Beschwerde verworfen und Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde und beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren. Streitpunkt war, ob nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder mangelnder Verteidigungsfähigkeit Beiordnung geboten ist. Der Senat verwirft die Beschwerde und weist den Beiordnungsantrag zurück, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine rückwirkende Bestellung zur Vergütung aus der Staatskasse ist ausgeschlossen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO kann auch im Vollstreckungsverfahren erfolgen, wenn aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der mangelnden Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten dessen Mitwirkung nicht ausreichend gewährleistet ist.
Kommt das Beschwerdeverfahren durch die Entscheidung des Senats endgültig zum Abschluss, scheidet eine Beiordnung im Verfahren aus.
Eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers zur Honorierung einer Beschwerdebegründung aus der Staatskasse ist ausgeschlossen.
Die Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers fällt dem Vorsitzenden gemäß § 141 Abs. 4 StPO zu; weitere Beiordnungen sind entbehrlich, wenn keine weiteren Verteidigungshandlungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 61 StVK 61/06
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
2.
Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.
Rubrum
Zusatz:
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Verurteilten im Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Zwar kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO auch im Vollstreckungsverfahren (ausnahmsweise) dann in Betracht, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint, weil der Verurteilte zur eigenen Verteidigung nicht hinreichend in der Lage ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Da das Beschwerdeverfahren durch die zu treffende Entscheidung des Senats endgültig abgeschlossen wird, scheidet eine Beiordnung ohnehin aus. Eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers zur Honorierung der Beschwerdebegründung aus der Staatskasse ist schlechthin ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2001 – 2 Ws 85/01 -; Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm in 1 Ws 16/04; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.,
§ 141 Rdnr. 8). Weitere Verteidigungshandlungen sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich.
Bei der Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Senats, sondern um eine solche des Vorsitzenden gemäß § 141 Abs. 4 StPO.