Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 50 - 54/05·13.03.2005

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung mehrerer Reststrafen verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der verbleibenden Freiheitsstrafen. Streitpunkt war, ob trotz anfänglich fehlender Einwilligung die Aussetzung möglich ist. Der Senat hielt die Entscheidung für verfrüht: Bei nacheinander vollstreckten Strafen ist nach §454b Abs.3 StPO erst beim gemeinsamen 2/3‑Zeitpunkt über §57 StGB zu entscheiden. Die Beschwerde wurde daher verworfen; ein neuer Antrag bleibt offen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafen als verfrüht verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Verurteilten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vollstreckung mehrerer nacheinander vollstreckter Freiheitsstrafen ist über die Aussetzung der Reste nach § 57 StGB nur gleichzeitig zu entscheiden; § 454b Abs. 3 StPO verpflichtet zur gemeinsamen Entscheidung.

2

Solange ein Verurteilter nicht insgesamt anteilig zwei Drittel der zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafen verbüßt hat, kommt eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung nicht in Betracht.

3

Die Möglichkeit der Zurückstellung einzelner Freiheitsstrafen nach § 35 BtMG ändert nichts an der Verpflichtung zur gemeinsamen Entscheidung nach § 454b Abs. 3 StPO.

4

Die Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung kann auch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden; wird sie rechtzeitig erklärt, führt dies regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit die Entscheidung in der Sache nicht verfrüht ist.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB§ 454b Abs. 3 StPO§ 57 StGB§ 35 BtMG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 61 StVK 611 - 615/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

2

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat durch den angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2005 die Aussetzung des Restes von Freiheitsstrafen, die derzeit gegen den Verurteilten vollstreckt werden, abgelehnt, da der Verurteilte sich mit seiner bedingten Entlassung nicht einverstanden erklärt hat. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:

5

"Dem Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass der Verurteilte nunmehr seine Einwilligung in die bedingte Entlassung erteilt. Eine zunächst verweigerte Einwilligung kann auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt und damit die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB herbeigeführt werden. Nachdem der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde deutlich zum Ausdruck gebracht hat, nunmehr mit der Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe einverstanden zu sein, kann die Versagung seiner bedingten Entlas-

6

sung nicht mit der im angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung aufrecht erhalten bleiben.

7

Gleichwohl kann eine Entscheidung in der Sache nicht erfolgen, da die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung verfrüht ergangen ist.

8

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgericht Essen vom 27.03.2001 i. V. m. dem Urteil des Landgericht Essen vom 20.06.2001 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 16.09.2003 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Die Strafe wird noch nicht vollstreckt.

9

Nach § 454 b Abs. 3 StPO kann die Entscheidung gemäß § 57 StGB bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen nur gleichzeitig getroffen werden. Die Zurückstellungsmöglichkeit einer der Freiheitsstrafen nach § 35 BtMG ändert daran nichts. Solange ein Vielfachtäter nicht insgesamt seine Freiheitsstrafen anteilig zu zwei Drittel verbüßt hat, kann die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, womit auch die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gem. § 35 BtMG fehlen (zu vgl. OLG München, Beschluss vom 02.12.1999 - 2 Ws 1168-1170/99; Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11.04.2001 - 2 Ws 558/00).

10

Der gemeinsame 2/3-Zeitpunkt steht derzeit noch nicht an. Die Strafvollstreckungskammer wird im gemeinsamen 2/3-Zeitpunkt über die Aussetzung der Reste der Freiheitsstrafen gemeinsam zu entscheiden haben."

11

Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Überprüfung bei.

12

Zusätzlich weist der Senat auf Folgendes hin: Es entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Einwilligung des Verurteilten mit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Dezember 2003 in

13

2 Ws 302/03). In der Regel führt dies zur Aufhebung und zur Zurückverweisung. Vorliegend war jedoch die sofortige Beschwerde zu verwerfen, da der sogenannte gemeinsame 2/3-Zeitpunkt noch nicht erreicht ist. Werden nämlich gegen einen Verurteilten nacheinander mehrere Freiheitsstrafen vollstreckt, so hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 454 b Abs. 3 StPO über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller zur Vollstreckung anstehenden Strafen gleichzeitig zu

14

entscheiden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 454 b Rn 11 m.w.N.). Dieser

15

2/3-Zeitpunkt ist vorliegend jedoch noch nicht erreicht, da die durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. März 2001 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 2001 verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt war, noch nicht vollstreckt wird. Demgemäß kam nach Auffassung des Senats eine Aufhebung nicht in Betracht, sondern es war das Rechtsmittel zu verwerfen. Dem Verurteilten ist es unbenommen, bei Erreichen des gemeinsamen 2/3-Zeitpunkts erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen.