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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 232/99·22.07.1999

Beschwerde gegen Notveräußerung eines beschlagnahmten PKW – Aufhebung der Anordnung

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung/Verwertung beschlagnahmter SachenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Notveräußerung eines beschlagnahmten BMW; die Rechtspflegerin ordnete den Verkauf an. Das Oberlandesgericht Hamm hob den Beschluss auf, da die Voraussetzungen des § 111l Abs. 1 StPO nicht vorlägen. Es sei keine wesentliche künftige Wertminderung zu erwarten; der Vergleich unterschiedlicher Wertermittlungssysteme begründe keinen erheblichen Verlust. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der Notveräußerung als begründet; Beschluss aufgehoben, Kosten zu Lasten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung einer Notveräußerung nach § 111l Abs. 1 StPO setzt voraus, dass ohne Veräußerung eine wesentliche Wertminderung des beschlagnahmten Gegenstands oder unzumutbare laufende Kosten zu erwarten sind.

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Die während der Beschlagnahme bereits eingetretene Wertminderung kann einen Anhaltspunkt für künftige Verluste liefern, ist jedoch im Verhältnis zum Gesamtwert des Gegenstands zu beurteilen.

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Bei der Prüfung der drohenden Wertminderung sind verlässliche und vergleichbare Bewertungsgrundlagen heranzuziehen; Werte aus unterschiedlichen Wertermittlungssystemen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme eines erheblichen künftigen Wertverlustes.

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Laufende Unterstell- oder Lagerkosten sind in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 111l Abs. 1 StPO einzubeziehen; geringe tägliche Kosten begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Notveräußerung.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 RPflG§ 304 Abs. 1 und Abs. 2 StPO§ 111 l Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8 KLs 47 Js 171/98

Tenor

Die angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staats-kasse.

Der Beschwerdewert wird auf 500,00 DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Durch Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 10. September 1998 ist unter anderem die richterliche Beschlagnahme des im Eigentum des Angeklagten stehenden PKW Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## # angeordnet worden. Der Wert des Fahrzeugs sollte zu diesem Zeitpunkt entsprechend einer Fahrzeugbewertung nach dem DEKRA-DATA-System 38.800,- DM betragen.

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Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 1999 ist das Kraftfahrzeug eingezogen worden.

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Bochum durch den angefochtenen Beschluß die Notveräußerung des Fahrzeugs angeordnet. Ein zuvor eingeholtes Gutachten des Technischen Beauftragten für das Kraftfahrwesen der Oberfinanzdirektion Münster vom 19. Mai 1999 hat dem Fahrzeug einen Zeitwert von ca. 28.000,- DM beigemessen.

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Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde gegen ihre Entscheidung nicht abgeholfen.

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II.

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Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG, § 304 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zulässige Beschwerde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 111 l Rdnr. 15) ist begründet.

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Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Notveräußerung gemäß § 111 l Abs. 1 StPO sind nicht gegeben.

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Es droht nämlich keine wesentliche Minderung des Wertes des beschlagnahmten Fahrzeugs. Die Feststellung des während der Zeit der Beschlagnahme bereits eingetretenen Wertverlustes stellt nach Auffassung des Senats zwar einen geeigneten Anhaltspunkt für den auch in Zukunft drohenden Wertverlust dar. Bedenken begegnet aber der Vergleich der durch zwei verschiedene Wertermittlungssysteme gewonnenen Werte. Ein Kontrollvergleich mit der Schwacke-Liste, die einem PKW BMW 328 i Cabrio, Erstzulassung 1995 im September 1998 einen Wert von 36.300,- DM und im Juli 1999 einen solchen von 34.350,- DM beimißt, zeigt nämlich, daß der vom Landgericht zugrundegelegte und damit auch in Zukunft drohende Wertverlust erheblich zu hoch angesetzt worden ist. Die während der Zeit der Beschlagnahme eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs von circa 1.950,- DM läßt im Verhältnis zu dem über 30.000,- DM liegenden Wert des Fahrzeugs auch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keine wesentliche, das heißt einen größeren Teil des Wertes des Fahrzeugs ausmachende Wertminderung befürchten.

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Auch die täglich anfallenden Unterstellkosten in Höhe von

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2,- DM sind im Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 111 l Abs. 1 StPO (vgl. dazu OLG Düsseldorf, VRS 68, 363, 364).

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Der Beschluß war daher aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.