Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung seiner Jugendstrafe zur Bewährung nach Verwerfung seiner Berufung. Das OLG hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil § 59 Abs. 1 JGG nur ein Wahlrecht neben Berufung oder Revision begründet und nicht zusätzliches Rechtsmittel eröffnet. Eine bereits eingelegte Berufung schließt die sofortige Beschwerde wegen § 55 Abs. 2 JGG aus; die Einlassung des Verteidigers änderte hieran nichts.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 59 Abs. 1 JGG steht nur wahlweise an die Stelle von Berufung oder Revision und eröffnet kein zusätzliches Rechtsmittel.
Wer bereits Berufung eingelegt hat, kann wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 2 JGG nicht zusätzlich die sofortige Beschwerde ergreifen.
Die in § 59 Abs. 1 JGG geregelte Anfechtung einer Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe darf nicht zur Umgehung der Rechtsmittelbeschränkungen des § 55 JGG dienen.
Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des alternativen Wahlrechts nicht vorliegen; nochmals vorgebrachte Schriftsätze des Verteidigers ändern die Zulässigkeitslage nur, wenn sie neue entscheidungserhebliche Umstände darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 53 Ns 745 Js 554/06 (14/07)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten
(§§ 473 Abs. 1 StPO, 74 JGG) als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Jugendschöffengerichtes Lüdenscheid vom 05. März 2007 wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte nun noch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist bereits, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, nicht statthaft.
Gemäß § 59 Abs. 1 JGG ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn eine Entscheidung, durch die die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, für sich allein angefochten wird oder wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist. § 59 Abs. 1 JGG begründet aber kein zusätzliches, sondern nur ein - neben zulässiger Berufung und Revision - wahlweise zustehendes Rechtsmittel. Der Senat tritt damit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung bei, nach der die durch § 59 Abs. 1 Satz 2 JGG eingeräumte Möglichkeit, eine sofortige Beschwerde gegen ein Berufungsurteil einzulegen, wegen § 55 Abs. 2 JGG für denjenigen Verfahrensbeteiligten entfällt, der zuvor bereits Berufung eingelegt und dadurch das ihm zur Verfügung stehende Wahlrechtsmittel bereits verbraucht hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 198f.; OLG Celle NStZ 1993, 401; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 27; OLG Saarbrücken StraFo 2003, 431; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 59 Rn 2, 3; § 55 Rn 14; Böhm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 3. Aufl., S. 3; siehe auch noch OLG Hamm JMBl. NW 1954, 10). Die gegen diese Auffassung in der Literatur zum Teil vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch (vgl. dazu die Nachw. bei Eisenberg, JGG, 12. Aufl., § 59 Rn 8 und § 55 Rn. 71, der allerdings selbst die Frage offen lässt.). Denn § 59 Abs. 1 JGG regelt nur, wann statt der Berufung oder der Revision die sofortige Beschwerde gegeben ist; ein zusätzliches Rechtsmittel wird durch diese Vorschrift nicht eröffnet. Die in § 55 Abs. 2 JGG enthaltene Rechtsmittelbeschränkung soll durch § 59 Abs. 1 JGG nicht unterlaufen werden. Eine andere Sicht wäre weder mit Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 JGG noch des § 59 JGG vereinbar.
Dem Senat hat bei der Entscheidung der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. September 2007 vorgelegen. Er führt aus den dargelegten Gründen zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.