Verwerfung von Klageerzwingungsantrag wegen unzureichender Begründung (§ 172 Abs. 3 StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten einen Klageerzwingungsantrag gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Das OLG Hamm verwarf den Antrag als unzulässig, weil er die Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO nicht erfülle. Es fehle an Angaben zur Fristwahrung, an einer in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung und an einer substanziierten Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten und den Einstellungsbescheiden, sodass eine Prüfung nach § 170 StPO nicht möglich sei.
Ausgang: Klageerzwingungsantrag mangels Erfüllung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet werden, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen.
Der Antrag muss eine in sich geschlossene und verständliche Sachverhaltsdarstellung enthalten und den Streitgegenstand unter Einbeziehung des bisherigen Ermittlungsverfahrens und der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft erfassen.
Der Antrag ist so zu substantiieren, dass das Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussichten des Klageerzwingungsantrags in formeller und materieller Hinsicht vornehmen kann.
Der Klageerzwingungsantrag hat sich mit den Einstellungsbescheiden der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts auseinanderzusetzen; bloße Zitatanhäufungen oder das pauschale Erbitten weiterer Gutachten genügen nicht.
Angaben zur Wahrung der Beschwerdefristen nach § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sind Zulässigkeitsvoraussetzung; das Fehlen diesbezüglicher Angaben kann zur Unzulässigkeit des Antrags führen.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag erweist sich als unzulässig, weil er den nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Nach dieser Vorschrift muss der Antrag die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird insoweit ein substantiierter Antrag, der nicht nur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung zu enthalten hat, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des bisherigen Ermittlungsverfahrens und der bislang von der Staatsanwaltschaft und dem Generalstaatsanwalt erteilten Bescheide zu erfassen hat. Allein durch das Antragsvorbringen muss der Senat in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen. Der Antrag muss darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts mit einer hinreichenden Begründung, warum diese Bescheide unrichtig sein sollen, enthalten. Ferner sind als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung Angaben über die Wahrung der Beschwerdefristen des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO zu machen (vgl. zu allem Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 172 Rdnr. 27 - 31 m.w.N.). Diese Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag sind insbesondere auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382; 2000, 1027).
Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich bereits daraus, dass sich aus ihm nicht entnehmen lässt, ob die Beschwerdefrist des § 172 Abs.1 S.1 StPO eingehalten worden ist. Hinsichtlich dieser Frist wird lediglich mitgeteilt, dass gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum vom 09. März 2007 seitens der Antragsteller selbst Beschwerde eingelegt worden sei, die durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 16. Mai 2007 ergänzt worden sei. Da keinerlei Angaben darüber gemacht worden sind, wann der Bescheid den Antragstellern bekannt gemacht worden ist und wann die Beschwerde eingelegt worden ist, lassen die mitgeteilten Daten nicht erkennen, ob die Beschwerde überhaupt innerhalb der genannten 2-Wochen-Frist eingegangen ist.
Darüber hinaus lässt der Antrag keine in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung erkennen. Es handelt sich vielmehr um eine Aneinanderreihung von Zitaten, insbesondere aus den von den Antragstellern bzw. ihrer Mutter gefertigten Sachverhaltsdarstellungen, sowie um die Aufzählung vermeintlicher Ermittlungsfehler bzw. unterlassener Ermittlungen.
Eine Auseinandersetzung mit dem seitens der Staatsanwaltschaft eingeholten und zur Grundlage des Einstellungsbescheides gemachten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. C, von dem lediglich das Ergebnis mitgeteilt wird, findet nicht statt. Vielmehr wird lediglich die Einholung eines weiteren Gutachtens angeregt, ohne dass näher dargelegt wird, warum das – dem Senat im Einzelnen nicht bekannte – Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C unrichtig oder unvollständig sein und warum ein weiterer Sachverständiger entgegen dem Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. C Behandlungsfehler und die behauptete Ursächlichkeit dieser Fehler für den Tod des Patienten belegen können soll.
Letztlich beschränkt sich der Antrag darauf, den für strafbar erachteten Sachverhalt einseitig aus der Sicht der Antragsteller darzulegen, so dass dem Senat ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen des § 170 Abs. 1 StPO, also eines hinreichenden Verdachts bzgl. der von den Antragstellern erhobenen Vorwürfe des Totschlags oder der fahrlässigen Tötung allein aufgrund des Antragsvorbringens verwehrt ist.
Der Antrag war demgemäss als unzulässig zu verwerfen.