Festsetzung von Dolmetscherauslagen für Pflichtverteidiger: Teilweise Stattgabe
KI-Zusammenfassung
Die Pflichtverteidigerin begehrt Erstattung von Dolmetscherauslagen nach § 98 BRAGO; das Landgericht setzte nur einen Teil fest. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und erhöhte die Erstattung auf 403,88 DM. Es bejahte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Dolmetschers aufgrund verspäteter Akteneinsicht, Verlegung des Mandanten und Urlaubszeit und legte angemessene Stund- und Zuschlagssätze fest.
Ausgang: Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen Absetzung von Dolmetscherauslagen teilweise stattgegeben; Festsetzung auf 403,88 DM
Abstrakte Rechtssätze
Die Landeskasse ersetzt nach §§ 97 Abs. 2 S.2, 126 Abs. 1 S.1 BRAGO nur solche Auslagen, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten erforderlich sind.
Die Hinzuziehung eines auswärtigen Dolmetschers ist ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn örtlich kein Dolmetscher rechtzeitig verfügbar ist und die Übersetzung für die Mandatsbesprechung erforderlich war.
Bei der Festsetzung von Dolmetschervergütungen hat das Gericht die Angemessenheit nach den konkreten Umständen zu prüfen; marktübliche Stundensätze und Zuschläge können zugrunde gelegt werden.
Erstattungsfähige Dolmetscherkosten können neben dem Stundenhonorar auch Fahrtkosten und Umsatzsteuer umfassen, soweit sie erforderlich und angemessen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, KLs 79 Js 165/97 - 14 (IV) F 2/97
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird dahingehend abgeändert, daß die der Pflichtverteidigerin I aus der Staatskasse zu zahlenden Dolmetscherauslagen auf 403,88 DM (in Worten: vierhundertdrei Deutsche Mark 88/100) festgesetzt werden.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin, die dem früheren Angeklagten am 20. Juni 1997 zur Pflichtverteidigerin bestellt worden war, hat mit Schreiben vom 10. November 1997 beantragt, ihr im Festsetzungsverfahren nach § 98 BRAGO u.a. Dolmetscherauslagen in Höhe von 651,36 DM aus der Landeskasse zu erstatten. Hierbei handelt es sich um Auslagen, die der Beschwerdeführerin durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Besprechung mit dem früheren Angeklagten am 18. Juli 1997 entstanden sind. Unter Absetzung weiterer Kosten hat die Kostenbeamtin des Landgerichts am 3. August 1998 lediglich 136,16 DM an Dolmetscherkosten festgesetzt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Absetzung der zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 98 Abs. 3 BRAGO zulässig und - teilweise - auch begründet.
Da die Landeskasse zum Ersatz unnötiger Sonderausgaben nicht verpflichtet ist, erhält ein Pflichtverteidiger gemäß §§ 97 Abs. 2 S.2, 126 Abs. 1 S.1 BRAGO nur solche Auslagen vergütet, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten erforderlich waren. Es unterliegt hier keinem Zweifel, daß die Beschwerdeführerin für Unterredungen mit ihrem Mandanten auf die Übersetzung durch einen Dolmetscher angewiesen war; die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers ist im übrigen auch im Beschluß des Amtsgerichts Dortmund hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung vom 20. Juni 1997 festgestellt worden.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung beim Oberlandesgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, daß vorliegend ausnahmsweise die Hinzuziehung eines auswärtigen Dolmetschers nicht zu beanstanden und folglich die insoweit angemeldeten Mehrkosten nicht abzusetzen sind.
Die Beschwerdeführerin hat die Akten zur Einsichtnahme trotz eines wesentlich früheren Gesuchs erst am 15. Juli 1997 erhalten und konnte erst zu diesem Zeitpunkt den Akten entnehmen, daß ihr Mandant zwischenzeitlich in die Justizvollzugsanstalt Herford verlegt worden war. Nach dem Inhalt ihres Schriftsatzes vom 10. November 1998 hat die Beschwerdeführerin sich sodann unverzüglich bemüht, einen Dolmetscher aus dem Bezirk des Amtsgerichts Herford für den am 18. Juli 1997 vorgesehenen Besprechungstermin zu beauftragen. Angesichts der Urlaubszeit ist ihr dies aber nicht mehr gelungen, weshalb die Beauftragung eines Dolmetschers aus Dortmund erfolgt sei. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs ist die Hinzuziehung eines in Dortmund ansässigen Dolmetschers nach Auffassung des Senats - ausnahmsweise - notwendig gewesen und die Absetzung der zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten nicht gerechtfertigt.
In Übereinstimmung mit der Urkundsbeamtin des Landgerichts und des Leiters des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts ist der Senat der Auffassung, daß bei einer Übersetzung von der deutschen in die polnische Sprache und umgekehrt ein Stundensatz von
80,- DM zuzüglich einer 35 %igen Zulage angemessen und ausreichend ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Oktober 1998, die der Beschwerdeführerin bekanntgegeben worden ist, Bezug genommen.
Somit ergeben sich folgende erstattungsfähige Dolmetscherkosten:
- 2 Stunden (1 Stunde à 80,- DM) 160,00 DM
- 35 % Zuschlag 56,00 DM
- Fahrtkosten (2 x 130 km x 0,52 DM) 135,20 DM
- Umsatzsteuer (15 % von 351,20 DM) 52,68 DM
__________
Summe 403,88 DM
==========
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4 BRAGO).