Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 286/96·17.07.1996

Zurückverweisung wegen Umdeutung der Beschwerde in Haftprüfungsantrag nach Anklageerhebung

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde in Untersuchungshaft genommen und legte Beschwerde gegen den Haftbefehl ein; nach Anklageerhebung erhob er erneut (Haft-)Beschwerde. Nach Anklageerhebung ist die weitere Beschwerde als Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem nach §126 Abs.2 S.1 StPO zuständigen Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Solange dieses Gericht nicht entschieden hat, fehlt dem Senat die Zuständigkeit. Zur Vermeidung widersprüchlicher Haftentscheidungen wird die Sache an die Strafkammer zurückgegeben.

Ausgang: Sache zur Entscheidung an das Landgericht – Strafkammer – zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Anklageerhebung ist eine weitergehende Beschwerde des Angeklagten als Antrag auf Haftprüfung umzudeuten.

2

Über die umgedeutete Haftprüfungsanfrage entscheidet das gemäß §126 Abs.2 Satz1 StPO zuständige Gericht; bis zu dieser Entscheidung fehlt einem anderen Senat die Zuständigkeit zur Sachentscheidung.

3

Die bloße Überschneidung der Zuständigkeit (ein und dieselbe Kammer als Beschwerde- und Prozessgericht) begründet keine Ausnahme von der Regel der Zuständigkeitsübertragung nach Anklageerhebung.

4

Fehlt eine erforderliche Nichtabhilfeentscheidung, ist die Zuständigkeit unklar und die Angelegenheit an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, um widersprüchliche Haftentscheidungen zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 117 StPO§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 41 Qs 27/96

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung an das Landgericht - Strafkammer - Hagen zurückgegeben.

Gründe

2

I.

3

Dem Angeklagten wird im Verfahren u.a. eine Vergewaltigung zur Last gelegt. Er wurde am 9. März 1996 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 10. März 1996 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom selben Tag in Untersuchungshaft. Gegen den Haftbefehl hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht durch den angefochtenen Beschluß verworfen worden ist. Inzwischen ist unter dem 31. Mai 1996 Anklage bei der Strafkammer, die mit der Beschwerdekammer identisch ist, erhoben worden. Mit Schreiben vom 14. Juni 1996 hat der Angeklagten weitere (Haft-)Beschwerde gegen den Beschluß vom 31. Mai 1996 erhoben. Eine Abhilfeentscheidung ist bisher nicht ergangen.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Sache zur Entscheidung an das Landgericht - Strafkammer - zurückzugeben.

5

II.

6

Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Senats sind zur Zeit nicht gegeben. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, daß nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §117 Rn. 12 m.w.N.; s.a. Beschluß des Senats vom 5. November 1991 - 2 Ws 413/91) aufgrund der Anklageerhebung die weitere Beschwerde des Angeklagten als Antrag auf Haftprüfung umzudeuten ist. Erst gegen die Entscheidung des nunmehr gemäß §126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständigen Gerichts ist die Beschwerde zulässig, über die dann der Senat zu entscheiden hätte. Solange diese Entscheidung nicht vorliegt, hat der Senat seine Zuständigkeit verloren (OLG Oldenburg NJW 1957, 344).

7

Daran hält der Senat im Interesse der Vermeidung widerstreitender Haftentscheidungen fest. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die 1. Strafkammer des Landgerichts Hagen aufgrund der Geschäftsverteilung des Landgerichts sowohl als Beschwerdekammer als auch als Prozeßgericht zuständig ist, rechtfertigt - entgegen der Ansicht des 3. Strafsenats im Beschluß vom 16. November 1993 - 3 Ws 596/93 mit weiteren Nachweisen - keine Ausnahme. Allein dadurch, daß die (Straf-)Kammer kurz zuvor als Beschwerdegericht eine begründete Haftentscheidung getroffen hat, wird die Zuständigkeit des Senats nicht wieder begründet. Zudem ist, wenn wie vorliegend die an sich erforderliche Nichtabhilfeentscheidung nicht getroffen worden ist und nachgeholt werden müßte, nicht geklärt, wer diese Entscheidung zu treffen hätte.