Sofortige Beschwerde gegen Erprobung in Freiheit/Lockerung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte eine zunächst fristwahrend eingereichte, inhaltlich nicht näher ausgeführte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erprobung in Freiheit ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und trägt dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung. Mangels ausreichender Mitwirkung an der Ursachenforschung und wegen weiterhin bestehender Gefährdungsprognose ist eine Lockerung derzeit nicht verantwortbar; therapeutische Maßnahmen könnten künftige Lockerungen ermöglichen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Erprobung/Lockerung des Verurteilten mangels ausreichender Begründung und wegen bestehender Gefährdungsprognose verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine nicht substantiiert begründete und lediglich fristwahrend eingelegte sofortige Beschwerde kann verworfen werden.
Bei Entscheidungen über Erprobung in Freiheit ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vorrangig zu berücksichtigen.
Allein positives Vollzugsverhalten reicht nicht für Lockerungen, wenn aufgrund mangelnder Mitwirkung an der Ursachenforschung eine erneute Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
Intensivere therapeutische Gespräche und psychologische Begleitung können nach längerer Haftzeit eine Grundlage für zukünftige vollzugliche Lockerungen bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 61 StVK 119/06
Tenor
Die nicht näher ausgeführte und zunächst rein fristwahrend eingelegte sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden und nachvollziehbaren Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Mit der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft ist auch der Senat der Auffassung, dass derzeit eine Erprobung des Verurteilten in Freiheit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann. Wie die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2006 dargelegt hat, kann nämlich aufgrund nicht ausreichender Mitwirkung des Verurteilten bei der Ursachenforschung für die von ihm begangene äußerst brutale Straftat trotz positiven Vollzugsverhaltens derzeit noch nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass im Falle ernsthafterer Krisen aggressive Impulse erneut zu unkontrolliertem Durchbruch kommen.
Wie in dieser Stellungnahme aber andererseits auch angesprochen worden ist, könnte bei der Aufnahme intensiverer therapeutischer Gespräche und psychologischer Begleitung nach inzwischen mehr als dreijähriger Haft bei dem erstmals inhaftierten Beschwerdeführer die Möglichkeit vollzuglicher Lockerungen in Erwägung gezogen werden (vgl. BVerfG NJW 2000, 501).