Beschwerde teilweise stattgegeben: Genehmigung überwachten Telefonats in Untersuchungshaft
KI-Zusammenfassung
Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte beantragte ein Telefongespräch mit seiner in der Heimat lebenden, des Lesens und Schreibens unkundigen Mutter sowie die Aushändigung einer sichergestellten Goldkette. Das OLG hob die Ablehnung des Telefonats auf und gestattete ein 15‑minütiges, überwachter Gespräch unter Dolmetscherbeisein; die Herausgabe der Kette blieb abgelehnt. Entscheidend waren Schutzpflichten der Anstalt, die Erfordernis der Maßnahme nach §119 Abs.3 StPO sowie konkrete Missbrauchs- und Ordnungsbedenken.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Überwachte Genehmigung eines 15‑minütigen Telefonats mit der Mutter erteilt; Antrag auf Aushändigung der Goldkette abgewiesen, Kosten entsprechend aufgeteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Beschränkungen eines Untersuchungsgefangenen nach § 119 Abs. 3 StPO sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um den Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt zu schützen, konkrete Gefährdungen vorliegen und dies nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann.
Telefonate von Untersuchungsgefangenen, die von Justizbediensteten mitgehört werden müssen, sind wegen des hohen personellen und organisatorischen Aufwands grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen zu gestatten; Besuche und Schriftverkehr genügen regelmäßig zur Aufrechterhaltung des Kontakts.
Das Fehlen der Lese- und Schreibfähigkeit des externen Kontakts und das Unvermögen zu Besuchen können ein berechtigtes Interesse an einem überwachten Telefonat begründen; dieses ist mit geeigneten Überwachungs- und Unterbrechungsvorkehrungen zu verbinden, um die Zwecke der Untersuchungshaft nicht zu gefährden.
Die Aushändigung sichergestellter Wertgegenstände kann versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Inhaftierte den Gegenstand ordnungs- oder sicherheitswidrig verwenden wird; verdecktes Zustecken und frühere disziplinarische Maßnahmen begründen eine solche konkrete Missbrauchsgefahr.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14 (VI) KLs 85 Js 528/95 (Y 6/95)
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluß wird, soweit der Antrag des Angeklagten auf Genehmigung eines Telefonats mit seiner Mutter abgelehnt worden ist, aufgehoben.
2.
Dem Angeklagten wird gestattet, auf eigene Kosten nach näherer Maßgabe der Anstaltsleitung ein Telefongespräch mit seiner in der ... wohnenden Mutter von längstens 15 Minuten Dauer zu führen.
3.
Das Gespräch ist durch einen vereidigten Dolmetscher - insoweit auf Kosten der Staatskasse - in Anwesenheit eines Justizvollzugsbediensteten zu überwachen.
4.
Im übrigen wird die Beschwerde des Angeklagten verworfen.
5.
Soweit die Beschwerde Erfolg hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Angeklagte ist durch nicht rechtskräftiges Urteil der VI. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. März 1996 wegen Zuwiderhandelns gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Über seine Revision ist noch nicht entschieden. Derzeit befindet sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt
Mit einem an das Landgericht Dortmund gerichteten Schreiben vom 18. März 1996 hat der Angeklagte beantragt, ihm ein Telefongespräch mit seiner in der ... lebenden Mutter zu gestatten sowie ihm eine von der Justizvollzugsanstalt sichergestellte Goldkette, die er von seiner Verlobten anläßlich eines Besuches erhalten habe, auszuhändigen.
Mit Beschluß des Vorsitzenden der VI. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. April 1996 sind die Anträge des Angeklagten nach Anhörung des Leiters der Justizvollzugsanstalt mit näherer Begründung abgelehnt worden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der der Strafkammervorsitzende nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat unter dem 14. Juni 1996 die Doppelakten vorgelegt und beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen.
Das statthafte und zulässige Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Gem. §119 Abs. 3 StPO dürfen einem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordern. Beschränkungen sind, unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine konkrete Gefährdung der in §119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren und dies nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 35, 5, 10 und 42, 95, 100 f).
Telefonate von Untersuchungsgefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt, die von Justizbediensteten mitgehört werden müssen, können wegen des damit verbundenen personellen und organisatorischen Aufwandes, der die Leistungsfähigkeit der darauf nicht eingerichteten Anstalt überfordert und damit den reibungslosen Ablauf des Vollzuges beeinträchtigen würde, grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Dem Bedürfnis und Anspruch des Gefangenen auf Kontakt mit der Außenwelt wird in aller Regel hinreichend durch die Möglichkeit von Besuchen und Briefwechsel Rechnung getragen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1995, 152).
Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen nach Auffassung des Senats ausnahmsweise die Gestattung eines Telefonats des Angeklagten mit seiner Mutter. Diese ist, wie der Angeklagte mit der Beschwerde vorgetragen hat, des Lesens und Schreibens unkundig und dadurch nur eingeschränkt, nämlich mittelbar, zu einem Briefwechsel mit ihrem Sohn in der Lage. Der unmittelbare Kontakt in Form von Besuchen, auf die ein Gefangener regelmäßig Anspruch hat, ist dem Angeklagten und seiner in der ... wohnenden Mutter offensichtlich verwehrt. Unter diesen Umständen ist, zumal sich der Angeklagte bereits seit dem 2. August 1995 in Untersuchungshaft befindet, ein Telefonat zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit seiner Mutter zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt StV 1992, 281). Da der Leiter der Justizvollzugsanstalt in seiner Stellungnahme vom 12. April 1996 eine "grundsätzliche Telefongenehmigung" im vorliegenden Fall für vertretbar hält, stehen zwingende Gründe der Anstaltsordnung nicht entgegen. Auch der Zweck der Untersuchungshaft wird, sofern das Gespräch von einem vereidigten Dolmetscher in Gegenwart eines Anstaltsbediensteten überwacht und ggf., falls der Angeklagte sich unerlaubt zum Verfahrensgegenstand äußern sollte, unverzüglich unterbrochen wird, nicht gefährdet.
Der Beschwerde des Angeklagten war daher in diesem Punkte stattzugeben.
Der Antrag des Angeklagten auf Aushändigung einer Goldkette ist hingegen zu Recht abgelehnt worden. Insoweit wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Insbesondere der Umstand, daß der Angeklagte sich die Kette bei einem Besuch heimlich hat zustecken lassen, wofür er disziplinarisch belangt worden ist, läßt konkret befürchten, daß der Angeklagte, der Heroinkonsument war, mit diesem Wertgegenstand in einer der Anstaltsordnung zuwiderlaufenden Weise verfahren wird (vgl. BVerfGE 35, 5, 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§473, 467 StPO.