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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 428/83·27.12.1983

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung bedingter Entlassung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft durch die Strafvollstreckungskammer. Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Das Gericht hält fest, dass wiederholte eigenmächtige Unterbrechungen der Haft — zuletzt eine viermonatige Urlaubsüberziehung trotz anhängiger Beschwerde — eine günstige Prognose ausschließen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung bedingter Entlassung setzt eine günstige sozialprognostische Beurteilung voraus, die die Bereitschaft zur Einhaltung von Auflagen erkennen lässt.

2

Wiederholte eigenmächtige Unterbrechungen der Strafhaft sind ein Indiz dafür, dass die für eine bedingte Entlassung erforderliche Bereitschaft zum gesetzmäßigen Verhalten fehlt.

3

Eine Urlaubsüberziehung trotz laufender Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung der Entlassung verschlechtert die Resozialisierungsprognose und kann die Gewährung der bedingten Entlassung ausschließen.

4

Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde trifft die Kostenentscheidung den Beschwerdeführer, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 StVK 794/83

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft, in der er sich aufgrund Urteils des Landgerichts ... vom 30. Mai 1975 befindet, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an. Auch nach Auffassung des Senats läßt die mehrfache eigenmächtige Unterbrechung der Strafhaft durch den Verurteilten, und zwar für jeweils beträchtliche Zeiträume - die vor einem Jahr erfolgte Urlaubsüberziehung um vier Monate beging der Verurteilte, obwohl er gegen einen die bedingte Entlassung ablehnenden Beschluß der Strafvollstreckungskammer Beschwerde eingelegt hatte - erkennen, daß der Verurteilte nicht bereit ist, sich den ihm gestellten Anforderungen entsprechend zu verhalten. Eine günstige Prognose läßt sich derzeit nicht stellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.