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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 139 u. 140/08·26.05.2008

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung bedingter Entlassung; Sperrfrist aufgehoben

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrecht (sofortige Beschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte die Ablehnung seiner bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln und die Anordnung einer viermonatigen Sperrfrist. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde in der Sache, hebt jedoch die angeordnete Sperrfrist auf. Die Ablehnung der Entlassung bleibt wegen fehlender positiver Täterprognose und des persönlichen Eindrucks der Vollstreckungskammer gerechtfertigt. Die Sperrfrist war unzureichend begründet und angesichts der Reststrafzeit unangemessen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der bedingten Entlassung verworfen; angeordnete Sperrfrist von vier Monaten aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB setzt eine positive Täterprognose voraus; bestehen Zweifel an einer günstigen Prognose, gehen diese zu Lasten des Verurteilten.

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Die persönliche Anhörung des Verurteilten und die Stellungnahme des JVA-Leiters können für die Prognosebeurteilung der Strafvollstreckungskammer von wesentlicher Bedeutung sein; eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur zulässig, wenn wichtige Gesichtspunkte unbeachtet blieben.

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Die Festsetzung einer Sperrfrist nach § 57 Abs. 6 a.F., Abs. 7 n.F. StGB ist ermessensabhängig; bei Ausübung des Ermessens sind sowohl Sinn und Zweck der Regelung als auch die Belange des Verurteilten und insbesondere die verbleibende Reststrafzeit zu berücksichtigen.

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Die Anordnung einer Sperrfrist bedarf einer hinreichenden Begründung; eine Sperrfrist, die de facto der verbleibenden Haftzeit entspricht und damit fast den vollständigen Vollzug anordnet, ist unangemessen und kann aufgehoben werden.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 7 StGB n.F.§ 57 Abs. 1 StGB§ 57 Abs. 6 StGB a.F.§ 57 Abs. 6 a.F., Abs. 7 n.F. StGB§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, StVK K 362 und 450/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass die angeordnete Sperrfrist entfällt.

Gründe

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I.

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Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 13. Dezember 2005 wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten verhängt worden. Außerdem ist er durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 21. Mai 2007 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten belegt worden. Zwei Drittel der Strafen waren am 17. März 2008 verbüßt, das Strafende ist auf den 07. November 2008 notiert. Die Strafvoll-streckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluss die Entlassung des Verurteilten nach zwei Dritteln der erkannten Strafe abgelehnt und außerdem gemäß § 57 Abs. 7 StGB n.F. eine Sperrfrist von vier Monaten angeordnet.

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Der Verurteilte hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch entsprechend dem Antrag der General-staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist Erfolg. Diese entfällt.

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1.

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Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafe abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB liegen nämlich nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden. Insbesondere stehen das Bewährungsversagen und die nicht aufgearbeitete Spielsucht sowie die ungeklärte Entlassungssituation – auch nach Auffassung des Senats – einer positiven Prognose entgegen. Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Hamm, NStZ 2004, 685).

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Hinzu kommt, dass sich die Strafvollstreckungskammer anlässlich der mündlichen Anhörung am 26. März 2008 einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschafft hat. Sie ist zu der Einschätzung gelangt, eine Erprobung des Beschwerdeführers in Freiheit könne nicht verantwortet werden. Diese Einschätzung teilen im Übrigen der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum in seiner Stellung-nahme vom 26. Februar 2008 und die Staatsanwaltschaft Essen. Dem u.a. auf die persönliche Anhörung gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Ein Abweichen von einer hierauf fußenden Prognose der Strafvollstreckungskammer käme nach der ständigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm nur dann in Betracht, wenn diese die Beachtung wichtiger Gesichtspunkte vermissen ließe. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

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2.

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Die sofortige Beschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als die Strafvollstreckungs-kammer für einen neuen Entlassungsantrag des Verurteilten gemäß § 57 Abs. 6 StGB a.F., § 57 Abs. 7 StGB n.F. eine Sperrfrist von vier Monaten angeordnet hat.

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Die Festsetzung einer Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Vollstreckungsaus-setzung steht nach dem Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 6 a.F., Abs. 7 n.F. StGB -"kann"- im Ermessen der Strafvollstreckungskammer. Bei ihrer Ermessens-entscheidung hat diese neben Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auch die Belange des Verurteilten, der während des Laufs der festgesetzten Sperrfrist grundsätzlich keinen neuen Aussetzungsantrag stellen kann, zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, der Strafvollstreckungskammer durch die Festsetzung einer Sperrfrist die Möglichkeit zu geben, nutzlose und ihre Arbeit belastende Wiederholungsanträge zu verhindern, um so auch nach Ablehnung einer Strafaussetzung den weiteren ungestörten und kontinuierlichen Vollzug der Strafe zu gewährleisten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. April 1999 in 2 Ws 118/99, NStZ-RR 1999, 285). Dabei darf eine Frist - im Interesse des Verurteilten - aber nur für die Zeit festgesetzt werden, in der eine günstige Veränderung der Täterprognose nicht zu erwarten ist. Bei der Bemessung der Länge der Sperrfrist ist außerdem die noch verbleibende Strafzeit angemessen zu berücksichtigen.

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Die Begründung in dem angefochtenen Beschluss, eine Veränderung der Prognose sei nicht zu erwarten, lässt nicht erkennen, dass die Strafvollstreckungskammer ihr Ermessen ausgeübt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gegen den Verurteilten, der erstmals die Aussetzung des noch verbleibenden Strafrestes beantragt hat, eine Sperrfrist in Höhe von vier Monaten festgesetzt worden ist. Dies begegnet insbe-sondere deshalb Bedenken, weil der Verurteilte seine Strafe nur noch bis zum 07. November 2008 verbüßen muss und er somit – wenn die Sperrfrist Bestand hätte – erst rund drei Monate vor Ende der Strafzeit einen neuen Aussetzungsantrag stellen könnte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verurteilte eine ihm nachteilige, vorliegend erstmalig und von Amts wegen getroffene Aussetzungs-entscheidung nicht beachten und alsbald trotz absehbaren Misserfolgs einen eigenen Antrag stellen werde. Die Sperrfristentscheidung hätte zudem einer ausführlicheren Begründung bedurft, da die Anordnung einer Sperrfrist für den Verurteilten weitreichende Folgen hat. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die verhängte Sperrfrist hier in etwa der noch verbleibenden Reststrafzeit entspricht und mit der Verhängung der Sperrfrist somit praktisch fast der vollständige Vollzug der Strafe angeordnet wird.

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Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zur Festsetzung einer neuen Sperrfrist an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, sondern hat selbst entschieden. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verbleibenden Reststrafzeit und vor dem Hintergrund , dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, eine abschließende Prognose könne aufgrund der erst kurzen Verweildauer des Verurteilten nicht gestellt werden, erschien dem Senat eine Sperrfrist nicht mehr angemessen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO.