Festsetzung von Revisions-Auslagen gegen die Staatskasse abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der frühere Angeklagte beantragte die Festsetzung seiner im Revisionsverfahren entstandenen Anwaltsauslagen gegen die Staatskasse; der Rechtspfleger setzte diese fest. Die Bezirksrevisorin legte sofortige Beschwerde ein. Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag zurück. Zur Begründung verweist das Gericht auf seine ständige Rechtsprechung und die entsprechende Anwendung der §§ 473, 465 StPO.
Ausgang: Antrag des früheren Angeklagten auf Festsetzung von Revisionsauslagen gegen die Staatskasse abgewiesen; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung notwendiger Auslagen eines früheren Angeklagten im Revisionsverfahren gegen die Staatskasse kommt nicht in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft die Revision zurücknimmt, bevor sie eine Revisionsbegründung vorgelegt hat.
Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Festsetzung notwendiger Auslagen durch den Rechtspfleger ist zulässig und kann zur Aufhebung der Festsetzung führen.
Bei Entscheidungen über die Kostenerstattung im Revisionsverfahren sind die Vorschriften der StPO, insbesondere §§ 473 und 465 StPO, entsprechend anzuwenden und bilden die Grundlage der Kostenentscheidung.
Zur Änderung der ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Auslagen bedarf es substanziierter, entscheidungserheblicher Darlegungen; bloße pauschale Einwendungen genügen nicht.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 46 KLs 201 Js 310/00 (2/00)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des früheren Angeklagten vom 8. Oktober 2001 auf Festsetzung der ihm im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen durch die Staatskasse wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte.
Gründe
Der frühere Angeklagte ist durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 28. Februar 2001 wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Hagen mit Schreiben vom 2. März 2001 zunächst Revision eingelegt, die sie sodann - ohne sie vorher begründet zu haben - mit Schreiben vom 28. Mai 2001 wieder zurückgenommen hat. Daraufhin sind durch Beschluss der Strafkammer vom 27. Juni 2001 die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 hat der frühere Angeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Q in J, dessen Gebühren und Auslagen für nicht näher spezifizierte Erörterungen in Höhe von 427,75 DM als seine notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren zur Festsetzung gegen die Staatskasse angemeldet. Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17. Oktober 2001 hat der Rechtspfleger des Landgerichts diese als notwendige Auslagen antragsgemäß festgesetzt.
Die hiergegen von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Hagen im Namen der Staatskasse eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.
Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2002, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist, Bezug. Die Erwiderung des Verteidigers im Schriftsatz vom 11. März 2002 gibt dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren bei Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft vor Abgabe der Revisionsbegründung keinen Anlass.
Ergänzend zu der in der genannten Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse aufgeführten Rechtsprechung des hiesigen 3. und 4. Strafsenats (Beschlüsse vom
8. Februar 2000 in 3 Ws 754/99 und vom 23. März 1993 in 3 Ws 591/92 = JMBl NW 1994, 36 m.w.N. sowie vom 11. August 1998 in 4 Ws 348/98, vom 26. Januar 1990 in 4 Ws 535/89 = StV 1990, 366 und vom 2. Dezember 1977 in 4 Ws 519/77 = JurBüro 1978, 884), weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 1993 in 2 Ws 136/92 und vom 22. November 1990 in 2 Ws 85/90) hin.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 473 und 465 StPO.