Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei intellektueller Minderbegabung; Beschwerden verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte focht die Versagung der bedingten Entlassung an und beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das OLG Hamm ordnete wegen festgestellter dissozialer Persönlichkeitsstörung und intellektueller Minderbegabung (IQ 74) einen Pflichtverteidiger bei. Die Beschwerden gegen die Versagung der bedingten Entlassung wurden verworfen, weil eine günstige Sozialprognose fehlt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §473 Abs.1 StPO.
Ausgang: Beiordnung des Pflichtverteidigers stattgegeben; die sofortigen Beschwerden gegen die Versagung der bedingten Entlassung wurden verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Generalklausel des §140 Abs.2 StPO ist im Strafvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar und kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung des fairen Verfahrens rechtfertigen.
Zur Beurteilung der Verteidigungsfähigkeit im Vollstreckungsverfahren sind geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand und sonstige Umstände maßgeblich; fehlt die Fähigkeit, die eigenen Interessen sachgerecht zu wahren, ist Beiordnung geboten.
Geistige Minderbegabung, erhebliche Lese‑ und Schreibunfähigkeit oder eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung können die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung begründen und damit die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen.
Die Strafvollstreckungskammer darf die bedingte Entlassung nach §57 Abs.1 StGB versagen, wenn die für die Entscheidung erforderliche günstige Sozialprognose nicht festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, StVK W 1005/99
Tenor
Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt ... aus ... als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die sofortigen Beschwerden werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte, der in Vergangenheit wiederholt, auch wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist und auch schon Strafe verbüßt hat, verbüßt zur Zeit eine durch das AG Krefeld am 7. Dezember 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten sowie eine durch das LG Duisburg durch Urteil vom 7. Oktober 1998 wegen vorsätzlicher Körperverletzung festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Gemeinsamer 2/3-Zeitpunkt war der 8. September 1999, Strafende ist der 20. März 2000. Die Strafvollstreckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluß die bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafen abgelehnt. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinen sofortigen Beschwerden. Er hat außerdem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortigen Beschwerden als unbegründet zu verwerfen und die Beiordnung des Pflichtverteidigers abzulehnen.
II.
Entsprechend seinem Antrag war dem Verurteilten für das Strafvollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
Nach wohl überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., §140 Rn. 33, zugleich auch mit Nachweisen zur abweichenden Ansicht) kommt im Vollstreckungsverfahren die entsprechende Anwendung der Generalklausel des §140 Abs. 2 StPO in Betracht. Dem schließt sich der Senat an. Der Rechtsgedanke des §140 StPO, der auf dem Rechtsstaatsprinzip und damit (auch) auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens beruht, erfordert eine entsprechende Anwendung des §140 StPO über seinen gesetzlich geregelten Anwendungsbereich hinaus.
Danach ist vorliegend dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Verurteilte ist nämlich im Sinn des §140 Abs. 2 StPO unfähig, sich selbst zu verteidigen. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten - oder im Vollstreckungsverfahren des Verurteilten - richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §140 StPO Rn. 30 mit weiteren Nachweisen) Unfähigkeit zur Selbstverteidigung liegt danach immer dann vor, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, seine Interessen zu wahren. Das ist aber vorliegend der Fall. Nach den im Erkenntnisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten liegt bei dem Verurteilten eine abnorme Persönlichkeit im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie eine intellektuelle Minderbegabung im Sinn einer Borderline-Intelligenz vor. Der Verurteilte hat danach nur einen IQ von 74 und ist nicht in der Lage, zu schreiben und ausreichend zu lesen. Lesen kann er in Wort nämlich nur so, daß er zunächst jeden einzelnen Buchstaben erliest und daraus dann das Wort zusammensetzt.
Bei dieser durch Sachverständigengutachten festgestellten geistigen Minderbegabung bedarf es nach Auffassung des Senats keinen näheren Ausführungen dazu, daß der Verurteilte - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - seine Interessen nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem bei der Akte befindlichen Beschwerdeschreiben des Verurteilten vom 25. September 1999, auf das die Generalstaatsanwaltschaft ihre - nicht näher begründete - Auffassung möglicherweise stützen will. Dieses Schreiben ist nämlich erkennbar nur von dem Verurteilten unterzeichnet worden, während der übrige handgeschriebene Text offensichtlich von einer anderen Person stammt, deren sich der Verurteilte als Schreibhilfe bedient hat. Der Senat hat zudem bei dem für den Verurteilten zuständigen Abteilungsbeamten der Justizvollzugsanstalt Bochum nachgefragt. Nach dessen Auskunft ist der Verurteilte nicht in der Lage ein solches Schreiben zu verfassen, da er tatsächlich des Lesens und Schreibens unkundig ist.
III.
Die sofortigen Beschwerden waren aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen zu verwerfen. Die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Verurteilten die nach §57 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §473 Abs. 1 StPO.
Bei der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbeiordnung handelt es sich um eine Entscheidung des Vorsitzenden.