehörigen nicht bekannt. Es kann dahinstehen, ob der Verurteilte in Ausland ausgereist ist, wofür die Angaben des Verteidigers in der sofortigen Beschwerde sprechen, oder ob er sich noch in der Bundesrepublik verborgen hält. Jedenfalls kann die Vollstreckung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe nicht durchgeführt werden, da er unbekannten Aufenthalts ist. Damit liegt ein "Sich-Entziehen" i.S. des §124 Abs. 1 StPO vor.
Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht des Verteidigers - vorliegend nicht aus der besonderen ausländerrechtlichen Problematik. Der Verteidiger weist zwar insoweit zutreffend darauf hin, daß dem Verurteilten mit Schreiben des Ausländeramtes der Stadt Dortmund vom 2. August 1994 die Einleitung des Ausweisungsverfahrens mitgeteilt worden ist. Zutreffend ist auch, daß aufgrund der Verurteilung vom 19. Mai 1994 in der Person des Verurteilten der an sich zwingende Ausweisungsgrund des §47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorlag, da der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden ist. Der daraus vom Verteidiger gezogene Schluß, der Verurteilte habe nur die Möglichkeit gehabt, Deutschland zu verlassen und habe sich, indem er diese "Rechtspflicht zur Ausreise" erfüllt habe, nicht dem Verfahren "entzogen", sondern sei ihm "entzogen worden", trifft indes nicht zu. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß zum Zeitpunkt des Verschwindens des Verurteilten die vom Verteidiger behauptete ausländerrechtliche "Rechtspflicht zur Ausreise" nicht bestand. Bis dahin hatte das Ausländeramt der Stadt Dortmund dem Verurteilten lediglich mitgeteilt, daß "beabsichtigt" sei, ihm eine Frist zur Ausreise zu setzen und die zwangsweise Abschiebung in die Türkei anzudrohen. Rechtskräftige ausländerrechtliche Maßnahmen, die zwangsweise hätten vollstreckt werden können, lagen nicht vor. Dem Verurteilten standen auch gegen Maßnahmen der Ausländerbehörde noch alle (verwaltungsrechtlichen) Rechtsmittel zur Verfügung. In dem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der Verurteilte als in Deutschland geborener Ausländer (möglicherweise) den besonderen Ausländerschutz nach §48 Abs. 1 Nr. 1, 2 AuslG in Anspruch hätte nehmen können, wonach er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden konnte.
Unabhängig davon war der Verurteilte, nachdem das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 1994 am 27. Mai 1994 rechtskräftig geworden war, verpflichtet, den staatlichen Strafanspruch, der sich in diesem Erkenntnis manifestierte, zu erfüllen. Die Entscheidung über die Erfüllung lag nicht bei ihm. Der Gesetzgeber hat vielmehr in §456 a StPO bei Zusammentreffen von Strafvollstreckung und ausländerrechtlichen Maßnahmen, die Entscheidung darüber, was vorrangig zu erfüllen ist, der Vollstreckungsbehörde/Staatsanwaltschaft übertragen. In deren Ermessen steht die Entscheidung, ob und wenn ja, wie lange eine gegen einen Ausländer, der aus dem Geltungsbereich der StPO ausgewiesen wird, verhängte Strafe vollstreckt werden soll, wobei die Vollstreckungsbehörde u.a. auch ein öffentliches Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung zu berücksichtigen hat (OLG Hamm NStZ 1983, 524; zu den übrigen Entscheidungskriterien vgl. Kleinknecht, a.a.O., §456 a Rn. 5 m.w.N.). Diese Regelung zeigt, daß grundsätzlich zunächst die Strafe vollstreckt werden und es nicht in der Hand des verurteilten Ausländers liegen soll, darüber eine andere Entscheidung zu treffen. Nach allem kann somit, auch wenn der Verteidiger meint, der Verurteilte habe nicht den Hauch einer Chance zum Verbleib im Bundesgebiet gehabt, sein mit beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahmen begründetes Verschwinden nicht das Merkmal des "Sich-Entziehens" i.S. von §124 Abs. 1 StPO entfallen lassen. Damit hat die Strafkammer zu Recht den Verfall der hinterlegten Kaution erklärt.
III.
Der Senat hat seine Entscheidung ohne die nach §124 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene "Gelegenheit zur mündlichen Begründung" sowie zur "Erörterung über durchgeführte Ermittlungen" getroffen, obwohl der Verteidiger auf die "Durchführung der mündlichen Verhandlung" nicht verzichtet hat. Der Senat ist mit dem OLG Düsseldorf, a.a.O., und dem OLG Stuttgart MDR 1987, 867 der Auffassung, daß eine mündliche Verhandlung - entgegen der in Literatur vertretenen Auffassung (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht, a.a.O., §124 Rn. 10) - nicht zwingend geboten ist, sondern nur, wenn das aus sachlichen Gründen mit den Zwecken des §124 StPO im Einklang steht. Das ist hier aber nicht der Fall. Dazu weist der Senat darauf hin, daß für den weitgehend vergleichbaren Fall der im Gesetz vorgesehenen mündlichen Anhörung nach §454 Abs. 1 Satz 3 StPO Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend der Auffassung sind, daß von dieser mündlichen Anhörung auch in anderen als im Gesetz vorgesehenen Fällen abgesehen werden kann (vgl. dazu KK-Fischer, a.a.O., §454 Rn. 21, 26 bis 29). Einer dieser Fälle liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die mündliche Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formel würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610; OLG Düsseldorf NStE §454 StPO Nr. 5). Das wäre hier aber der Fall. "Durchgeführte Ermittlungen" brauchen nicht erörtert zu werden, da Ermittlungen nicht durchgeführt wurden; der Senat sieht dafür im übrigen auch keinen Ansatz oder eine Ansatzmöglichkeit. Eine "Erörterung der Sach- und Rechtslage" oder wie z.B. in den §§118 ff. StPO eine "Verhandlung" sieht §124 Abs. 2 Satz 3 StPO darüber hinaus nicht vor, sondern lediglich die "Gelegenheit zur mündlichen Begründung" der Anträge (so auch OLG Stuttgart, a.a.O.). Da der Beschwerdeantrag vom Verteidiger in der Beschwerdeschrift aber eingehend begründet und für den Senat nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen Argumente noch vorgebracht werden könnten, wäre eine "mündliche Verhandlung" eine inhaltslose Formalie, von der abzusehen der Senat nach den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen berechtigt ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §473 Abs. 1 StPO.