Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 134-137/15·20.07.2015

Aufhebung einer nachträglichen Weisung: generelles Fahrverbot in Führungsaufsicht unzulässig

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtFührungs- und BewährungsaufsichtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beschwerte sich gegen eine nachträglich erlassene Weisung der Führungs- und Bewährungsaufsicht, die ihm ausnahmslos das Führen von Kraftfahrzeugen untersagte. Das OLG Hamm prüfte, ob eine solche Anordnung gesetzlich gedeckt und verhältnismäßig ist. Es hob den Beschluss auf, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und das Verbot einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkäme. Ohne Entziehung/Sperrfrist oder deliktsspezifischen Zusammenhang ist ein derartiges Fahrverbot unzulässig.

Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen generelles Fahrverbot als Weisung erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einfache Beschwerde gegen Maßnahmen der Führungs- und Bewährungsaufsicht ist nur begründet, wenn die Anordnung gesetzlich nicht vorgesehen, unverhältnismäßig/unzumutbar ist oder die Ermessensgrenzen überschreitet.

2

Eine ausnahmslose Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen kann nicht als Weisung der Führungs- oder Bewährungsaufsicht angeordnet werden, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht und sie einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommt.

3

Nachträglich angeordnete Fahrverbote sind unzulässig, wenn im Ausgangsverfahren weder die Fahrerlaubnis entzogen noch eine Sperrfrist nach § 69 StGB angeordnet wurde und kein deliktsspezifischer Zusammenhang die Anordnung rechtfertigt.

4

Teilweises oder kontextbezogenes Fahrverbot (z.B. nur bestimmte Fahrzeugarten oder nur beruflich/privat) ist mangels Geeignetheit unzulässig, wenn es ersichtlich nicht dazu geeignet ist, die konkret festgestellte Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr unter Rauschmittel­einfluss wirksam zu verhindern.

Relevante Normen
§ 36 BtMG§ 463 Abs. 2 StPO§ 453 Abs. 2 StPO§ 68b StGB§ 56c StGB§ 453 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 61 StVK 509-512/12 BEW

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

2

I.

3

Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die nachträgliche Ausgestaltung von Weisungen im Rahmen der Führungs- und Bewährungsaufsicht. Verfahrensgegenständlich sind die folgenden Verurteilungen:

5

Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.03.2002 ist der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Heroin in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Die Strafvollstreckung wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung jedoch widerrufen. Auch eine spätere Reststrafenaussetzung gemäß § 36 BtMG ist in der Folge widerrufen worden.

7

Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.08.2004 ist der Beschwerdeführer wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten worden. Eine spätere Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 36 BtMG ist widerrufen worden.

9

Am 19.05.2009 ist er durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, unerlaubten Besitzes von Haschisch und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden, die teilweise verbüßt sind.

11

Am 03.05.2010 ist er durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund wegen Raubes, Bedrohung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Zudem ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, die bis zum 27.07.2010 in der Volmeklinik in C vollzogen wurde.

12

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat mit Beschluss vom 20.07.2012 – rechtskräftig seit dem 03.08.2012 – die weitere Vollstreckung der vom Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 03.10.2010 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt und festgestellt, dass mit Rechtskraft der Entscheidung Führungsaufsicht eintritt, deren Dauer das Landgericht auf 3 Jahre festgesetzt hat. Zugleich hat es die Vollstreckung der Reststrafen aus den zuvor genannten Urteilen zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. „Für die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit“ hat es dem Verurteilten verschiedene Weisungen erteilt und ihn der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Es hat ihn u.a. angewiesen, jeglichen Konsum von illegalen Drogen und Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung des Bewährungshelfers nicht invasiven Rauschmittelkontrollen zu unterziehen, ferner sich „bis auf weiteres“ in einer forensischen Nachsorgeambulanz behandeln und betreuen zu lassen.

13

Im Rahmen der durchgeführten forensisch-psychiatrischen Nachsorge ergab ein am 09.09.2014 durchgeführtes Drogenscreening einen positiven Befund für Benzodiazepine, welches der Verurteilte in der Folge mit der (einmaligen) Einnahme eines Schlafmittels nach vorhergegangenen häuslichen Streitigkeiten am 24.08.2014 begründete.

14

Eine – im Zuge einer Umschulung zum Berufskraftfahrer notwendige – Fahreignungsprüfung absolvierte der Verurteilte gemäß Mitteilung des B vom 03.09.2014 erfolgreich. Nach eigenen Angaben absolvierte er am 26.12.2014 erfolgreich eine „MPU“ und erhielt am 23.01.2015 seine Fahrerlaubnis. Am 03.03.2015 „bestand“ er zudem eine amtsärztliche Eignungsprüfung, die auch ein Gespräch mit einem Psychologen beinhaltete.

15

Am 03.03.2015 berichtete der Verurteilte gegenüber dem Personal der forensisch-psychiatrischen Nachsorgeambulanz  über einen Rückfall am 02.03.2015. Er habe sich an jenem Tag von einem Unbekannten 5 Gramm Heroin besorgt und dieses in der Folge verbraucht. Ein am 04.03.2015 durchgeführtes Drogenscreening ergab einen positven Befund auf Opiate, ein am 18.03.2015 durchgeführtes Drogenscreening einen positiven Befund auf Buprenorphin, Cannabinoide und Opiate.

16

Vom 19.03.2015 bis zum 27.03.2015 unterzog sich der Verurteilte einer freiwilligen stationären Entgiftung im K in L Gegenüber seinem Bewährungshelfer gab er an, seitdem abstinent zu leben; wenn er starken Suchtdruck verspüre, „besorge“ er sich jedoch Subutex ohne ärztliche Verschreibung.

17

Mit Verfügung vom 12.05.2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Dortmund mit Blick auf den Rückfall des Angeklagten, „die Bewährungszeit und damit einhergehend die Dauer der Führungsaufsicht um 1 Jahr zu verlängern“.

18

Eine am 27.05.2015 vorgenommene Urinprobe ergab erneut einen positiven Befund auf Opiate.

19

Mit Beschluss vom 01.06.2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen „dem Betroffenen die folgende weitere Weisung erteilt:

20

f. Das Führen von Kraftfahrzeugen ist ihm bis auf weiteres ausnahmslos untersagt.“

21

Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, der rauschgiftsüchtige Betroffene strebe eine Erwerbstätigkeit als Berufskraftfahrer an und führe bereits jetzt einen Pkw. Mit Blick auf die jüngste Entwicklung sei nicht zu verantworten, den weiterhin rückfälligen Betroffenen als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, solange die hierfür erforderliche Abstinenz nicht gewährleistet sei.

22

Gegen diesen Beschluss hat der – vorher hierzu nicht angehörte - Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.06.2015 Beschwerde eingelegt.

23

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat mit Zuschrift vom 29.06.2015 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

24

II.

25

Die gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

26

Das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass eine im Rahmen der Führungs- bzw. Bewährungsaufsicht ergangene Maßnahme gesetzwidrig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 453 Rdz. 12). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungs- und Bewährungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Überprüfungsmaßstabes kann die angefochtene Weisung keinen Bestand haben, da die ausnahmslose Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen weder als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b StGB noch als Weisung für die Dauer der Bewährungszeit gemäß § 56c StGB eine gesetzliche Grundlage findet.

27

Eine gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere nicht in § 68b Abs. 1 Nr. 6 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen kann, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann. Dabei kann offen bleiben, ob ein – wie hier – allgemeines Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB generell ausgeschlossen ist, da es der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommt und damit die Regelung des § 69 StGB unterläuft (vgl. KG, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 5 Ws 572/998, BeckRS 1998, 15200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 68b Rn. 8 m.w.N.) oder ob ein allgemeines Verbot des Haltens und Führens von Kraftfahrzeugen in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn im Ausgangsverfahren eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet wurde (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 59; Schönke/Schröder/Kinzig/Stree, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 11). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, da dem Verurteilten in den zugrunde liegenden Ausgangsverfahren weder die Fahrerlaubnis entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet wurde. Die dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Taten weisen vielmehr keinen deliktsspezifischen Zusammenhang mit den nunmehr aufgrund der Umschulung des Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer befürchteten Straßenverkehrsdelikten auf und können auch vor diesem Hintergrund die nachträglich angeordnete Weisung nicht rechtfertigen, da andernfalls die Beschränkungen des § 69 StGB umgangen würden.

28

Auch eine nur punktuelle Anordnung – etwa dergestalt, das Führen bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen (nur) im privaten oder beruflichen Kontext zu unterlassen – kommt vorliegend nicht in Betracht, da eine solche Weisung ersichtlich nicht geeignet wäre, der von dem Landgericht angenommene Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss wirksam entgegen zu treten.

29

Der angefochtene Beschluss war nach alledem insgesamt aufzuheben.

30

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 StPO.