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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 143/10·09.06.2010

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Bewährungsaufschubs verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtSexualstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach §57 StGB ein. Streitpunkt war die Frage der überwiegend günstigen Täterprognose. Das OLG bestätigt die Vorinstanz: trotz erstmaliger Haft und guter Vollzugsführung sprechen fehlende Tataufarbeitung und die Leugnung der Tat gegen eine positive Prognose. Die Beschwerde wird daher verworfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung des Bewährungsaufschubs wird verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bejahung einer günstigen Täterprognose nach der Verantwortungsklausel des §57 Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB setzt eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Aussetzung der Vollstreckung voraus; das erforderliche Maß richtet sich nach dem Gewicht des bedrohten Rechtsguts.

2

Bei schweren Gewaltdelikten und sexuellen Straftaten, insbesondere gegen Kinder, sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Prognose erhöht; nicht behobene Charaktermängel schließen eine Aussetzung zur Bewährung regelmäßig aus.

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Eine unzureichende Auseinandersetzung des Verurteilten mit Tat, Ursachen und Folgen (Tataufarbeitung) kann kriminalprognostisch negativ wirken, insbesondere wenn sie auf krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefiziten beruht.

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Die Leugnung der Tat kann als Indiz für fehlende Tataufarbeitung und damit für fortbestehende Gefährlichkeit gewertet werden; das Prognoseurteil stellt keine Schuldzuweisung, sondern eine Risikoeinschätzung dar.

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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Strafvollstreckungskammer ist nur erforderlich, wenn die Kammer ernsthaft erwägt, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen; ist dies nicht der Fall, ist die Gutachtseinholung entbehrlich.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, III StVK 176/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Die Bejahung einer günstigen Täterprognose nach der Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verlangt eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Aussetzung der Vollstreckung, wobei - wie der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160) klargestellt hat – das erforderliche Maß an Erfolgswahr-scheinlichkeit vom bedrohten Rechtsgut abhängt. In diesem Sinne setzt das mit der Aussetzung verbundene Erprobungswagnis gleichwohl keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es genügt, wenn eindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig und die Bewährungszeit durchstehen wird. Dies entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senates wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten, welche an die Prognose zu stellen sind, werden dabei desto strenger, je höher das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes ist. Dies gilt insbesondere bei Verbrechen gegen das Leben und bei anderen Gewaltdelikten (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 57 Rdnr. 12). Aber auch sexuelle Straftaten zum Nachteil von Kindern stellen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhöhte Anforderungen an die zu treffende Prognose, weshalb eine Aussetzung der Reststrafe dann nicht in Betracht kommt, wenn sich trotz einer Vielzahl günstiger Faktoren noch nicht durch eine therapeutische Behandlung behobene bzw. herabgeminderte und Rückschlüsse auf eine Tatwiederholung rechtfertigende Charaktermängel zeigen.

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So liegt der Fall hier, wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht festgestellt hat. Zwar spricht zu Gunsten des Verurteilten, dass er sich erstmals in Strafhaft befindet und er sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt hat.

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Diese Gesichtspunkte können indes den aus dem bisherigen Verhalten des Verurteilten sich ergebenden erheblichen, hier eindeutig im Vordergrund stehenden Bedenken hinsichtlich seiner künftigen Lebensführung nicht ausreichend entgegenwirken. Gerade bei Verurteilungen wegen Gewalttaten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kommt eine Bewährungsaussetzung nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die kritische Probe in Freiheit kann nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es wahrscheinlich machen, dass der Verurteilte sie besteht. An einer solchen überwiegend günstigen Beurteilung mangelt es aber vorliegend, weil sich der Verurteilte bislang noch nicht hinreichend mit seiner Tat, deren Ursachen und Folgen auseinander gesetzt hat.

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Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können mannigfaltig sein (ausführlich hierzu: Kröber R&P 1993, 140 ff.; Müller-Dietz StV 1990, 29 ff.; vgl. auch BVerfG, NStZ 1998, 2202, 2204). Manche Täter finden ihre Tat derart beschämend, dass sie allein deshalb nicht darüber reden wollen (Kröber, a.a.O.,S.142). Auch kann insbesondere bei Affekttaten und bei fortbestehender Tatleugnung (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 251 ff.) eine fehlende Schuldeinsicht- und Schuldverarbeitung als Indiz für eine Tatwiederholung ungeeignet sein. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit hat und sich hierauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es zu erneuter Straffälligkeit nach Haftentlassung kommen. In solchen Fällen ist - ungeachtet einer erfolgten therapeutischen Aufarbeitung - grundsätzlich eine aktive Auseinandersetzung des Verurteilten mit der Tat erforderlich, wobei sich dieser u.a. damit beschäftigen muss, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben. Auch muss er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, dass er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag.

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Einen gewichtigen Hinweis auf eine kriminalprognostisch relevante Versagungshaltung stellt insbesondere die emotionale Haltung des Täters zur Tat dar. Ist er von dieser noch immer betroffen und erschüttert oder steht er dieser ruhig und distanziert gegenüber? Sucht er die Ursache seiner Straffälligkeit bei sich selber oder bagatellisiert er die Tat und weist die Schuld daran dem Opfer zu? Als prognostisch ungünstig sind dabei vor allem die Fälle anzusehen, in denen eine aggressive Handlungsbereitschaft durch eine gute Vollzugsanpassung verdeckt wird oder in denen der Gefangene - ohne dass über Jahre eine Veränderung festzustellen ist - in seiner egozentrischen Sichtweise befangen bleibt (Kröber, a.a.O., 143).

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Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht aus dem Leugnen der Tat auf eine fehlende Aufarbeitung der Persönlichkeitsproblematik und damit auf eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten geschlossen. Das Prognoseurteil enthält keinen Schuldvorwurf, sondern lediglich eine Einschätzung der künftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.

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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens der Strafvollstreckungs-kammer war entbehrlich, da ein solches nur einzuholen ist, wenn die Strafvoll-streckungskammer erwägt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. OLG Jena, StV 2001, 26; OLG Karlsruhe, StV 1999, 385; OLG Hamburg, NJW 2000, 2758).