Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 299/83·14.09.1983

Aufhebung der Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens zur Angeklagtenvernehmung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtGerichtliche RechtshilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Hannover ersuchte das Amtsgericht Essen um Vernehmung eines Angeklagten für den Fall, daß dieser einen Antrag nach §233 Abs.1 StPO stellen sollte. Das Amtsgericht Essen lehnte ab, weil ein solcher Antrag noch nicht gestellt sei und eine Vorladung Druck ausübe. Das OLG Hamm hob die Ablehnung auf: Ein Rechtshilfeersuchen darf nur bei rechtlicher Unzulässigkeit abgewiesen werden; eine Vernehmung vor Antragstellung ist nicht ausgeschlossen. Das OLG wies Essen an, dem Ersuchen zu entsprechen.

Ausgang: Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Essen wird aufgehoben; das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Hannover ist stattzugeben und das Amtsgericht Essen anzuweisen, die Vernehmung durchzuführen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtshilfeersuchen nach § 158 GVG darf nur abgelehnt werden, wenn die begehrte Handlung gesetzlich ausdrücklich verboten oder nach dem Gesetzessinn unzulässig ist.

2

Die Prüfung der konkreten Zulässigkeit der vom ersuchenden Gericht beantragten Handlung obliegt grundsätzlich dem ersuchenden Gericht; das ersuchte Gericht darf nur bei abstrakter Unzulässigkeit ablehnen.

3

Es ist zulässig, ein ersuchtes Gericht um die Vernehmung eines Angeklagten für den Fall zu ersuchen, daß dieser einen Befreiungsantrag nach § 233 Abs.1 StPO stellt; die Vernehmung kann auch vor formeller Antragstellung erfolgen.

4

Eine Überlastung oder personelle Unterbesetzung des ersuchten Gerichts rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens.

Relevante Normen
§ 233 Abs. 1 StPO§ 233 Abs. 2 StPO§ 159 GVG§ 158 Abs. 2 GVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Essen wird angewiesen, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Hannover vom 15. Juni 1983 zu entsprechen.

Gründe

2

Das Amtsgericht Hannover hat durch Beschluß vom 25. Mai 1983 den Angeklagten für den Fall, daß er den entsprechenden Antrag stellt, von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß § 233 Abs. 1 StPO befreit. Zugleich hat es angeordnet, daß der Angeklagte zu der Frage, ob er diesen Antrag stellen wolle, ebenso wie - nach Antragstellung - zu der ihm zur Last gelegten Beschuldigung durch das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht in Essen vernommen werden solle. In diesem Beschluß ist der Angeklagte darüber hinaus darauf hingewiesen worden, daß eine Vernehmung durch das Amtsgericht Essen sich erübrige, wenn der Angeklagte innerhalb einer Woche nach Erhalt des Beschlusses mitteile, daß er an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover teilzunehmen beabsichtige. Der Beschluß ist dem Angeklagten zugestellt worden. Eine Mitteilung darüber, daß der Angeklagte an der Hauptverhandlung in Hannover teilnehmen wolle, ist nicht eingegangen. Daraufhin hat das Amtsgericht Hannover das Amtsgericht Essen durch Verfügung vom 15. Juni 1983 ersucht, dem Angeklagten, falls er den Antrag stellt, von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit zu werden, den genannten Beschluß zu eröffnen, ihn nach § 233 Abs. 2 StPO zu belehren sowie über die Anklage zu vernehmen. Dieses Vernehmungsersuchen hat das Amtsgericht Essen durch Beschluß vom 23. Juni 1983 mit der Begründung abgelehnt, daß die Voraussetzungen für eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter bisher nicht vorlägen; der Angeklagte habe den nach § 233 Abs. 1 StPO erforderlichen Entbindungsantrag noch nicht gestellt, so daß der Entbindungsbeschluß noch nicht wirksam sei; darüber hinaus sei es nicht Sache des ersuchten Richters zu klären, ob der Angeklagte einen Entbindungsantrag stellen wolle. Die hiergegen erhobenen Gegenvorstellungen des Amtsgerichts Hannover hat das Amtsgericht Essen mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß eine gerichtliche Vorladung dem Sinn und Zweck des § 233 StPO widerspräche. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahrensweise setze eine freiwillige Entschließung des Angeklagten voraus; das Gericht habe sich "in Achtung der Entschlußfreiheit des Angeklagten jeden Zwanges zu enthalten". Eine gerichtliche Vorladung bedeute aber stets die Ausübung eines psychischen Druckes auf den Angeklagten. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Amtsgericht Essen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 25/42 f. Zusätzlich weist das Amtsgericht Essen darauf hin, daß wegen personaler Unterbesetzung des Gerichts für die Erledigung von Aufgaben, die in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen seien, kein Raum sei.

3

Auf den Antrag des Amtsgerichts Hannover vom 29. August 1983 auf Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 159 GVG war der angefochtene Beschluß aufzuheben. ... aufzuheben. Das Amtsgericht Essen müßte dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Hannover stattgeben. Gemäß § 158 Abs. 2 GVG darf ein Rechtshilfeersuchen nur dann abgelehnt werden, wenn die gewünschte Handlung ausdrücklich verboten ist, d.h. durch eine gesetzliche Vorschrift untersagt oder nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 158 GVG, Rdz. 3; Kleinknecht StPO, 36. Aufl., § 158 GVG, Rdz. 2). Dabei ist erforderlich, daß die vorzunehmende Handlung schlechthin - in abstracto - rechtlich unzulässig ist; über die konkrete Unzulässigkeit hat ausschließlich das ersuchende Gericht zu entscheiden (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1974/53/88). Daß vorliegend die Vernehmung des Angeklagten durch das Amtsgericht Essen gegen ein gesetzliches Verbot verstieße, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Essen stellt es auch keinen Hinderungsgrund dar, daß der Angeklagte bisher den Entbindungsantrag nach § 233 Abs. 1 StPO noch nicht gestellt hat. Es wird allgemein für zulässig erachtet, daß ein Gericht um die Vernehmung eines Angeklagten für den Fall ersucht, daß er die Befreiung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung beantragt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, § 233, Rdz. 25; BGH NJW 73/204 f = BGHSt 25/42 f). Soweit das Amtsgericht der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entnimmt, eine gerichtliche Vorladung eines Angeklagten vor Stellung des Entbindungsantrages sei deshalb unzulässig, weil mit einer derartigen Ladung psychischer Druck auf den Angeklagten ausgeübt werde und das Gericht sich gerade in Achtung der Entschlußfreiheit des Angeklagten jeden Zwanges zu enthalten habe, verkennt es, daß der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung eine zwangsweise Vorführung des Angeklagten zum Zwecke der kommissarischen Vernehmung nach § 233 StPO erst dann für statthaft hält, wenn ein Entbindungsantrag seitens des Angeklagten gestellt worden ist. Über die Zulässigkeit einer einfachen Ladung zu einem Vernehmungstermin verhält sich diese Entscheidung nicht ausdrücklich; im Gegenteil ist ihr zu entnehmen, daß eine kommissarische Vernehmung ohne zwangsweise Vorführung eines Angeklagten sehr wohl statthaft ist, auch wenn nicht schon vorher ein Antrag nach § 233 Abs. 1 StPO vorliegt, dieser vielmehr erst vor dem ersuchten Richter gestellt wird, der den Angeklagten auch über seine diesbezüglichen Rechte belehrt. Andernfalls würde sich die in der genannten Entscheidung behandelte Frage gar nicht erst stellen.

4

Daß eine Überlastung des Rechtshilfegerichts eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nicht rechtfertigen kann, liegt auf der Hand (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 1971/69).

5

Nach alledem war der angefochtene Beschluß ... aufzuheben. Das Amtsgericht Essen war anzuweisen, dem gestellten Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Hannover zu entsprechen.