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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 5/16·18.01.2016

Sofortige Beschwerde: Aussetzung des Strafrestes nach §57 StGB zur Bewährung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung seines Reststrafen durch die Strafvollstreckungskammer ein. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und setzte den noch offenen Strafrest gemäß §57 StGB zur Bewährung aus. Entscheidungsgrund war insbesondere, dass die Kammer den persönlichen Eindruck und die für einen Erstverbüßer sprechende Vermutung nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Es wurden Bewährungszeit, Auflagen und Kostenregelung getroffen.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird stattgegeben; der Strafrest wird zur Bewährung ausgesetzt und der Verurteilte entlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §57 Abs.1 StGB ist zulässig, wenn unter Abwägung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, des Vollzugsverhaltens und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine verantwortbare positive Prognose besteht.

2

Für die Prognoseentscheidung nach §57 StGB genügt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit; es reicht das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis.

3

Dem unmittelbaren persönlichen Eindruck aus der mündlichen Anhörung kommt bei der Prüfung der Aussetzung besondere Bedeutung zu; von der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer darf nur abgewichen werden, wenn wichtige Gesichtspunkte übersehen oder unangemessen gewürdigt wurden.

4

Bei Erstverbüßern besteht eine zu widerlegende Vermutung, dass der Vollzug seine Wirkung entfaltet hat; dieses Gewicht ist in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und kann für die Aussetzung sprechen.

Relevante Normen
§ 454 Abs. 4 S. 2 StPO§ 454 Abs. 3 StPO§ 57 StGB§ 57 Abs. 1 StGB§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 56 a Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 61 StVK 881/15

Tenor

I.

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2.

Die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. November 2013 (46 KLs 600 Js 255/13 – 21/13) gegen den Verurteilten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.

3.

Der Verurteilte ist in der vorliegenden Sache unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen.

II.

1.

Die Bewährungszeit dauert drei Jahre.

2.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zu-ständigen Bewährungshelfers unterstellt.

3.

Der Verurteilte wird angewiesen, der Justizvollzugsanstalt Attendorn bei seiner Entlassung sowie der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Land-

gerichts Hagen und seinem Bewährungshelfer unverzüglich nach seiner Haftentlassung seine Entlassungs- und Wohnanschrift mitzuteilen und den beiden letztgenannten Stellen innerhalb der Bewährungszeit jeden Wohn-sitzwechsel unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, wobei die ent-sprechende Mitteilung an die Strafvollstreckungskammer schriftlich zu erfolgen hat.

III.

Die Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung des Strafrestes wird gemäß § 454 Abs. 4 S. 2 StPO dem Leiter der JVA Attendorn übertragen.

IV.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

I.

3

Mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. November 2013, rechtskräftig seit dem 3. Juli 2014 (46 KLs 600 Js 255/13 – 21/13) ist der Verurteilte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

4

Seit dem 13. Oktober 2014 befindet sich der Verurteilte in der vorliegenden Sache in Strafhaft; am 10. Dezember 2015 waren 2/3 der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt.

5

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Hagen nach Anhörung der Leiterin der JVA Schwerte, der Staatsanwaltschaft Hagen und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt.

6

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner mit Verteidigerschriftsatz vom 17. Dezember 2015 rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.

8

II.

9

Die gemäß §§ 454 Abs. 3 StPO, 57 StGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aussetzung des noch offenen Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. November 2013 mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen weiteren Anordnungen.

10

Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe u.a. zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der hier zu treffenden Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 200). Eine positive Prognoseentscheidung setzt deshalb bereits ihrer Natur nach keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es genügt vielmehr schon das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 1 Ws 11/10 m.w.N.; Beschluss vom 3. Februar 2010 – III-3 Ws 33 u. 34/10; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 272). Dabei kommt nach dem Willen des Gesetzgebers dem unmittelbaren persönlichen Eindruck, den die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der mündlichen Anhörung von dem Verurteilten gewinnen konnte, ein besonderes Gewicht zu (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – III-2 Ws 357/2010; 1. Strafsenat, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 Ws 11/10). Von der daraufhin getroffenen Prognoseentscheidung ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die Strafvollstreckungskammer wichtige Gesichtspunkte übersehen oder solche im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht angemessen berücksichtigt hat (OLG Hamm, jeweils a.a.O.).

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Dies ist vorliegend der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung dem in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck offensichtlich kein allzu hohes Gewicht beigemessen, wie sich bereits aus der Nichterwähnung dieses Umstandes in den Entscheidungsgründen ergibt. Mit ausschlaggebend für die negative Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses die Erwägung, dass der Betroffene in dieselben sozialen Lebensumstände zurückkehren werde, aus denen heraus er seine Straftaten begangen habe. Es sei eine bloße Hoffnung, dass der Verurteilte künftig mit Rücksicht auf seine Familie keine Straftaten mehr begehen werde, da er sich von der Begehung der abgeurteilten Straftaten auch nicht von der schon damals vorhandenen Familie habe abhalten lassen.

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Zwar hat der Verurteilte sich bei der Begehung der hier zugrunde liegenden Straftaten nicht von seiner Familie und seinem sonstigen sozialen Umfeld abhalten lassen, jedoch hat die Strafvollstreckungskammer hierbei den Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Verurteilten um einen Erstverbüßer handelt, bei dem eine zu widerlegende Vermutung dafür spricht, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 57 Rdz. 14 m.w.N.; OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2011, III- 2 Ws 357/10 und vom 19. April 2011, III-2 Ws 96 – 98/11), nicht bzw. nicht erkennbar in ihre Erwägungen einbezogen. Ausgehend von dieser für eine Reststrafenaussetzung sprechenden Vermutung war dem Verurteilten hier insbesondere auch zugute zu halten, dass sein Vollzugsverhalten beanstandungsfrei war und bei dem Verurteilten ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der JVA Schwerte vom 7. Oktober 2015 die Erkenntnis gereift ist, dass er seine Familie durch die Straftaten und die anschließende Verurteilung letztendlich mehr Schaden zugefügt hat als ihm Vorteile durch die Straftat erwachsen sind. Gerade dieser Umstand, dass der Verurteilte durch die Strafhaft offensichtlich beeindruckt ist und die negativen Auswirkungen auf seine Familie spürt, unter denen er auch leidet, lässt erwarten, dass der Verurteilte trotz des Umstandes, dass er in das gleiche soziale Umfeld zurückkehrt, keine weiteren Straftaten begehen wird. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte seit ca. 30 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt und zuvor nicht straffällig geworden ist. Auch hat er nach der Begehung von zwei Diebstahlstaten von der Teilnahme an den weiteren von seinen Mittätern begangenen Taten abgesehen. In dem Strafverfahren war er geständig und kooperativ. Er hat sich nach zwischenzeitlicher Verbüßung von Untersuchungshaft freiwillig zum Strafantritt gestellt und vollzugliche Lockerungen nicht mißbraucht.

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Nach alledem hält es der Senat für vertretbar, die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. November 2013 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, was insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen weiteren Anordnungen führt.

14

III.

15

Der Senat hat die Bewährungszeit gemäß § 56 a Abs. 1 StGB auf drei Jahre festgesetzt. Angesichts der von dem Verurteilten in der Vergangenheit verletzten Rechtsgüter war dieser Zeitraum geboten, um eine ausreichende Überwachung sicherzustellen, ebenso die Bestellung eines Bewährungshelfers gemäß § 57 Abs. 3 S. 1, § 56 d StGB.

16

IV.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.