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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 46/99·08.02.1999

Beschwerde als unzulässig verworfen; Staatskasse trägt Kosten und Auslagen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die eingelegte Beschwerde als unzulässig. Das Gericht nimmt keine inhaltliche Prüfung vor, sondern stellt die formelle Unzulässigkeit des Rechtsmittels fest. Die Verfahrenskosten werden der Staatskasse auferlegt. Die Staatskasse hat zudem die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Staatskasse trägt Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des Angeklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen; in diesem Fall erfolgt keine inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels.

2

Die Kosten einer unzulässigen Verwerfung sind der Staatskasse aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Die Staatskasse hat die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12 KLs 35 Js 409/98

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen hat, als unzulässig verworfen.