Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Wiedereinsetzung wegen Krankheit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags nach versäumter Berufungsverhandlung; er legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Lungenentzündung/Bronchitis vor. Das OLG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, weil die behauptete Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründe nicht automatisch Verhandlungsunfähigkeit, und die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trage der Antragsteller. Die Beschwerde wurde verworfen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zulasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 Abs. 3 i.V.m. § 44 S. 1 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller die Tatsachen, die seine Verhinderung darlegen, substantiiert vorträgt und nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO glaubhaft macht.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet nicht ohne weiteres Verhandlungsunfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit kann bestehen, ohne dass der Betroffene gehindert ist, an einem Gerichtstermin teilzunehmen, so dass Art und Schwere der Erkrankung darzulegen sind.
Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht; das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Beweise zur Glaubhaftmachung des Vortrags zu erheben.
Ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO darf bei Anhaltspunkten für eine mögliche Entschuldigung unter Umständen erst nach weitergehenden Ermittlungen ergehen; diese Pflicht zur Untersuchung unterscheidet sich jedoch von der Begründungspflicht des Wiedereinsetzungsantrags.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, Ns 39 Js 539/98-14(IV) A 5/98
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwer-
deführers verworfen.
Gründe
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 22. Oktober 1998 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - in Hamm vom 02. Juli 1998, durch das er wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist, nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte zum Berufungshauptverhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen war.
Der Angeklagte hat mit anwaltlichem Schreiben noch vom
22. Oktober 1998 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 Abs. 3 StPO beantragt und zur Begründung unter Vorlage der Fotokopie einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgetragen, er sei am 21. Oktober 1998 an "Lungenentzün-
dung/Bronchitis (so die Diagnose des ihn später untersuchenden Arztes)" erkrankt, so daß er am folgenden Tag den Arzt aufsuchen mußte, von dem er zunächst für eine Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei und Medikamente zur Herbeiführung der Wiedergenesung erhalten habe. Ihm könne daher wegen seines Ausbleibens kein Vorwurf gemacht werden.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die behauptete Erkrankung "Lungenentzündung/Bronchitis" sei nicht in hinreichender Weise glaubhaft gemacht worden. Insbesondere reiche hierfür die eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
der zudem eine Diagnose nicht zu entnehmen sei, nicht aus, da Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres bedeute, daß der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, vor Gericht zu erscheinen. Zudem begründe der Umstand, daß der Angeklagte vor dem Termin weder selbst noch über Dritte versucht habe, das Gericht oder seinen Verteidiger über eine mögliche Verhinderung in Kenntnis zu setzen, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß 329 Abs. 3 i. V. m. § 44 S. 1 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, eine Frist bzw. einen Termin einzuhalten und hierfür Tatsachen zur Begründung darlegt, die nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO glaubhaft zu machen sind. Daran fehlt es hier jedoch.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Verhandlungsunfähigkeit, zumal insoweit - wie die Strafkammer im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat - je nach Art der Erkrankung, Beruf und Tätigkeitsbild durchaus Arbeitsunfähigkeit vorliegen kann, der Angeklagte aber gleichwohl nicht gehindert wäre, einen Gerichtstermin wahrzunehmen.
Ungeachtet dieser Hinweise im angefochtenen Beschluß zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der Erkrankung und der Verhandlungsunfähigkeit hat der Angeklagte auch in seiner Beschwerde hierzu nichts vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Soweit er der Ansicht ist, bei der Beurteilung des Rechtsbegriffs der nicht genügenden Entschuldigung komme es darauf an, ob der Angeklagte tatsächlich entschuldigt ist und nicht ob er sich genügend entschuldigt hat, verkennt er, daß dies lediglich im Rahmen einer Revision von Bedeutung ist, nicht aber im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bei der es auf die Glaubhaftmachung des Vortrags durch den Antragsteller ankommt.
Während ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei Anhaltspunkten für eine eventuelle Entschuldigung unter Umständen erst nach Durchführung von Ermittlungen, auch solcher im Freibeweis, ergehen darf, hat der Angeklagte selbst sein Vorbringen im Rahmen der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO durch Beibringen von geeigneten Beweismitteln glaubhaft zu machen. Insoweit ist nicht etwa das Gericht von Amts wegen zur Erhebung von Beweisen
verpflichtet. Die vom Angeklagten in seiner Beschwerde zitier-
te Rechtsprechung (vgl. u.a. auch seinen Hinweis auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 329 Rdnr. 19 u. 26 m.w.N.) betrifft jedoch nur den erstgenannten Fall des § 329 Abs. 1 StPO).
Hier hat der Angeklagte aber weder einen Sachverhalt ausreichend vorgetragen, der ihm aufgrund einer Erkrankung sein Erscheinen unmöglich oder zumindest - auch aus seiner Sicht - unzumutbar gemacht hätte, noch hat er sein Vorbringen über die Erkrankung und die Art der Erkrankung hinreichend glaubhaft gemacht, obwohl ihm das - insbesondere nach Kenntnis des angefochtenen Beschlusses - z. B. durch eine Erklärung seines Arztes möglich und zumutbar gewesen wäre. Wie die Strafkammer hat auch der Senat daher verbleibende Zweifel daran, daß der Angeklagte den Berufungshauptverhandlungstermin ohne eigenes Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) versäumt hat.
Danach war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.