Beschwerde gegen Widerruf der Bewährung verworfen; 800 DM als ein Monat angerechnet
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Das OLG verwirft die Beschwerde und bestätigt den Widerruf aufgrund massiven Fehlverhaltens und Verstößen gegen Auflagen. Zugleich rechnet das Gericht nach §57f Abs.3 StPO die geleisteten 800 DM mit einem Monat der Freiheitsstrafe an. Eine mündliche Anhörung vor dem Senat war nicht geboten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Widerruf der Bewährung mangels Erfolg verworfen; 800 DM als ein Monat angerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafvollstreckungskammer darf die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, wenn das Verhalten des Verurteilten in der Bewährungszeit schwerwiegend ist und Auflagen oder Weisungen verletzt wurden.
Zahlungen zur Erfüllung einer Geldauflage sind gemäß §57f Abs.3 Satz 2 StPO auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen.
Bei der Festsetzung des Anrechnungszeitraums sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen; die Angemessenheit der Anrechnung unterliegt gerichtlicher Prüfung.
Entscheidungen im Beschwerdeverfahren der Strafvollstreckung ergehen in der Regel ohne mündliche Verhandlung; eine mündliche Anhörung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 2. StVK 131/93
Tenor
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe verworfen, daß wegen der vom Verurteilten auf die ihm im Bewährungsbeschluß vom 3. Mai/6. September 1993 auferlegte Geldbuße gezahlten 800,- ein Monat der zu verbüßenden Strafe als verbüßt gilt.
Ergänzend merkt der Senat an:
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafvollstreckungskammer vorliegend die Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen hat, obwohl die durch Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 13. August 1997 (31 Ds 31 Js 873/96) festgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten (noch einmal) zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 27. Januar 1998 in 2 Ws 46 u. 48/98) in der Regel geboten, sich in einem solchen Fall wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des die neuerliche Straftat aburteilenden Gerichts der sachnäheren Prognose dieses Gerichts anzuschließen. Davon ist die Strafvollstreckungskammer hier jedoch angesichts des massiven Fehlverhaltens des Verurteilten in der Bewährungszeit sowie des Umstands, daß zutreffend auch ein Verstoß gegen Auflagen und Weisungen festgestellt ist, zu Recht abgewichen.
Gem. §57 f Abs. 3 Satz 2 StPO war aber die vom Verurteilten zur Erfüllung der ihm gemachten Geldauflage erbrachte Zahlung von insgesamt 800,- DM auf die Strafe anzurechnen. Bei den vom Verurteilten bei seiner mündlichen Anhörung angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die vom Senat mit einem Monat festgesetzte Anrechnung angemessen.
Die vom Verurteilten beantragte mündliche Anhörung vor dem Senat kam nicht in Betracht. Gem. §§311, 309 Abs. 1 StPO ergeht die Entscheidung im Beschwerdeverfahren in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Einer der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle - siehe §§118 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 3 StPO - liegt hier nicht vor.