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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 606/98·10.02.1999

Beschwerde gegen Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Erzwingungshaft für gegenstandslos erklärt

StrafrechtStrafverfahrensrechtStrafvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der frühere Angeklagte rügt die Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung von zwei Tagen Erzwingungshaft, weil dadurch die auf eine Freiheitsstrafe anzurechnende Untersuchungshaft verkürzt werde. Das OLG Hamm erklärt die Beschwerde für gegenstandslos, da die Erzwingungshaft bereits vollstreckt ist. In der Sache weist das Gericht darauf hin, dass Unterbrechungen zur Vollstreckung von Erzwingungshaft zulässig und in der Regel anzuordnen sind; über die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung hat das zuständige Rechtsmittelgericht zu entscheiden.

Ausgang: Beschwerde für gegenstandslos erklärt, da die beanstandete Erzwingungshaft bereits vollstreckt worden ist

Abstrakte Rechtssätze

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Die Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Erzwingungshaft ist zulässig und in der Regel anzuordnen.

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Die Vollstreckung von Erzwingungshaft in Unterbrechung der Untersuchungshaft kann die gemäß § 51 StGB auf eine Freiheitsstrafe anzurechnende Dauer der Untersuchungshaft verkürzen.

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Eine Beschwerde ist für gegenstandslos zu erklären, wenn die beanstandete Maßnahme zwischenzeitlich vollzogen worden ist.

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Über die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Erzwingungshaft entscheidet das hierfür vorgesehene Rechtsmittelgericht (vgl. § 104 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 OWiG); ein Oberlandesgericht hat insoweit nicht zwingend zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 51 StGB§ 104 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 OWiG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, KLs 79 Js 325/97 - 14 (V) P 7/97

Tenor

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt.

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluß ist die Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Verbüßung von zwei Tagen Erzwingungshaft genehmigt worden.

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Die dagegen gerichtete Beschwerde des früheren Angeklagten

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- der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 4. Februar 1999 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Juni 1998 als unbegründet verworfen - ist zulässig.

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Der Senat vermag der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei mangels Beschwer - die Vollstreckung der Erzwingungshaft führe zu der vom Gesetzgeber grundsätzlich erwünschten Verkürzung des Vollzugs der Untersuchungshaft (so auch OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 236 für den Fall der Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe) - nicht zu folgen.

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Die Beschwer für den Beschwerdeführer liegt hier darin, daß die Vollstreckung von Erzwingungshaft in Unterbrechung der Untersuchungshaft die gemäß § 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnende Dauer der Untersuchungshaft verkürzt. Der Beschwerdeführer hat mithin im vorliegenden Fall im Ergebnis eine um zwei Tage längere Freiheitsstrafe zu verbüßen, ohne daß der Vollzug der Erzwingungshaft von der Zahlungspflicht für die Geldbuße im zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren befreit. Im Gegensatz dazu führt der Vollzug von (Rest-)Freiheitsstrafen in Unterbrechung der Untersuchungshaft per saldo nicht zu einer Verlängerung der Haftzeiten insgesamt, so daß der Auffassung des OLG Düsseldorf in der vorgenannten Entscheidung beizupflichten ist.

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Die Beschwerde geht jedoch, da die Erzwingungshaft am 26. und 27. November 1998 vollstreckt worden ist, ins Leere, so daß sie für gegenstandslos zu erklären war.

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Sie wäre im übrigen auch unbegründet gewesen.

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Die Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Erzwingungshaft ist zulässig und in der Regel anzuordnen (vgl. KG Rpfleger 95, 269; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., vor § 112 Rdnr. 14).

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Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft wendet

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- der angefochtene Beschluß betrifft lediglich die Genehmigung der Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Erzwingungshaft - hat der Senat darüber nicht zu entscheiden.

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Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft durch Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. Mai 1998 hätte dem Beschwerdeführer gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 OWiG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugestanden, über die das Landgericht Bielefeld zu entscheiden gehabt hätte.