Verwerfung von Wiedereinsetzung und nachträglicher Beiordnung als Verteidiger
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung und nachträgliche Beiordnung als Verteidiger, nachdem im Verfahren offenbar keine Pflichtverteidigerbestellung erfolgt war. Das Landgericht verwarf den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil § 44 StPO nur Fristversäumnisse erfasst und für § 141 StPO keine Frist besteht. Eine nachträgliche Beiordnung nach Verfahrensabschluss ist grundsätzlich unzulässig; eine stillschweigende Beiordnung lag nicht vor. Die Beschwerden wurden verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Sofortige Beschwerde und Beschwerde gegen Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags und gegen die Ablehnung der nachträglichen Beiordnung als Verteidiger verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist nur bei Versäumung einer Frist statthaft und nicht auf das Nachholen einer Beiordnung nach § 141 StPO anwendbar, da für die Beiordnung keine Frist besteht.
Der Zeitraum, während dessen die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 141 StPO beantragt werden kann (solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist), ist keine Frist i.S. des § 44 StPO.
Eine nachträgliche/rückwirkende Beiordnung eines Verteidigers nach Abschluss des Verfahrens ist grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Beiordnungsantrag vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist.
Eine stillschweigende Beiordnung ist nur gegeben, wenn ein geladener Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt, ohne sich zuvor als Wahlverteidiger gemeldet zu haben; steht der Verteidiger bereits früher als gewählter Verteidiger im Verfahren, scheidet die Annahme stillschweigender Beiordnung aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Rubrum
Gründe: I. Das Landgericht Hagen hat gegen den Angeklagten, der von dem Beschwerdeführer verteidigt worden ist, am 4. April 2001 wegen Totschlags eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 25. September 2001 verworfen.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. November 2001 beim Landgericht Hagen die Festsetzung von Verteidigergebühren für das Hauptverfahren und für das Revisionsverfahren beantragt hatte, wurde ihm unter dem 27. November 2001 mitgeteilt, die mehrmalige Durchsicht der Akte und eine Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Strafkammer habe ergeben, dass eine Pflichtverteidigerbestellung in diesem Verfahren nicht vorgenommen und ein entsprechender Antrag während des Verfahren offensichtlich nicht gestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer beim Landgericht Hagen die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Antrags gemäß § 141 StPO" beantragt.
Das Landgericht Hagen hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen und die nachträgliche Beiordnung des Beschwerdeführers als Verteidiger abgelehnt.
Der gegen letzteres gerichteten Beschwerde hat der Vorsitzende der Strafkammer nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde und die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. 1. Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil dieser Rechtsbehelf gemäß § 44 StPO nur im Falle der Versäumung einer Frist statthaft ist. Das Verfahren zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 StPO enthält jedoch keine Frist. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestellung nur erfolgen kann, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 141, Rdnr. 8; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 648). Bei der Bestimmung dieses Zeitraums, innerhalb dessen jederzeit die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt werden und erfolgen kann, handelt es sich nicht um eine Frist i.S. des § 44 StPO.
2. Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen die Ablehnung der nachträglichen Beiordnung des Beschwerdeführers als Verteidiger ist gemäß § 300 StPO als insoweit statthafte Beschwerde gemäß § 304 StPO auszulegen, die in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg hat.
Das Landgericht hat den Antrag zurecht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, weil nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung die rückwirkende Beiordnung nach Beendigung des Verfahrens grundsätzlich unzulässig ist ( vgl. BGH NStZ 1997,299 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 43 ; Burhoff, a.a.O., m.w.N.). Soweit eine nachträgliche Bestellung ausnahmsweise dann als zulässig angesehen wird, wenn der Antrag auf Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt worden ist, kommt dieses vorliegend nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer einen solchen Antrag ausweislich des Akteninhaltes und insbesondere des Hauptverhandlungsprotokolls, welches der Erinnerung des Vorsitzenden und des Protokollführers entspricht, nicht rechtzeitig gestellt hat. Allein die Erinnerung des Beschwerdeführers reicht insoweit nicht aus.
Auch die Annahme einer stillschweigenden Bestellung, scheidet vorliegend aus. Eine solche kann in Fällen notwendiger Verteidigung nur angenommen werden, wenn ein geladener Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt, ohne sich zuvor als Wahlverteidiger gemeldet zu haben ( vgl. BGH, a.a.O. ). Der Beschwerdeführer war indes bereits im Ermittlungsverfahren als gewählter Verteidiger ausgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.