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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 40/14·10.03.2014

Keine Pflicht zur vollständigen schriftlichen Übersetzung des Urteils bei verteidigtem Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtDolmetscher- und ÜbersetzungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der nicht deutschsprachige Angeklagte beantragte die Übersetzung des schriftlichen Urteils ins Arabische. Das Gericht stellte fest, dass die Übersetzung der mündlichen Urteilsbegründung durch einen Dolmetscher und die Möglichkeit, das schriftliche Urteil zusammen mit dem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu erörtern, den Anspruch auf ein faires Verfahren wahrt. Vor diesem Hintergrund ist eine vollständige schriftliche Übersetzung regelmäßig nicht erforderlich. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen fehlende schriftliche Übersetzung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem verteidigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, genügt regelmäßig die Übersetzung der mündlichen Urteilsbegründung und die Möglichkeit, das schriftliche Urteil mit Verteidiger und Dolmetscher zu erörtern; eine vollständige schriftliche Übersetzung ist dann nicht erforderlich.

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§ 187 Abs. 2 S. 4 und 5 GVG gestatten Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zur schriftlichen Übersetzung nicht rechtskräftiger Urteile, wenn durch alternative Übersetzungs- und Erörterungsmöglichkeiten ein faires Verfahren gewährleistet wird.

3

Die Anforderungen des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK) können durch mündliche Übersetzung und Zugänglichmachung des schriftlichen Urteils mit Dolmetscher erfüllt werden.

4

Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 GVG steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sodass daraus keine weitergehende Pflicht zur vollständigen schriftlichen Übersetzung folgt.

Relevante Normen
§ GVG § 187 Abs. 2§ StPO § 37 Abs. 3§ 36 Abs. 1 StPO§ 37 Abs. 3 StPO§ 268 Abs. 2 StPO§ 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 52 KLs - 400 Js 552/08 - 11/09

Leitsatz

Den Anforderungen des § 187 Abs. 2 GVG und dem Gebot des fairen Verfahrens wird bei einem verteidigten Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, regelmäßig dadurch gerügt, dass ihm die mündliche Urteilsbegründung durch einen Dolmetscher übersetzt wird und er die Möglichkeit hat, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich in diesem Zusammenhang auch das Urteil zumindest auszugsweise übersetzen zu lassen. Einer schriftlichen Übersetzung des vollständigen Urteils bedarf es dann nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Strafkammervorsitzenden vom 3. Februar 2014, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

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Die nach §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 3 StPO zuständige Vorsitzende der 4. großen Strafkammer und 2. Jugendkammer des Landgerichts Hagen hat in ihrem Nichtabhilfe-beschluss vom 3. Februar 2014 zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen Urteils in die arabische Sprache hat.

3

Vorliegend sind die strafprozessualen Rechte des Angeklagten und sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 e EMRK) hinreichend dadurch gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung (§ 268 Abs. 2 StPO) durch einen Dolmetscher übersetzt wurde und er die Möglichkeit hat, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich insoweit auch das Urteil übersetzen zu lassen. Damit sind die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG, der Ausnahmen von dem in § 187 Abs. 2 S. 1 GVG geregelten Grundsatz, dass nicht rechtskräftige Urteile in der Regel zu übersetzen sind, vorsieht, erfüllt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.1.2014, 6-2 StE 2/12 – bei juris).

4

Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG entspricht insoweit auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren aufgeführten Ausnahme von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen und steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 64, 135), auf welche auch die Gesetzesbegründung (Drucksache 17/12578) Bezug nimmt.