Haftbeschwerde: Aufhebung des Haftbefehls wegen früherer Aufhebung und Verfahrensmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wendete sich mit Haftbeschwerde gegen einen am 13.10.1995 erlassenen Haftbefehl. Das OLG hob den Haftbefehl auf, weil ein früherer Beschluss des Senats die weitere Untersuchungshaft ausschloss und die Kammer zudem den Hinweis nach §216 Abs.1 S.1 StPO in der Ladung unterließ. Ferner sprachen lange Tatzeit, Verjährungsfragen und bereits verbüßte Haft gegen eine erneute Inhaftierung.
Ausgang: Haftbeschwerde gegen Haftbefehl vom 13.10.1995 stattgegeben; Haftbefehl aufgehoben wegen entgegenstehendem Senatsbeschluss und Verfahrensmängeln (fehlender §216‑Hinweis) sowie abwägungsrelevanter Umstände.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung eines Haftbefehls nach §121 StPO dient dem Schutz des grundrechtlich verbürgten Freiheitsanspruchs und kann einem erneuten auf §§112 ff. StPO gestützten Haftbefehl wegen derselben Tat dauerhaft entgegenstehen.
Auch wenn unter besonderen Umständen ein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat zulässig sein kann, ist vor dessen Erlass eine Abwägung zwischen Freiheitsrecht des Beschuldigten und dem Interesse der Allgemeinheit an Strafverfolgung vorzunehmen; dabei sind u.a. lang zurückliegende Tatzeit, Verjährung, bereits verbüßte Haft und das Verhalten der Verfolgungsbehörde zu berücksichtigen.
Wird der Beschuldigte geladen, ist der Hinweis nach §216 Abs.1 Satz1 StPO über die Möglichkeit der Vorführung oder Verhaftung bei unentschuldigtem Ausbleiben erforderlich; das Unterlassen dieses Hinweises schließt eine nachträgliche Anordnung eines auf §112 StPO gestützten Haftbefehls als Umgehung der Ladungsvorschrift aus.
Die Vorschriften der §§121, 122 StPO finden keine Anwendung auf Haftanordnungen, die im Wege der Vorführung nach §230 Abs.2 StPO ergehen; der ordnungsgemäße Weg zur Sicherstellung der Hauptverhandlung besteht in einer ordnungsgemäßen Ladung mit §216-Hinweis und gegebenenfalls der Anordnung nach §230 Abs.2 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, KLs (14 XVI) F 5/92
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Dortmund vom 13. Oktober 1995 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat unter dem 22. Oktober 1992 gegen den Angeklagten Anklage erhoben. In dieser Anklage wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von Juli 1983 bis Oktober 1984 durch rund 20 selbständige Handlungen u.a. Diebstahls-, Betrugs- und Hehlereitaten mit zum Teil erheblichen Vermögensschaden begangen zu haben.
Gegen den damals flüchtigen Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, hatte das Amtsgericht Dortmund bereits im Ermittlungsverfahren am 26. Januar 1988 einen auf Flucht gestützten Haftbefehl erlassen. Am 27. November 1991 wurde der Angeklagte aufgrund einer internationalen Ausschreibung in ... verhaftet. Bis zum 4. Mai 1992 befand er sich dort in Auslieferungs- und danach in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... Im Rahmen der Haftprüfung gemäß den §§121, 122 StPO durch das Oberlandesgericht ist dieser Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund durch Beschluß des Senats vom 30. November 1992 - (2 BL 435/92) - aufgehoben worden, weil ein wichtiger Grund im Sinn des §121 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht vorlag; die Hauptverhandlung hätte (damals) trotz des Verlustes eines Teils der Ermittlungsakten bei beschleunigter und gleichwohl sorgfältiger Bearbeitung vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist beginnen können.
Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ist das Verfahren gegen den Angeklagten wie folgt weitergeführt worden: Nachdem der Verteidiger des Angeklagten dessen ladungsfähige Anschrift in ... und in ... mitgeteilt hatte, ist ihm, nach Übersetzung der Anklage in die ... Sprache, eine längere Frist zur Stellungnahme zur Anklage eingeräumt worden. Im Eröffnungsverfahren hat der Verteidiger dann die Einstellung des Verfahrens angeregt. Diese Anregung wurde von der Staatsanwaltschaft mit einem auf §153 a StPO gestützten Einstellungsantrag aufgegriffen, der jedoch von der Strafkammer abgelehnt wurde. Die Kammer hat dann schließlich am 24. September 1993 die teilweise Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und die Anklage teilweise zur Hauptverhandlung zugelassen. U.a. deswegen wurde die Strafkammer vom damaligen Verteidiger wegen Befangenheit abgelehnt, außerdem hat er gegen den Eröffnungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Nachdem das Ablehnungsverfahren und das Beschwerdeverfahren durch Beschluß des Senats vom 9. Februar 1994 (2 Ws 49/94), mit dem die Beschwerde als unbegründet verworfen worden ist, abgeschlossen war, wurde dem Angeklagten ein (neuer) Pflichtverteidiger beigeordnet, da der bis dahin tätige Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt hatte. Eine Terminierung der Hauptverhandlung erfolgte, da "Termine bis Ende 12/94 belegt" waren nicht. Sie war auch danach, wie einem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 2. November 1994 zu entnehmen ist, offenbar wegen einer laufenden Wirtschaftsstrafsache, die erst März/April 1995 enden sollte, zunächst nicht möglich.
Mit Verfügung vom 20. Januar 1995 ist dann die Hauptverhandlung für den 9., 12., 23., 30. Oktober und 2. November 1995 anberaumt worden. Zu diesen Terminen wurde der Angeklagte auf konsularischem Wege geladen. Die Ladung wurde ihm am 27. März 1995 in ... zugestellt. In der Ladung wurde der Angeklagte nicht darauf hingewiesen, daß im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde.
Im Hauptverhandlungstermin am 9. Oktober 1995 erschien der Angeklagte nicht. Die Strafkammer behielt sich den Erlaß eines Haftbefehls nach §230 Abs. 2 StPO vor. Am 13. Oktober 1995 erließ sie dann den auf "Flucht" gem. §112 Abs. 2 Nr. 1 StPO gestützten Haftbefehl, gegen den sich der Verteidiger des Angeklagten mit der Haftbeschwerde, die nicht näher begründet worden ist, wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als im wesentlichen unbegründet zu verwerfen. Sie ist der Auffassung, daß ein neuer - auf Flucht gestützter - Haftbefehl gegen den Angeklagten ergehen durfte und die Strafkammer zum Erlaß dieses Haftbefehls zuständig war.
II.
Die (Haft-)Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, so daß der Haftbefehl der Strafkammer vom 13. Oktober 1995 aufzuheben war.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob, wenn - wie hier - das Oberlandesgericht den Haftbefehl wegen Fehlens eines die Haftfortdauer rechtfertigenden wichtigen Grundes im Sinn von §121 Abs. 1 StPO aufgehoben hat, vor dem Urteil ein neuer Haftbefehl gem. den §§112 ff. StPO wegen derselben Tat gegen den Beschuldigten erlassen werden kann. Während die OLG Düsseldorf (StV 1993, 376 = JMBl. NW 1993, 131) und Stuttgart (NJW 1975, 1572) und ihnen folgend Kleinknecht/Meyer-Goßner (StPO, 42. Aufl., 1995, 122 Rn. 19) sowie LR-Wendisch (StPO, 24. Aufl., §121 Rn. 46 und 122 Rn. 38 f.) der Auffassung sind, daß in diesen Fällen die weitere Untersuchungshaft wegen derselben Tat "dauerhaft ausgeschlossen ist", gehen die OLG Celle (NJW 1973, 1988), Frankfurt (StV 1985, 196 = NStZ 1985, 281), Hamburg (StV 1987, 256 und MDR 1994, 84) und ihnen folgend u.a. KK-Boujong (StPO, 3. Aufl., §121 Rn. 31 m.w.N.) davon aus, daß unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise der Erlaß eines neuen Haftbefehls zulässig sein soll. Zulässig soll der Erlaß eines neuen Haftbefehls insbesondere dann sein, wenn sich die Verfahrenslage wesentlich geändert hat und eine Berücksichtigung dieser Änderung bei der Abwägung zwischen dem grundrechtlich verbürgten Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem legitimen Anspruch der staatlichen Gesellschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung der Täter ergibt, daß der Beschuldigte nunmehr eine erneute Inhaftierung hinnehmen muß (OLG Frankfurt, a.a.O.).
Vorliegend kann dahinstehen, welcher der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Insoweit merkt der Senat lediglich an, daß er - auch unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der erneute Vollzug der Untersuchungshaft grundsätzlich zulässig sein soll (vgl. dazu BVerfGE 21, 189 = MDR 1967, 463) - der Auffassung zuneigt, die in diesen Fällen einen neuen, auf die §§112 ff. StPO gestützten Haftbefehl wegen derselben Tat als dauerhaft ausgeschlossen ansieht. Die in §121 StPO vorgeschriebene "Aufhebung des Haftbefehls" ist nämlich nicht nur eine bloße Formalität, vielmehr soll sie den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden grundsätzlichen Freiheitsanspruch des sich in Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten sichern, was dem Erlaß eines neuen Haftbefehls dauerhaft entgegenstehen dürfte.
Eine abschließende Entscheidung dieser (Streit-)Frage ist jedoch nicht erforderlich, da nach Auffassung des Senats vorliegend - wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls - beide oben dargestellten Auffassungen zur Aufhebung des Haftbefehls vom 13. Oktober 1995 führen.
Geht man davon aus, daß dem am 13. Oktober 1995 wegen derselben Tat erlassenen neuen Haftbefehl die Aufhebung des (alten) Haftbefehls vom 26. Januar 1988 durch den Beschluß des Senats vom 30. November 1992 ohne Ausnahme dauerhaft entgegenstand, ist der Haftbefehl ohne weitere Erörterungen aufzuheben.
Aber auch wenn man davon ausgeht, daß nach den o.a. Rechtsprechungs- und Literaturmeinungen ausnahmsweise der Erlaß eines neuen Haftbefehls wegen derselben Tat möglich ist, wäre hier dennoch der Erlaß des neuen, auf §§112 ff. StPO gestützten Haftbefehls vom 13. Oktober 1995 nicht zulässig gewesen, so daß er auch nach dieser Auffassung aufzuheben ist. Die nach diesen Ansicht erforderliche Abwägung zwischen dem grundrechtlich verbürgten Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem legitimen Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung führt nämlich nach Auffassung des Senats gerade nicht dazu, daß der Beschuldigte eine erneute Inhaftierung hinnehmen müßte.
Von Bedeutung ist bei dieser Abwägung zunächst, daß die Strafkammer den Angeklagten ohne den gem. §216 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Vorführung oder Verhaftung (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Hinweise Kleinknecht, a.a.O., §216 Rn. 4 und §230 Rn. 18 m.w.N.) geladen hat. Bei einer Ladung mit diesem Hinweis hätte sie gegen den Angeklagten gem. §230 Abs. 2 StPO die Haft anordnen können, ohne den sich ggf. aus der Aufhebung des vorherigen Haftbefehls ergebenden Beschränkungen zu unterliegen (vgl. KG StV 1983, 111, 112; Kleinknecht, a.a.O., 122 Rn. 20 m.w.N.). Dieser Haftbefehl, für den die §§121, 122 StPO im übrigen nicht gelten (vgl. Kleinknecht, a.a.O., §230 Rn. 23 m.w.N.), wäre vorliegend auch der an sich richtige Weg zu dem von der Strafkammer offenbar angestrebten Ziel, nämlich die Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen, gewesen (siehe dazu Wendisch StV 1985, 197 in der Anmerkung zu OLG Hamburg StV 1985, 196). Daß die Strafkammer sich diesen Weg durch das Unterlassen des Hinweises nach §216 Abs. 1 Satz 1 StPO selbst unmöglich gemacht hat, kann nicht dadurch zu Lasten des Angeklagten gehen, daß ein neuer, auf §112 StPO gestützter Haftbefehl erlassen wird, was im Ergebnis eine Umgehung der zwingenden Ladungsvorschrift des §216 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet.
In die Abwägung einzubeziehen ist auch der Umstand, daß die dem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe aus der Zeit von Juli 1983 bis Oktober 1984 stammen, sie also inzwischen mehr als 10 Jahre zurückliegen. Wegen der Vorwürfe des versuchten Betruges im Februar 1984 und Sommer 1984 ist daher auch bereits - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - gem. §§78 c Abs. 3 Satz 2 StGB i.V.m. §78 Abs. 3 Nr. 4 StGB absolute Verjährung eingetreten. Dasselbe gilt für den Vorwurf des Betruges im April 1984, es sei denn, es wurde entgegen der Anklage vom 22. Oktober 1992 und des Haftbefehls ein besonders schwerer Fall gem. §263 Abs. 3 StGB angenommen, was aber wegen der besonderen Fallgestaltung - es handelt sich offenbar um einen Betrug innerhalb des "Milieus" - nicht unbedingt zwingend ist. Dieser lange zurückliegende Tatzeitraum schränkt den Anspruch der Gesellschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters erheblich ein.
Von Bedeutung ist auch, daß der erste Haftbefehl gegen den damals flüchtigen Angeklagten schon vom 26. Januar 1988 stammt, der Angeklagte bereits mehrere Monate Auslieferungshaft und mehr als sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt hat. Hinzu kommt, daß nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 30. November 1992 fast drei Jahre vergangen sind, bevor die Strafkammer mit der Hauptverhandlung am 9. Oktober 1995 begonnen hat, ohne daß dem Angeklagten wegen dieses langen Zeitraums ein Verschleppungsvorwurf gemacht werden könnte. Auch war die ladungsfähige Anschrift des Angeklagten in ... von Anfang an bekannt. Außer Betracht bleiben kann schließlich nicht, daß die Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren selbst die Einstellung des Verfahrens nach §153 a StPO angeregt hat.
Da nach allem somit der Haftbefehl der Strafkammer vom 13. Oktober 1995 auf jeden Fall schon wegen des entgegenstehenden Beschlusses des Senats vom 30. November 1992 aufzuheben war, kam es auf die weiteren Fragen, ob, wovon die Kammer ausgegangen ist, Fluchtgefahr besteht, und ob die Kammer überhaupt zum Erlaß des Haftbefehls zuständig war oder ob dieser durch den Senat hätte erlassen oder zumindest genehmigt werden müssen (vgl. dazu Kleinknecht, a.a.O., 122 Rn. 19 m.w.N.; siehe auch den Beschluß des Senats vom 6. September 1994 - 2 Ws 327/94 - m.w.N.) nicht mehr an.