Beschwerde gegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers (§ 140 II StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Landgericht. Streitgegenstand ist, ob wegen Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Das OLG bestätigt die Zurückweisung: weder die zu erwartenden Rechtsfolgen noch die Schwierigkeit der Lage rechtfertigen Beiordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Beiordnungsantrags als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO ist nur zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder der Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung geboten erscheint.
Die Beurteilung der Schwere der Tat richtet sich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung; eine Beiordnung wegen der Schwere der Tat kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn ohne Bewährung mit einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr oder mehr zu rechnen ist.
Das Verschlechterungsverbot in der Revisionsinstanz vermindert die zu erwartenden Rechtsfolgen und kann die Erforderlichkeit der Beiordnung ausschließen.
Im Revisionsverfahren ist der vom erstinstanzlichen Gericht festgestellte Sachverhalt für das Revisionsgericht bindend; daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass die Sach- und Rechtslage als "schwierig" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO anzusehen ist.
Die bloße Existenz eines Wahlverteidigers schließt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht automatisch aus; dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der Prüfung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 23 Ns 580 Js 135/06 (II 123/06)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Gründe
Gegen die Angeklagte ist ein Strafverfahren anhängig, in dem sie zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25. September 2006 wegen vorsätzlicher Köperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden ist. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch auf Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung lautet. Gegen dieses Urteil vom 20. November 2006 hat die Angeklagte, vertreten durch ihren Verteidiger, Revision eingelegt. Diese ist inzwischen mit Schriftsatz vom 29.12.2006 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden. Die formelle Rüge ist nicht näher ausgeführt.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2006 hat der Verteidiger der Angeklagten beantragt, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss/Verfügung vom 08. Februar 2007 zurückgewiesen, "da weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen - § 140 II StPO –". Hiergegen richtet sich nunmehr die Beschwerde der Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:
"Den Antrag auf Beiordnung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger hat das Landgericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Zwar scheitert die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht bereits daran, dass der Verurteilte einen Wahlverteidiger hat, denn dem Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers liegt in der Regel die Erklärung zu Grunde, dass die Wahlverteidigung spätestens mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger enden soll. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine hier allein in Betracht zu ziehende Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Danach ist einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Schwere der Tat beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, so dass eine Beiordnung unter diesem Gesichtspunkt dann in Betracht kommt, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 140 Rdnr. 23 m. w. N.). Vorliegend hat das Landgericht Bochum die Berufung des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil zwar verworfen. Auf Grund des in der Revisionsinstanz zu beachtenden Verschlechterungsverbotes dürfen ungünstige Rechtsfolgen nicht verhängt werden mit der Folge, dass das Gewicht der zu erwartenden Rechtsfolgen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls nicht gebietet. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kein Anlass. Der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt als Grundlage der sachlich-rechtlichen Beurteilung stellt in der Revisionsinstanz keinen Aspekt dar, der als "schwierig" zu bewerten wäre, weil er in dem angefochtenen Urteil für das Revisionsgericht bindend festgestellt ist. Soweit in dem anstehenden Revisionsverfahren der Frage etwaiger Verfahrensrügen und bzw. dem Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen nachzugehen sein sollte, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass die Sach- und Rechtslage als schwierig gelagert anzusehen ist. Hinreichende Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass die Angeklagte ohne einen Pflichtverteidiger nicht in der Lage ist, ihre Verteidigung sachgerecht wahrzunehmen, bestehen ebenfalls nicht."
Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Danach hat das Landgericht zu Recht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Es kann dahinstehen, inwieweit unterschiedliche Rechtsansichten dazu führen, dass die Rechtslage als schwierig einzustufen ist (vgl. BayObLG MStZ 1990, 124; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006,
Rn. 609 m. w. N.). Vorliegend besteht nämlich die Besonderheit, dass der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt für das Revisionsgericht bindend ist und es damit auf die Frage, ob unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden haben, nicht mehr ankommt. Entscheidend für die Beiordnung als Pflichtverteidiger ist nicht, ob das Verfahren "schwierig gewesen ist", sondern ob es im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beiordnungsantrag "schwierig ist" oder aus sonstigen Gründen dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Das ist vorliegend aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.