Verfall einer Sicherheitsleistung: Zurückverweisung wegen unterlassener Anhörung (§124 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt den Verfall seiner am 1.10.1993 geleisteten Sicherheitsleistung (§116 StPO). Streitpunkt ist, ob vor der Verfallserklärung die nach §124 Abs.2 S.1 StPO gebotene Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschuldigten oder seinen Verteidiger erging. Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist zurück, weil eine solche Aufforderung, jedenfalls an den zur Zustellungsentgegennahme bevollmächtigten Verteidiger, unterblieben ist; ein zuvor gestellter Freigabeantrag ersetzt diese nicht.
Ausgang: Beschluss über den Verfall der Sicherheitsleistung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Entscheidung über den Verfall einer gemäß §116 StPO geleisteten Sicherheitsleistung ist der frühere Beschuldigte gemäß §124 Abs.2 S.1 StPO zur Erklärung aufzufordern; die Aufforderung kann auch dem zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigten Verteidiger zugehen.
Unterbleibt die nach §124 Abs.2 S.1 StPO gebotene Aufforderung zur Stellungnahme, ist die Entscheidung über den Verfall der Sicherheitsleistung verfahrensfehlerhaft und aufzuheben.
Die bloße vorherige Antragstellung des Verteidigers auf Freigabe der Kaution ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Aufforderung nach §124 Abs.2 S.1 StPO, da die Wirkungen des Verfalls über die Nichtfreigabe hinausgehen.
Bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers nach §124 StPO entscheidet das Beschwerdegericht nicht nach §309 Abs.2 StPO selbst, sondern verweist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, um den Verlust einer Instanz zu vermeiden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14 (II) R 1/94
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
Durch Beschluß vom 27. April 1995 hat das Landgericht die vom Beschwerdeführer am 1. Oktober 1993 gem. §116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO geleistete Sicherheit in Höhe von 25.000 DM für verfallen erklärt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Das Rechtsmittel ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da die Strafkammer bei ihrer Entscheidung eine wesentliche Verfahrensvorschrift nicht beachtet hat. Sie hat nämlich vor der Entschließung über den Verfall der Sicherheit dem früheren Beschuldigten weder unmittelbar noch über seinen Verteidiger gem. §124 Abs. 2 Satz 1 StPO zu einer Erklärung aufgefordert.
Insoweit kann dahinstehen, ob das Landgericht im Hinblick auf den unbekannten Aufenthaltsort des Verurteilten eine an diesen gerichtete Aufforderung durch öffentliche Zustellung gem. §§35, 40 StPO hätte bekanntmachen müssen; denn jedenfalls war es verpflichtet, die entsprechende Aufforderung dem durch schriftliche Vollmacht vom 25. Juni 1993 zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Verteidiger des Verurteilten zukommen zu lassen (vgl. dazu KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., §124 Rdn. 9; Löwe/Rosenberg-Wendisch, StPO, 24. Aufl., §124 Rdn. 35). An einer solchen Aufforderung fehlt es aber vorliegend. Sie war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Verteidiger bereits am 17. Februar 1995 die Freigabe der Kaution beantragt hatte; denn die Wirkungen des Verfalls gehen über die der bloßen Nichtfreigabe der Sicherheit erkennbar hinaus.
Die Erklärungsaufforderung ist Entscheidungsvoraussetzung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §124 Rdn. 9; Löwe/Rosenberg-Wendisch, a.a.O., §124 Rdn. 34). Unterbleibt sie, wie vorliegend, so ist die Entscheidung nicht ordnungsgemäß, d.h. Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dies wiederum hat zur Folge, daß der Senat nicht nach §309 Abs. 2 StPO selbst entscheidet, sondern die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückverweist. Eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts käme nämlich für die Verfahrensbeteiligten dem Verlust einer Instanz gleich (vgl. dazu OLG Hamburg, NJW 1962, 2363; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 73 f; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §124 Rdn. 9).
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Beschwerde zu befinden haben, da der Erfolg des Rechtsmittels i.S.d. §473 StPO bisher nicht feststeht.