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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 271/80·03.12.1980

Privatklage: Kostenverteilung bei Erfolg beschränkter Berufung des Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Privatkläger rügt die im Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung nach Herabsetzung des Tagessatzes durch den Angeklagten. Das OLG hebt die Kostenentscheidung auf und gewährt dem Angeklagten für die Berufungsinstanz Gebührenerleichterung; gerichtliche Auslagen werden geteilt, außergerichtliche Auslagen weitgehend gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich auf die fehlende Anwendbarkeit des § 473 Abs. 3 StPO in der Privatklage und die entsprechende Anwendbarkeit des § 471 Abs. 3 StPO.

Ausgang: Beschwerde des Privatklägers gegen die Kostenentscheidung teilweise stattgegeben; Kostenentscheidung aufgehoben, Berufungsgebühr erlassen, gerichtliche Auslagen hälftig verteilt und Beschwerdegebühr ermäßigt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 473 Abs. 3 StPO ist im Privatklageverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil die Staatsanwaltschaft nicht Verfahrensbeteiligte ist.

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Bei einem auf den Strafausspruch beschränkten erfolgreichen Rechtsmittel des Angeklagten ist § 471 Abs. 3 StPO entsprechend anwendbar; das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen angemessen verteilen oder einem Beteiligten auferlegen.

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Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch seine schuldhaft rechtswidrige Tat das Verfahren veranlasst hat; dies kann zur Folge haben, dass er auch bei Erfolg im Rechtsmittel die Kosten trägt.

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Ergeben sich im Berufungsverfahren beiderseits prozessuale Auslagen ohne alleinige Schuld einer Partei, können erforderliche außergerichtliche Auslagen gegeneinander aufgehoben und gerichtliche Auslagen geteilt werden.

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Die Gebühr für die Berufungsinstanz kann nach den Vorschriften des GKG bzw. der dortigen Kostenverzeichnisse ermäßigt oder in Ausnahmefällen ganz entfallen; eine Niederschlagung nach § 8 GKG setzt hingegen einen offenbaren Verstoß gegen gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen voraus.

Relevante Normen
§ 464 Abs. 3 StPO§ 473 Abs. 3 StPO§ 471 StPO§ 471 Abs. 3 StPO§ 473 StPO§ 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30 Ps 8/80

Tenor

Die angefochtene Kostenentscheidung wird aufgehoben. Eine Gebühr für die Berufungsinstanz wird nicht erhoben. Die in der Berufungsinstanz entstandenen gerichtlichen Auslagen werden je zur Hälfte dem Angeklagten und dem Privatkläger auferlegt. Die in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Privatklägers und des Angeklagten werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Soweit im Beschwerdeverfahren dem Angeklagten und dem Privatkläger notwendige Auslagen erwachsen sind, werden diese ebenfalls gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen einer gegenüber dem Privatkläger begangenen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt worden. Er hat hiergegen Berufung eingelegt, die er von vornherein auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt hat. Die Strafkammer hat im Berufungsurteil die Höhe des Tagessatzes entsprechend dem Antrag des Angeklagten auf 15,- DM herabgesetzt. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen sind dem Privatkläger auferlegt worden. Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Privatkläger mit der Beschwerde.

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Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 StPO zulässig. Sie hat einen Teilerfolg.

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Entgegen der Ansicht des Privatklägers können die Kosten der Berufungsinstanz nicht der Staatskasse auferlegt werden. Dies folgt daraus, daß die Staatsanwaltschaft im Privatklageverfahren nicht Verfahrensbeteiligte ist. Demgemäß ist, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum unumstritten, daß § 473 Abs. 3 StPO im Privatklageverfahren nicht unmittelbar anwendbar ist (Löwe-Rosenberg, Rz. 72; Kleinknecht, Rz. 10, jeweils zu § 471 StPO; OLG Hamburg, NJW 1970, S. 1467, 1469; OLG Karlsruhe, Anw. Bl. 1975, S. 100).

5

Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 473 Abs. 3 StPO auf das Privatklageverfahren würde bedeuten, daß bei vollem Erfolg eines beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten der Privatkläger stets sämtliche Kosten und Auslagen zu tragen hätte. Eine solche Regelung würde dem Unterschied zwischen dem Amtsverfahren und dem Privatklageverfahren nicht gerecht. Dies wird insbesondere deutlich, wenn das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt worden ist, der Privatkläger in erster Instanz auf die Höhe der Strafe keinen bestimmenden Einfluß genommen und damit zu erkennen gegeben hat, daß es ihm auf eine bestimmte Strafhöhe nicht ankommt. Der Senat ist deshalb in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung der Ansicht, daß bei einem auf den Strafausspruch beschränkten erfolgreichen Rechtsmittel des Angeklagten im Privatklageverfahren die gegenüber § 473 Abs. 3 StPO flexiblere Vorschrift des § 471 Abs. 3 StPO entsprechend anzuwenden ist (BGH, Bd. 17 S. 376 = NJW 1962, S. 1926; OLG Hamburg, OLG Karlsruhe, Löwe-Rosenberg, Kleinknecht a.a.O.). Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen. Wesentlich für die Kostenentscheidung erscheint hiernach bei einem rechtskräftigen Schuldspruch zunächst, daß der Angeklagte durch eine schuldhaft rechtswidrige Tat das Verfahren und damit auch dessen Kosten verursacht hat. Diese Erwägung kann dazu führen, daß der Angeklagte allein auch das Risiko trägt, daß die gerechte Strafe nicht schon in der ersten sondern erst in der Rechtsmittelinstanz gefunden wird (vgl. BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Privatkläger in erster Instanz zur Höhe des Tagessatzes keinen bestimmten Antrag gestellt. Er hat lediglich eine "empfindliche" Bestrafung beantragt. Von daher könnte es unbillig erscheinen, ihn an den Kosten der Rechtsmittelinstanz zu beteiligen. In der Berufungsverhandlung hat sich der Privatkläger dann jedoch nicht darauf beschränkt, die Höhe des Tagessatzes in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Er hat beantragt, die Berufung zu verwerfen. Im Hinblick hierauf ist es angemessen, daß die außergerichtlichen Auslagen des Privatklägers und des Angeklagten gegeneinander aufgehoben werden, d.h. daß jeder seine eigenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen hat.

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Dieselben Erwägungen lassen es angemessen erscheinen, daß die gerichtlichen Auslagen, die in der Berufungsinstanz entstanden sind, vom Privatkläger und vom Angeklagten je zur Hälfte getragen werden. Daß die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen nach § 473 StPO nicht in Betracht kommt, ist bereits dargelegt. Die Kosten können aber auch nicht nach § 8 GKG niedergeschlagen werden. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG ist nur anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das folgt hier ohne weiteres daraus, daß dem Tatrichter bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes und insoweit auch für die Frage, ob und wie weit Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist.

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Wenn nach den obigen Ausführungen der Staatskasse zwar keine Kosten auferlegt werden können, so war es jedoch möglich und angebracht, von der Erhebung der Gebühr für die Berufungsinstanz abzusehen. § 473 Abs. 4 StPO sieht für das Amtsverfahren bei einem Teilerfolg eines Rechtsmittels grundsätzlich eine Ermäßigung der Gebühr vor. Jedenfalls die Möglichkeit einer Ermäßigung der Gebühr auch im Privatklageverfahren ist nunmehr durch das Gerichtskostengesetz gegeben. Sie ist ausdrücklich angeführt in KV 1641, 1645 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG (anders für den früheren Rechtszustand BGH, a.a.O.). Da für die Ermäßigung keine untere Grenze angegeben ist, hält der Senat es auch für zulässig, im Einzelfall ausnahmsweise zu bestimmen, daß eine Gebühr nicht erhoben wird (ebenso Kleinknecht, Rz. 24 zu § 473 StPO; anderer Ansicht Löwe-Rosenberg, Rz. 54 zu § 473 StPO). Hier erschien eine solche Entscheidung angemessen, weil der Angeklagte mit seinem beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg gehabt hat und sich die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Höhe der Strafe bestimmend waren, zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil nicht geändert haben.

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Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz berücksichtigt einerseits, daß der Privatkläger keinen vollen Erfolg gehabt hat, andererseits, daß der Angeklagte die Auffassung vertreten hat, die Kosten müßten, wenn sie nicht von der Staatskasse zu tragen seien, in voller Höhe dem Privatkläger auferlegt bleiben.