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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 60/2010·06.04.2010

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafprozesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, beging jedoch vor der Hauptverhandlung Suizid; das Landgericht stellte das Verfahren ein und setzte die Kostenentscheidung so, dass die notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse auferlegt wurden. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil zum Zeitpunkt des Verfahrenshindernisses ein hinreichender Tatverdacht bestand und eine Überbürdung der Staatskasse nicht geboten war. Die Entscheidung berücksichtigt, dass die Unschuldsvermutung einer sachlichen Bewertung verbleibender Verdachtsmomente bei nichtstrafrechtlichen Rechtsfolgen nicht entgegensteht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den teilweisen Verzicht auf Erstattung notwendiger Auslagen als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann von der Überbürdung der notwendigen Auslagen der Staatskasse abgesehen werden, wenn das Verfahren nur wegen eines Verfahrenshindernisses nicht zu einer Verurteilung führt und bei Feststellung des Hindernisses zumindest ein hinreichender Tatverdacht besteht.

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Für die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist nicht erforderlich, dass bei Wegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung eingetreten wäre; maßgeblich ist die Stärke des Tatverdachts im Zeitpunkt der Feststellung des Hindernisses.

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Die Unschuldsvermutung steht nicht dem Umstand entgegen, dass ein Gericht in einer das Verfahren beendenden Entscheidung verbleibende Verdachtsmomente beschreibt und für nichtstrafrechtliche Rechtsfolgen bewertet, solange deutlich wird, dass es sich nicht um eine Schuldfeststellung handelt.

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Die bloße Einlegung eines Rechtsmittels durch den Beschuldigten genügt nicht, um einen zuvor festgestellten hinreichenden Tatverdacht zu entkräften; die Prüfung bleibt an die konkrete Würdigung von Einlassungen und Beweisen gebunden.

Relevante Normen
§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO§ 464 Abs. 3 StPO§ 304 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, II-4 Ns 36 Js 181/09-110/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.

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Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Bochum Termin zur Hauptverhandlung auf den 14. Januar 2010 bestimmt.

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Am 28. Dezember 2009 hat der Angeklagte sich in einem Keller durch Erhängen selber getötet. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Januar 2010 ist das Strafverfahren daraufhin von der Kammer eingestellt worden. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat sie davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet sich die durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde. Der Verteidiger des Angeklagten führte hierzu bereits im Vorfeld aus, dass es bei Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht sehr wahrscheinlich zu einer Verurteilung gekommen wäre. Der bestehende erhebliche Tatverdacht hätte durch die Beweisaufnahme in der zweiten Instanz widerlegt werden können. Eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO sei daher nicht geboten.

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II.

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Die gemäß § 464 Abs. 3, 304, 311 Abs. 2 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene, durch den Verteidiger eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht Bochum hat im Ergebnis zu Recht gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen auf den Angeklagten abgesehen. Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann abweichend von dem Grundsatz des § 467 Ab. 1 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein Angeschuldigter oder Angeklagter wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 467 Rdnr. 16). Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54). Bei Einstellungen vor vollständiger Durchführung der Hauptverhandlung wäre demnach ein Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse von vornherein ausgeschlossen. Für die praktische Anwendung der Norm bliebe, ohne dass dies dem Wortlaut des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu entnehmen wäre, nur ein äußerst begrenzter Raum (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286, 287). Für ein Anknüpfen bei der Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO an die bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebene Verdachtslage spricht zudem der Umstand, dass auch im Rahmen der bei Ermessenseinstellungen nach § 467 Abs. 4 StPO zu treffenden Auslagenentscheidungen maßgeblich auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt wird (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 467, Rdnr. 19 m.w.N).

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Die Unschuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das Strafverfahren beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können darum auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden. Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 2000, 330, 331).

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Die angefochtene Auslagenentscheidung des Landgerichts Bochum ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

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Zu Recht hat das Landgericht auf der Grundlage der eigenen Einlassung des Angeklagten und der Angaben der Zeugen I, I2 und I3 einen mindestens hinreichenden Tatverdacht einer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bezüglich der Tat am 05. Februar 2009 und (jedenfalls) einer Bedrohung am 10. Februar 2009 angenommen. Allein dass der Angeklagte Berufung eingelegt hat, vermag den sich hiernach ergebenden Tatverdacht nicht zu entkräften.

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Unter Zugrundelegung dieser Bewertung hat das Landgericht ermessensfehlerfrei von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.