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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 40/09·18.03.2009

Zurückverweisung wegen fehlender Begründung einer Führungsaufsicht-Weisung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtFührungsaufsichtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte Beschwerde gegen eine Weisung der Strafvollstreckungskammer ein, die ihm jede Art von Finanzdienstleistungen untersagte. Zentral war, ob die Weisung rechtlich tragfähig begründet war. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf, weil eine erforderliche Darstellung der maßgeblichen Tatsachen und eine Ermessensabwägung fehlten. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss der Strafvollstreckungskammer wegen fehlender Begründung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht erfordert eine nachvollziehbare Begründung, die die für die Ermessensausübung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen enthält.

2

Fehlt eine solche Begründung, ist die Weisung rechtswidrig, da das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit ohne Feststellungen nicht überprüfen kann.

3

Die Auswahl und Formulierung von Führungsaufsichtsweisungen muss auf den Täter und die den Freiheitsentzug begründenden Taten abgestimmt sein; schematische oder pauschale Weisungen genügen nicht.

4

Die Überprüfung einer Führungsaufsichtsanordnung beschränkt sich auf die Frage, ob die Anordnung gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und innerhalb des eingeräumten Ermessens liegt.

5

Das Beschwerdegericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen; bei Begründungsmängeln ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (11)

9 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 463 Abs. 2 StPO§ 453 Abs. 2 StPO§ 68 f StGB

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 61 StVK 77/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Mit Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. November 2004 ist der Verurteilte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 66 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Dezember 1998 nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

4

Hinsichtlich der einbezogenen Strafe handelt es sich um eine Verurteilung wegen Betruges in 281 Fällen; der Verurteilte war als Anlagevermittler tätig geworden.

5

Nach Vollverbüßung der Strafe hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen mit Beschluss vom 14. Februar 2008 die Führungsaufsicht mit näheren Weisungen angeordnet.

6

Im November 2008 regte der Bewährungshelfer an, dem Verurteilten eine weitere Weisung dergestalt zu erteilen, dass es ihm untersagt ist, jegliche Art von Finanzdienstleistungen zu tätigen. Der Bewährungshelfer begründete dies damit, dass nach seinen Erkenntnissen der Angeklagte wieder als Anlagevermittler tätig werden könnte. Nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten hat die Kammer mit Beschluss vom 13. Januar 2009 dem Verurteilten die Weisung erteilt, jegliche Art von Finanzdienstleistungen zu unterlassen.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 21. Januar 2009 mit näherer Begründung.

8

II.

9

Der gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthaften und im Übrigen auch zulässigen Beschwerde ist in der Sache ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.

10

Das Rechtsmittel kann nur darauf gestützt werden, dass eine Führungsaufsichtsanordnung gesetzwidrig gewesen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 453 Randziffer 12). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Überprüfungsmaßstabes kann die angefochtene Weisung keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss enthält keinerlei Begründung, lässt demnach schon dem Grunde nach eine Abwägung maßgeblicher Umstände und damit eine Ermessensausübung vermissen. Dies genügt den Anforderungen an eine zielgerichtete und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat vielmehr im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine ordnungsgemäße Ermessensabwägung einzubeziehen. Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68 f StGB hat nämlich die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28, 29). Die Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Wenn diese umfassende Sozialisierungshilfe wirksam sein soll, setzt dies Weisungen voraus, die auf den Täter, die Taten, deretwegen er verurteilt wurde und damit zusammenhängend auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abzustimmen sind. Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisung nicht möglich (vgl. OLG Dresden, StV 2008, 317; Thür. OLG, Beschluss vom 2. März 2006 in 1 Ws 66/06, zitiert nach juris).

11

Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum. Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage festgestellter Tatsachen muss jedoch in einer Anordnungsbegründung enthalten sein. Fehlt sie wie hier, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde begründet ist, auch wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht sein könnte.

12

Dem Beschwerdegericht ist es als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, so dass der angefochtene Beschluss nur aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen werden musste.