Wiederaufnahmeantrag gegen Senatsbeschluss unzulässig verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme analog §§ 578, 580 Nr. 5 ZPO und erhebt zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde und Gegenvorstellungen gegen einen Senatsbeschluss. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig verworfen, weil ein derartiges Verfahren gegen Beschlüsse nach § 33a und § 172 StPO nicht vorgesehen ist. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird dem Präsidenten vorgelegt; die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen, da kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen vorliegt. Weitere gleichlautende Eingaben bleiben ohne förmlichen Bescheid.
Ausgang: Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen; Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiederaufnahmeantrag nach §§ 578, 580 ZPO gegen richterliche Beschlüsse nach § 33a und § 172 StPO ist unzulässig, soweit das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.
Gegenvorstellungen gegen eine Senatsentscheidung sind zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine neuen oder entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für eine Abänderung der Entscheidung enthält.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen an einer Entscheidung beteiligte Richter sind nicht im Beschlusswege zu entscheiden, sondern dem dienstaufsichtsführenden Präsidenten zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung vorzulegen.
Das Gericht kann auf weitere wiederholte Eingaben, die keine neuen Tatsachen oder Einwendungen enthalten, keinen weiteren förmlichen Bescheid mehr erlassen.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Soweit mit dem Antrag vom 22.03.2021 auch Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 15.03.2021 erhoben werden, werden diese zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat in seinem angegriffenen Beschluss die gegen den Senatsbeschluss vom 04.02.2021 gerichtete Gehörsrüge der Antragstellerin verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigte mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 22.03.2021, mit der sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die am Senatsbeschluss beteiligten Richter erhebt und einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578, 580 Nr. 5 ZPO“ stellt.
Soweit Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben wurde, wird die Eingabe dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung vorgelegt.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war als unzulässig zu verwerfen, da ein solches Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse nach § 33a und § 172 StPO gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Sofern mit der schriftlichen Eingabe vom 22.03.2021 zugleich Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 15.03.2021 erhoben werden sollten, werden diese zurückgewiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten gibt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.
Auf weitere Eingaben der Antragstellerin in dieser Sache, die sich in dem bisherigen Vorbringen erschöpfen, ergeht kein formeller Bescheid mehr.