Beschwerde gegen Bewährungszeit wegen Revisionsverzögerung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte begehrt die Verkürzung der dreijährigen Bewährungszeit mit Verweis auf eine vom BGH festgestellte Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren. Landgericht und Oberlandesgericht halten die Beschwerde für unbegründet. Nach §§56a, 56e StGB können Bewährungsentscheidungen nur aus Gründen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten geändert werden; äußere Verfahrensverzögerungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung der dreijährigen Bewährungszeit als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen eines Bewährungsbeschlusses nach § 56e i.V.m. § 56a StGB liegen im Ermessen des Gerichts und dienen der Anpassung an in der Person oder im Verhalten des Verurteilten liegende Umstände.
Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren begründen keinen Anspruch auf Verkürzung der Bewährungszeit, weil sie nicht in der Person oder im Verhalten des Betroffenen liegen.
Ermessensfehler sind nur rügbar, wenn sie gesetzwidrig sind (§ 453 Abs. 2 S. 2 StPO); eine Berufung auf äußere Justizverzögerungen ohne Bezug zu den gesetzlichen Änderungsgründen genügt nicht.
Die durch die Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung kann allenfalls durch Feststellung von als vollstreckt geltenden Teilen der Strafe kompensiert werden; dies begründet jedoch nicht automatisch eine Änderung der Bewährungsdauer.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, II-1 KLs 36/07
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 25. April 2008 wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag hat die 1. große Strafkammer unter anderem festgelegt, dass die Bewährungszeit drei Jahre beträgt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2009 (Aktenzeichen: 4 StR 245/09) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, dass zur Kompensation einer während des Revisions-verfahrens eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen sei (vgl. BGHSt – GS 52, 124). Nach Ablauf der Revisions-begründungsfrist am 18. Juli 2008 sei seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden, weil die Akten erst am 16. Juni 2009 beim Generalbundes-anwalt eingegangen seien. Diese Verfahrensverzögerung sei darauf zurückzuführen, dass mit der Übersendung der Akten gewartet worden sei, bis das dieselbe Tat betreffende Verfahren bezüglich weiterer sieben der ursprünglich zehn früheren Mitangeklagten abgeschlossen gewesen sei. Zwar könne – so der Bundesgerichtshof – ein kurzes Abwarten sachgerecht sein, um denselben Sachverhalt betreffende Urteile dem Revisionsgericht gemeinsam vorzulegen. Hier sei aber bei Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren noch keines der sieben weiteren Urteile ergangen und es sei auch nicht abzusehen gewesen, dass dies zeitnah geschehen würde. Durch diese Sachbehandlung sei eine unangemessene Verfahrensverzögerung von etwa neun Monaten eingetreten. Um dies auszugleichen, sei festzustellen, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Einer höheren Kompensation bedürfe es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich sei.
Die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Verurteilte zum Anlass genommen, mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Dezember 2009 Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 25. April 2008 zu erheben, soweit darin die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt worden ist. Zur Begründung seines Rechtsmittels verwies er auf die Gründe der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, in der dieser festgestellt habe, dass es in dem Revisionsverfahren zu einem von der Justiz zu verantwortenden Menschenrechtsverstoß aufgrund überlanger Verfahrensdauer gekommen sei. Der Verurteilte führt hierzu in seiner Beschwerdebegründung aus, dass sich die lange Verfahrensdauer auch auf die Dauer der Bewährungszeit auswirke.
Wäre das Urteil nämlich sofort mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden, würde die Bewährungszeit von diesem Tag an dauern. Das Urteil sei jedoch erst mit dem 24. November 2009 in Rechtskraft erwachsen, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Bewährungszeit beginne, was auf einem Justizfehler beruhe, der dem Verurteilten nicht anzulasten sei. Aber selbst bei rechtsstaatlicher Dauer des Revisionsverfahrens wäre es zu einem wesentlich früheren Ablauf der Bewährungszeit gekommen als es nun der Fall sei. Dieser Umstand rechtfertige eine Herabsetzung der Bewährungszeit von drei auf zwei Jahre.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bochum der Beschwerde des Verurteilten nicht abgeholfen und hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Die Kammer hält die beschlossene Bewährungszeit von drei Jahren weiterhin für angemessen. Soweit der Verurteilte darauf abstellen möchte, aufgrund der in der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2009 festgestellten unangemessenen Verfahrensverzögerung bedürfe es einer Kompensation durch die Verkürzung der Bewährungszeit, überzeugt das nicht. Ausweislich der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung gegebenen Begründung bedurfte es über die ausgesprochene Kompensation keiner weiteren Kompensation, da eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich sei."
Das Landgericht hat die Akten dem Senat zur Entscheidung vorlegen lassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Nachträgliche Änderungen von Bewährungsauflagen stehen gemäß § 56 e StGB im Ermessen des Gerichts. Mit der Beschwerde können Ermessensfehler nur gerügt werden, wenn sie gesetzwidrig sind (§ 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
Der Verurteilte begehrt mit seiner Beschwerde eine Verkürzung der Bewährungszeit.
Zwar kann diese gemäß § 56 a Absatz 2 Satz 2 StGB nachträglich (§ 56 e StGB, § 453 StPO) bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. Diese vom Gesetz vorgesehene Abänderungsmöglichkeit von Bewährungsbeschlüssen nach § 57 StGB kommt aber allein aus Gründen in Betracht, die in der Person bzw. dem Verhalten des Betroffenen liegen.
Die im vorliegenden Verfahren vom Bundesgerichtshof beanstandete Verzögerung im Revisionsverfahren ist indes nicht geeignet, eine Verkürzung der Bewährungszeit zu bewirken.
Die Vorschriften, die sich mit der Strafaussetzung zur Bewährung befassen, sind durch Gesetz vom 4. August 1953 (BGBl I, 737 f.) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Dies erschien dem Gesetzgeber erforderlich, um die Fälle der bedingten Strafaussetzung aus dem Bereich des Gnadenrechtes herauszunehmen und die Verantwortung für eine Strafaussetzung zur Bewährung von den Verwaltungsbehörden auf die Gerichte zu übertragen (vgl. I. Wahlperiode 1949, BT-Drucksache 3713, S. 26 ff.). Bewusst hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, einige allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung aufzustellen und im Übrigen die Entscheidung den Gerichten unter sorgfältiger Abwägung des Einzelfalls zu überlassen (vgl. BT-Drucksache 3713, S. 28). Die Vorschrift des § 24 StGB (a. F.), die in ihrem Kern dem § 56 a StGB entspricht, sah bereits u. a. die Möglichkeit vor, die Bewährungszeit nachträglich auf das Mindestmaß zu verkürzen bzw. vor ihrem Ablauf auf das Höchstmaß zu verlängern. Diese Regelung sollte "möglichst elastisch" (BT-Drucksache 3713, S. 30) gehalten werden, um durch geeignete Maßnahmen die Lebensführung des Verurteilten zu beeinflussen und zu seiner Resozialisierung beizutragen (BT-Drucksache 3713, S. 29). Hierdurch sollte das kriminalpolitische Ziel einer Resozialisierung des Täters auch ohne Strafvollzug erreicht werden (BT-Drucksache 3713, S. 28).
b) Diese Motive des Gesetzgebers lassen deutlich werden, dass die Vorschrift des § 56 a StGB ebenso wie die des § 56 e StGB dem die Verantwortung für eine Strafaussetzung zur Bewährung tragenden Gericht Spielraum für eine möglichst weitgehende und flexible Handhabung bieten sollen, auf sich verändernde Umstände in der Lebensführung des Verurteilten adäquat reagieren zu können. Die gleichen rechtsstaatlichen Prinzipien, von denen sich der Gesetzgeber ersichtlich leiten ließ, als er die Verantwortung für eine Strafaussetzung zur Bewährung den Gerichten übertrug, erfordern aber zugleich, dass der Verurteilte bei Einhaltung der vom Gericht ergriffenen Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Erlass der Strafe rechnen kann. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 56 a StGB können lediglich Umstände, die in der Person bzw. im Verhalten dessen liegen, der sich zu bewähren hat, dazu führen, dass ein ihn betreffender Bewährungsbeschluss nachträglich geändert wird.
Ausschließlich auf die Berücksichtigung solcher Umstände bezieht sich der dem Gericht eingeräumte Ermessensspielraum. Nicht berücksichtigungsfähig sind von daher Verzögerungen im Revisionsverfahren, da diese nicht in der Person bzw. Verhalten des Betroffenen liegen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.