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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 386/98·28.09.1998

Aufhebung der Beschlagnahme von Briefen eines Untersuchungsgefangenen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Briefen, in denen er eine Belohnung für entlastende Hinweise auslobte. Streitpunkt war, ob die Postbeschränkung zur Wahrung der Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Verfahrens erforderlich war. Das OLG hob den Beschluss auf, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung fehlten und die Auslobung grundsätzlich zulässig ist. Die Kosten wurden der Landeskasse auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlagnahme von Briefen als begründet angenommen; angefochtener Beschluss aufgehoben und Kosten der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschränkungen des Postverkehrs eines Verhafteten nach § 119 Abs. 3 StPO sind nur zulässig, soweit sie zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Vollzugsanstalt erforderlich sind.

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Normen der UVollzO (z. B. Nr. 34 (1) 2) sind lediglich Konkretisierungen der Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO und rechtfertigen Beschränkungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung.

3

Die Auslobung von Belohnungen durch einen inhaftierten Beschuldigten ist grundsätzlich zulässig und Teil des Verteidigungsrechts; ihre Beschränkung oder Beschlagnahme setzt konkrete, nachweisbare Gefährdungen der Verfahrensordnung oder der Zeugensicherheit voraus.

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Die Beschlagnahme von Post als Beweismittel ist unzulässig, wenn keine ausreichenden und konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von den Sendungen eine entscheidungserhebliche Gefahr für den Zweck der Untersuchungshaft oder die Anstaltsordnung ausgeht.

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Bei begründeter Beschwerde sind die Kostenfolgen entsprechend den §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 und 4 StPO zu bestimmen; die Kosten können der Landeskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 3 StPO§ Nr. 34 (1) 2 UVollzO§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 und 4 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, KLs 79 Js 325/97 - 14 (V) P 7/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird auf Kosten der Landeskasse aufgehoben.

Gründe

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Der Angeklagte ist durch noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Juni 1998 wegen Brandstiftung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Gegen zwei Mitangeklagte sind wegen Beihilfe dazu Bewährungsstrafen verhängt worden.

3

Durch den angefochtenen Beschluß ist ein Brief des Angeklagten vom 22. August 1998 an seine Ehefrau nebst zwei beigefügten Zusatzbriefen, in denen der Angeklagte eine Belohnung von 100.000,- DM für Hinweise, die die alleinige Täterschaft seiner beiden Mitangeklagten bestätigen sollen, auslobt, beschlagnahmt und als Beweismittel zu den Akten genommen worden, da die Weitergabe dieser Schreiben nicht nur das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren gefährde, sondern auch in hohem Maße besorgen lasse, daß auf die Mitangeklagten Druck ausgeübt werde und in verfahrenswidriger Weise angebliche "Beweise" gesammelt würden.

4

Hiergegen richtet sich die zulässige und begründete Beschwerde des Angeklagten.

5

Gemäß § 119 Abs. 3 StPO dürfen dem Verhafteten nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.

6

Nr. 34 (1) 2 UVollzO, auf den sich der angefochtene Beschluß stützt, ist lediglich eine Konkretisierung der in § 119 Abs. 3 StPO aufgeführten Generalklauseln.

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Anhaltspunkte dafür, daß die fraglichen Schreiben die Ordnung in der Anstalt gefährden könnten, sind nicht ersichtlich.

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Der Senat vermag auch keine Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft, das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren zu sichern, zu erkennen. Grundsätzlich ist die Auslobung einer Belohnung, die zur Erlangung von Hinweisen zur Aufklärung einer Straftat führen soll, eine zulässige Maßnahme, die auch einem inhaftierten Angeklagten im Rahmen seines Rechts auf Verteidigung zusteht. Daß im vorliegenden Fall eine solche Auslobung zu einer unzulässigen Beeinflussung eventueller Zeugen oder anderer Verfahrensbeteiligter führen könnte, ist, zumal der Angeklagte bereits erstinstanzlich verurteilt und eine neuerliche Hauptverhandlung fraglich ist, jedenfalls aus derzeitiger Sicht so wenig konkret belegt, daß die Beschlagnahme der fraglichen Schreiben nicht gerechtfertigt ist.

9

Der angefochtene Beschluß unterliegt daher der Aufhebung.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 und 4 StPO.