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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 109/99·20.10.1999

Beiordnung von Beistand nach §406g StPO abgelehnt mangels vorläufigen Tatverdachts

StrafrechtStrafprozessrechtOpferschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragt die Beiordnung eines Beistandes mit Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren wegen des angeblichen sexuellen Missbrauchs ihres im Dez.1996 geborenen Kindes. Der Senat wertet die Eingabe als Gegenvorstellung und weist sie zurück. Es fehle zum Zeitpunkt des Antrags an einem vorläufigen, ausreichend schlüssigen Tatverdacht; weitere Beweismittel seien nicht vorhanden oder erfolgslos zu erheben.

Ausgang: Gegenvorstellungen gegen die Nichtbeiordnung eines Beistandes nach § 406g StPO als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Beistandes nach § 406g StPO setzt eine vorläufige Schlüssigkeitsprüfung voraus, aus der sich zum Zeitpunkt des Klageerzwingungsantrags ein ausreichendes Maß an Tatverdacht ergeben muss.

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Ist ein hinreichender Tatverdacht aufgrund der bisherigen Beweislage ausgeschlossen oder sind weitere Beweiserhebungen nicht möglich bzw. nicht erfolgversprechend, ist ein Klageerzwingungsantrag, der von vornherein offensichtlich unbegründet erscheint, zurückzuweisen.

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Die Beiordnung eines Beistandes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn der Klageerzwingungsantrag keine realistische Aussicht auf die spätere Bejahung hinreichenden Tatverdachts bietet.

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Widersprüchliche Angaben zwischen Anzeigeerstatterin und Beschuldigtem begründen allein keinen Vorrang des Aussagewerts einer Partei und können fehlenden vorläufigen Tatverdacht indizieren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 304 Abs. 4 StPO§ 406g StPO§ 406 g Abs. 1 und 3 i.V.m. § 397 a Abs. 1 S. 2 und § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO§ 397 a Abs. 1 S. 2 StPO

Tenor

Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.

Gründe

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Die Kindesmutter erhebt gegen den Beschuldigten, den Vater der am 4. Dezember 1996 geborenen Q, den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der zur angeblichen Tatzeit erst wenige Monate alten gemeinsamen Tochter.

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Die Staatsanwaltschaft Hagen hat, nachdem der Beschuldigte die Tat bestritten hatte, das Verfahren mit Datum vom 9. November 1998 gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt.

4

Die gegen den Einstellungsbescheid gerichtete Beschwerde ist durch Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 17. Februar 1999 zurückgewiesen worden.

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Mit Beschluss vom 28. Juli 1999 hat der Senat die Anträge des Kindes auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C als unzulässig verworfen.

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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. September 1999 mit dem Antrag, ihr Rechtsanwalt C rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 6. April 1999 unter Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren beizuordnen und den Senats-beschluss vom 28. Juli 1999 insoweit aufzuheben.

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Der Senat hat diese Eingabe im Hinblick auf § 304 Abs.4 StPO nicht als - unzulässige - Beschwerde, sondern als Gegenvorstellungen ausgelegt, denen der erstrebte Erfolg allerdings versagt bleiben muss.

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§ 406 g StPO regelt den Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten vor Erhebung der öffentlichen Klage und damit grundsätzlich auch in der (eventuellen) Anklageerhebung denknotwendigerweise vorausgehenden Klageerzwingungsverfahren.

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Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 406 g Abs. 1 und 3 i.V.m. § 397 a Abs. 1 S. 2 und § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

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Zwar handelt es sich bei der angezeigten Tat um eine Katalogtat nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO. Desweiteren ist im Falle der damit grundsätzlich anschlussberechtigten, im Dezember 1996 geborenen angeblichen Geschädigten die Voraussetzung des § 397 a Abs. 1 S. 2 StPO erfüllt.

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So wie die Bestellung eines Beistandes gemäß § 406 g StPO im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einen Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO erfordert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 406 g Rdnr. 2; Engelhardt in KK, StPO, 4. Aufl., § 406 g Rdnr. 2 m.w.N.), muss aber eine vom Senat vorzunehmende vorläufige Schlüssigkeitsprüfung ein ausreichendes Maß an Tatverdacht zum Zeitpunkt der Stellung des Klageerzwingungsantrages ergeben, aufgrund dessen die Möglichkeit besteht, dass letztlich, entweder allein aufgrund des Antragsvorbringens oder aber nach Durchführung ergänzender Ermittlungen gemäß § 173 Abs. 3 StPO, der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht bejaht werden kann. Ist dies auszuschließen, weil die bisherige Beweislage der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts entgegensteht und weitere Beweiserhebungen nicht möglich bzw. nicht erfolgversprechend sind, d.h. der Klageerzwingungsantrag von vornherein als offensichtlich unbegründet erscheint, scheidet die Beiordnung eines Beistandes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe aus.

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So verhält es sich im vorliegenden Fall. Den belastenden Angaben der Kindesmutter steht die bestreitende Einlassung des Beschuldigten gegenüber, ohne dass Anhaltspunkte ersichtlich sind, welcher Aussage der größere Beweiswert beizumessen ist. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts, die jeweils auf dieser Erwägung beruhen, sind daher, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 28. Juli 1999 hingewiesen hat, nicht zu beanstanden. Da weitere Beweismittel nicht vorhanden sind - das angebliche Tatopfer kommt wegen seines Alters zur behaupteten Tatzeit nicht als Zeugin in Betracht - und auch mit dem Antragsvorbringen nicht benannt werden, war der Antrag auf Bestellung eines Beistandes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Klageerzwingungsbegehrens zurückzuweisen, so dass kein Anlass besteht, die im Ergebnis zutreffende Senatsentscheidung vom 28. Juli 1999 abzuändern oder aufzuheben.